IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft inXXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX GZ. XXXX , Beitragsnummer XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Erneuerbare-Förderkosten) zurückgewiesen wurde, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung vom ORF-Beitrag sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Erneuerbare-Förderkosten) – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG – zurück und sprach aus, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen sei. Begründend stützte sie sich auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrages.
2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, erstattete weder eine Gegenschrift, noch stellte sie Anträge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Hiemit wird der Inhalt von Randziffer 1 des Verfahrensganges als entscheidungswesentlich festgestellt.
1.2. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Beschwerde
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheides noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung ( XXXX ) binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von vier Wochen – rechtzeitig wäre, wurde die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3.2. Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag
3.2.1.Die belangte Behörde hat nach § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu sehen.
3.2.2.Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag (vgl zB VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; zum RGG siehe insb. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichtbeibringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag. Gelangt das Verwaltungsgericht dabei zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache freigemacht (siehe VwGH 19.12.2023, Ra 2023/19/0065; VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012, mwN; VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003; VwGH 21.04.2023, Ra 2023/03/0030; zum RGG siehe insb. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).
3.2.3.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch auf die Rechtslage nach der Einführung des ORF-Beitrages übertragbar ist, enthalten die §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die § 3 Abs. 5 RGG/§ 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages verweist, keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass darin keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der belangten Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte. Dies erhellt auch bereits aus § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung, der angesichts der grundsätzlichen Anwendbarkeit des AVG im Verfahren der belangten Behörde zur Einhebung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages und im Befreiungsverfahren überflüssig wäre, wenn eine Aufforderung bereits aufgrund § 13 Abs. 3 AVG zulässig und geboten wäre (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042; 09.06.2010, 2006/17/0161).
3.2.4.Da sich die Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer sohin vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf keinen verbesserungsfähigen Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG bezog, erfolgte die Zurückweisung nicht zu Recht.
Die belangte Behörde hätte anstelle eines Verbesserungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt. Zu einer Zurückweisung des Antrages war die belangte Behörde insgesamt nicht berechtigt.
3.3. Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Erneuerbaren-Förderkosten)
Bezüglich der materiellen und formellen Erfordernisse für eine Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten verweist § 72 Abs. 1 und Abs. 2 EAG auf die §§ 47 ff FMGebO. Für die Unzulässigkeit der Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrages kann daher auf das oben Gesagte verwiesen werden.
3.4. Ergebnis
3.4.1.Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Erneuerbaren-Förderkosten) nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – ausweislich § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG iVm § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 FMGebO iVm § 72 EAG iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG – als rechtswidrig aufzuheben.
3.4.2. Als Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B)
3.6. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die vorliegende Entscheidung folgt der unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268).
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