JudikaturVwGH

Ra 2022/04/0049 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2025

Eine offenkundige Unbegründetheit kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn eine Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen bzw. Verstößen aufweist, d.h. mit anderen Worten, wenn das Antragsvorbringen in Verbindung mit dem Antragsbegehren ein (Rechtsschutz)Anliegen verfolgt, das dem Regime des Datenschutzes von vornherein nicht unterliegt.

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