§ 1 Kompetenzgrundlage und Vollziehung — EAG
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
§ 1 EAG · EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 1 Kompetenzgrundlage und Vollziehung
…1. Teil Allgemeine Bestimmungen Kompetenzgrundlage und Vollziehung § 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind…
§ 103a Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. I Nr. 181/2021
…Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. I Nr. 181/2021 § 103a. (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 71 treten mit dem der Kundmachung folgenden…
§ 22 Sicherheitsleistung
…zehnten Werktages nach der öffentlichen Bekanntgabe der Zuschlagserteilung auf dem Konto der EAG Förderabwicklungsstelle gutgeschrieben sein. (4) Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 3 Z 1 ist von der EAG Förderabwicklungsstelle zu verwahren, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder der vollständigen oder teilweisen Einbehaltung vorliegen. Eine Verzinsung zugunsten des Bieters erfolgt nicht.…
§ 102 Vollziehung
…Vollziehung § 102. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1 und § 103 die Bundesregierung; 2. hinsichtlich § 6 Abs. 3, § 33 Abs. 2…
§ 1 EisBV · EisBV · Eisenbahnbuchverordnung
§ 1
…1) In das Eisenbahnbuch sind alle Eisenbahngrundstücke, das sind die im Besitz einer der im § 1 EAG. bezeichneten Eisenbahnunternehmungen mit Ausnahme der Tramwayunternehmungen stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (§ 2 EAG., § 47 des…
§ 6 LEG · LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 6 Verweisungen auf Bundesrecht
…Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung: 1. Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden (im Folgenden kurz als…
§ 2 Bgld. ElWG 2006 · Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 2 Begriffsbestimmungen, Verweisungen
…1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. „Agentur“: die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EG) Nr. 2009/713…
§ 57f ÖSG 2012 · ÖSG 2012 · Ökostromgesetz 2012
§ 57f Übergangsbestimmungen betreffend das Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
…1) Ab Inkrafttreten der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, 1…
§ 42 Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
…§§ 25 bis 27a verbundenen Kosten ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch Mittel gemäß § 71 Abs. 1 Z 8 EAG bzw. durch eine Anpassung des Erneuerbaren-Förderbeitrags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen, sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen…
§ 10 Herkunftsnachweise für Ökostrom
…1) Sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, gelten für Herkunftsnachweise die Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. …
§ 3 EKB-InvestitionsV · EKB-InvestitionsV · Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge
§ 3 Inhaltliche Voraussetzungen für die Begünstigung
… I Nr. 198/2023; b) in Stromnetze oder sonstige Netze, die ausschließlich dem Transport von erneuerbarer Energie gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 EAG oder erneuerbarem Wasserstoff dienen, wobei jedenfalls von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers von der Zurechnung zum Beitragsschuldner ausgeschlossen sind; c) in…
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