Ra 2020/02/0268 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 21 Abs. 1 Z 1 TTG 2007 bezieht sich nur darauf, in welcher Funktion jemand am Transport beteiligt ist. Der Lenker eines LKW ist am Transport beteiligt, indem der nach der Z 1 legcit. eine "Tierbeförderung durchführt". Dasselbe gilt für § 21 Abs. 1 Z 4 TTG 2007, weil der Lenker die Transportmittel zum Transport von Tieren benützt. Der Lenker ist daher vom Wortlaut der genannten Vorschrift erfasst. Hinzu kommt, dass sich Z. 4 leg. cit. auf Art. 3 lit. g VO (EG) Nr. 1/2005 bezieht. Diese unionsrechtliche Bestimmung sieht vor, dass die Tiere entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe verfügen müssen. Hierbei wird ebenso auf die Beförderung abgestellt, welche vom Lenker durchgeführt werden kann. Insofern sprechen auch Art. 6 Abs. 5 und 30 Abs. 4 der zitierten Verordnung vom Fahrer, und Art. 26 Abs. 5 legcit. sogar ausdrücklich davon, dass der Fahrer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das zur innerstaatlichen Durchsetzung dieser Verordnung geschaffene TTG 2007 (vgl. ErläutRV 142 BlgNR 23. GP 3) den Lenker eines LKW nicht als Normadressaten ansieht, obwohl er klar vom Wortlaut des § 21 TTG 2007 erfasst ist.