Ra 2023/04/0002 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die DSB kann angesichts des allgemeinen Rechtsgrundsatzes im Unionsrecht, dass sich Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen, die Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO nur bei Vorliegen von Missbrauchsabsicht der beschwerdeführenden Partei verweigern. Der Aufsichtsbehörde obliegt dabei für das Vorliegen der Missbrauchsabsicht gemäß Art. 57 Abs. 4 zweiter Satz DSGVO die Beweislast.