Ro 2016/15/0042 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die §§ 47, 50 und 51 FMGebO regeln, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung, darunter auch Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Eine Regelung dahin, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre, ist daraus jedoch nicht ersichtlich.