Wenn die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers bestätigt wurde, konnte dieser demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkten geltend gemachten (materiellen) Rechten (vgl. - ebenfalls zu Zurückweisungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG - VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243, 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, sowie 24.2.2021, Ra 2020/15/0129, je mwN).
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