JudikaturVwGH

Ra 2022/04/0049 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2025

Eine Datenschutzbeschwerde ist dann offenkundig unbegründet, wenn bei vernünftiger Betrachtung des Vorbringens keinerlei Erfolgschance für den Einschreiter besteht, mit anderen Worten, wenn die Beschwerde schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann.

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