Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A S in N, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. Jänner 2023, Zl. LVwG 2022/49/2999 1, betreffend Zurückweisung eines Antrags nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist Jagdausübungsberechtigter eines von vier Revierteilen des Genossenschaftsjagdgebietes N. Er stellte am 15. Juni 2022 bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung, dass für seinen Revierteil keine Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers bestehe, in eventu ihm gemäß § 31 Abs. 3 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) zu gestatten, einen Berufsjäger nicht bestellen zu müssen.
2 Die belangte Behörde trug dem Revisionswerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, die Antragsvollmacht der Jagdausübungsberechtigten der übrigen Revierteile des Genossenschaftsjagdgebietes vorzulegen. Nach Ablauf der dafür gesetzten (und antragsgemäß erstreckten) Frist wies sie den Antrag des Revisionswerbers mangels Nachreichung der geforderten Unterlagen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der sie unter anderem beantragte, die Revision mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes zurückzuweisen. Ein Antrag auf Aufwandersatz wurde nicht gestellt.
6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 27.2.2023, Ra 2023/03/0027 bis 0029, mwN).
8 Der Revisionswerber führt diesbezüglich aus, er erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, selbst für den ausreichenden Jagdschutz im verfahrensgegenständlichen Revierteil zu sorgen, mit näher genannten Jagdaufsehern bereits für den regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutz im gepachteten Revierteil gesorgt zu haben; und in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Gestattung einer Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Berufsjägers für den Pachtgegenstand.
9 Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers bestätigt wurde, konnte dieser demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkten geltend gemachten (materiellen) Rechten (vgl. ebenfalls zu Zurückweisungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243, 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, sowie 24.2.2021, Ra 2020/15/0129, je mwN).
10 Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkt ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2023
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