Die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer "offenkundigen Unbegründetheit" hat auf Basis des jeweiligen Vorbringens und des darauf gestützten Begehrens in der Datenschutzbeschwerde zu erfolgen. Die Feststellung des Inhalts des Antragsvorbringens bildet die maßgebliche Sachverhaltsgrundlage für die Rechtsfrage der "offenkundigen Unbegründetheit".
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