(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 22 Sicherheitsleistung
…zehnten Werktages nach der öffentlichen Bekanntgabe der Zuschlagserteilung auf dem Konto der EAG Förderabwicklungsstelle gutgeschrieben sein. (4) Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 3 Z 1 ist von der EAG Förderabwicklungsstelle zu verwahren, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder der vollständigen oder teilweisen Einbehaltung vorliegen. Eine Verzinsung zugunsten des Bieters erfolgt nicht.…
§ 103a Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. I Nr. 181/2021
…(Verfassungsbestimmung) § 1 und § 71 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.…
§ 102 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1 und § 103 die Bundesregierung; 2. hinsichtlich § 6 Abs. 3, § 33 Abs. 2…
EisBV · Eisenbahnbuchverordnung
§ 1
…1) In das Eisenbahnbuch sind alle Eisenbahngrundstücke, das sind die im Besitz einer der im § 1 EAG. bezeichneten Eisenbahnunternehmungen mit Ausnahme der Tramwayunternehmungen stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (§ 2 EAG., § 47 des…