Ra 2023/04/0002 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Allein die Zahl der von einer Person eingereichten Beschwerden, selbst wenn sie deutlich über der durchschnittlichen Zahl der von jeder betroffenen Person eingereichten Beschwerden liegt und erhebliche Ressourcen der Behörde in Anspruch nimmt, reicht nicht als Nachweis für das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht. Die Häufung von Beschwerden einer Person kann jedoch ein Indiz für Missbrauchsabsicht sein.