JudikaturVwGH

Ra 2020/02/0268 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2022

Es ist unzulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das VwG eine Änderung zu dessen Gunsten (§ 52 Abs. 8 VwGVG 2014) vorgenommen hat (vgl. VwGH 20.10.2020, Ra 2019/09/0151). Das VwG schränkte den im Straferkenntnis angenommenen strafbaren Tatbestand ein, indem es die angelastete Überladung herabsetzte und sohin den Unrechtsgehalt zu Gunsten des Beschuldigten verringerte. Dem VwG war es daher versagt, dem Beschuldigten den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich dieses Spruchpunktes aufzuerlegen. Das trifft jedoch nicht auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend einen anderen Spruchpunkt des Straferkenntnisses zu, weil der Erfolg einer Beschwerde hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretungen nicht zur Anwendung des § 52 Abs. 8 VwGVG 2014 auch hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen führt (vgl. VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301).

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