JudikaturVwGH

Ra 2020/02/0268 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2022

Aus § 21 TTG 2007 ist klar ableitbar, dass die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere sämtlichen Personen, die am Transportgeschehen, einschließlich Be- und Entladevorgänge, beteiligt sind, unterliegt. All diese Personen müssen während der Vorgänge, für die sie zuständig sind, auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften achten.

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