JudikaturVwGH

Ro 2016/15/0042 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des F D in W, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2016, Zl. W110 2008445-1/19E, betreffend Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: GIS Gebühren Info Service GmbH), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, nämlich soweit es die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen betreffend den Zeitraum vor Juli 2014 und nach Februar 2016 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit dem am 18. März 2014 bei der Gebühren Info Service GmbH (GIS) eingelangten Antrag begehrte der Revisionswerber, ein deutscher Staatsangehöriger, nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im entsprechenden Antragsformular war eine der unter Punkt 4. zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen, nämlich der Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz (StudFG), angekreuzt und handschriftlich der Zusatz "BAföG" angebracht worden; das Wort "Studienförderungsgesetz" war dagegen durchgestrichen worden. Dem Antrag waren u.a. folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:

- Versicherungsdatenauszug, demzufolge der Beschwerdeführer

seit 3. Dezember 2012 (mit einer dreimonatigen Unterbrechung) als

geringfügig beschäftigter Arbeiter in Österreich beschäftigt sei;

- Lohn/Gehaltsabrechnungen.

"Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

24 Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen (vgl. Hengstschläger/Leeb , Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband2, § 13 AVG Rz 27 und die dort zitierte Rechtsprechung). Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. zB VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213; 23.2.2011, 2008/11/0033; 29.4.2010, 2008/21/0302, mwN).

25 Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind von den Rundfunkgebühren "auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen".

26 Die Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen § 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

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