(1) Das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung beantragt oder von Amts wegen, etwa auf Grund einer Mitteilung.
(2) Ist die Person noch minderjährig, so kann das Verfahren frühestens drei Monate vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
§ 117 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 117
…§ 117. (1) Das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung beantragt oder von Amts wegen, etwa…
§ 122 Einstellung
…in jeder Lage einzustellen. (2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fassen, wenn 1. die betroffene Person von der Anregung ( § 117 ) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat oder 2. ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat. (3) Im Beschluss über die Einstellung oder…
Art. 16 Artikel XVI
…und Rechtsanwaltsanwärter ) und Art. II ( §§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO ) sowie Art. XX ( § 20 RAPG und § 20 NPG ) umgesetzt, 2. die Richtlinie…
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