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W292 2273455-1/73Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.05.2023, Zl. D124.0567/23 / 2023-0.198.000 (mitbeteiligte Partei: XXXX ), beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (beim EuGH anhängig unter C-416/23), im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegten Fragen, ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I.1. Feststellungen:
I.1.1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX brachte in seinem verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde) vom 10.03.2023 vor, er und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, XXXX , seien von der mitbeteiligten Partei, dem XXXX , in ihrem Recht auf Löschung verletzt worden.
Der Erstbeschwerdeführer ist Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer ist seit dem 19.04.2018 nicht mehr obsorgeberechtigt für seinen Sohn. Der Zweitbeschwerdeführer lebt bei seiner Mutter.
I.1.2. Der Erstbeschwerdeführer hat seit Juni 2018 über 340 Beschwerden bei der Datenschutzbehörde anhängig gemacht. Konkret waren im Aktenverwaltungssystem ELAK der belangten Behörde zum Stichtag, 05.05.2023, 341 Verfahren protokolliert.
In sämtlichen seiner Eingaben brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass seine personenbezogenen Daten beziehungsweise jene seines minderjährigen Sohnes durch diverse öffentliche und private Stellen in Österreich und in Italien falsch wiedergegeben beziehungsweise verarbeitet worden seien.
I.1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) vom 10.05.2023 wurde die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt.
I.1.4. Gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die am 19.05.2023 erhobene Beschwerde.
I.1.5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002, hat dieser den Beschluss gefasst, dass dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt werde (beim EuGH zur Zl C416/23 anhängig):
1. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?
I.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten und hg Verfahrensakten, wobei der Erstbeschwerdeführer den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellungen zum Vorabentscheidungsersuchen konnten auf Basis des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002, getroffen werden; dass das Verfahren beim EuGH unter der Zahl C-416/23 anhängig ist, ergibt sich aus dem folgenden Link:https://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text= docid=276682 pageIndex=0 doclang=de mode=lst dir= occ=first part=1 cid=3004603
I.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.
I.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer „bloß“ ähnlichen Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist (vgl VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).
Dem gegenständlichen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren lag eine Beschwerde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO iVm § 24 Abs. 1 DSG zugrunde, den Kern der zu lösenden Rechtsfrage bildet die Auslegungsfrage, was unter einer „exzessiven Anfrage“ und unter „offenkundiger Unbegründetheit“ im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu verstehen ist, zumal diese Begriffe in der DSGVO nicht definiert werden; insbesondere erscheint in derartigen Fallkonstellationen fraglich, ob es für das Vorliegen einer „exzessiven Anfrage“ bereits ausreichend ist, dass eine betroffene Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums, wie im konkreten Fall die Beschwerdeführer, eine Vielzahl von Anfragen / Beschwerden eingebracht hat.
Wie festgestellt, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002, den Beschluss gefasst, dass dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt werde (beim EuGH zur Zl C-416/23 anhängig):
1. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?
Die Fragen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023 vorgelegt wurden, betreffen jene Rechtsfragen, die im gegenständlichen Verfahren zu lösen ist und sind diese daher präjudiziell.
Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss (vgl VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0019) – bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (beim EuGH anhängig unter C-416/23), vorgelegten Fragen beschlossen.
I.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).