L515 2305906-1/22E
L515 2305908-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte I und IV zu lauten haben:„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.04.2024 wird ohne in die Sache einzutreten gem. § 4 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF als unzulässig zurückgewiesen.“„IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I, Nr. 100/2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 100/2005 (FPG) idgF, in Bezug auf die Republik Armenien erlassen.“
Spruchpunkt II des Bescheides XXXX vom 30.11.2024 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX am XXXX geb., StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte I und IV zu lauten haben:„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 9.4.2024 wird ohne in die Sache einzutreten gem. § 4 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF als unzulässig zurückgewiesen.“
„IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I, Nr. 100/2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 100/2005 (FPG) idgF, in Bezug auf die Republik Armenien erlassen.“
Spruchpunkt II des Bescheides XXXX vom 30.11.2024 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien.
Die bP1 war spätestens seit 14.9.2023 auch Staatsbürger der Republik Armenien. Die bP2 war spätestens seit 23.12.2020 ebenfalls auch armenische Staatsbürgerin. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet legten die bP ihre armenische Staatsbürgerschaft zurück, als die gegen-ständlichen Verfahren bereits im Stande der Beschwerde anhängig waren.
Die bP1 und bP2 reisten mit einem vom griechischen Generalkonsulat in Jerewan am XXXX .2024 ausgestellten und sichtlich erschlichenen Visum C unter Verwendung armenischer Reisepässe in das Bundesgebiet ein. Bei der griechischen Vertretungsbehörde traten sie als armenische Staatsbürger auf.
I.2. Die volljährigen bP1 und bP2 sind Ehegatten.
Für die bP1 wurde am XXXX .2023 ein bis XXXX .2033 gültiger armenischer Reisepass ausgestellt.
Für die bP2 wurde am XXXX .2020 ein armenischer Reisepass mit der ursprünglichen Gültigkeit bis XXXX .2030 ausgestellt.
I.3. Im Rahmen der Begründung Ihres Antrages bezogen sich die bP ausschließlich auf die arabische Republik Syrien und ihre syrische Staatsbürgerschaft und gaben hierzu an, Syrien aufgrund der sich aus den kriegerischen Auseinandersetzungen bzw. ihrer Religionszuge-hörigkeit ergebenden Lage verlassen zu haben.
Die bP bestritten, auch armenische Staatsbürger zu sein und brachten vor, keinen relevanten Bezug zu Armenien zu haben.
I.4. In weiterer Folge wurde jeweils mit im Spruch genannten Bescheiden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Seitens der bB wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt.
I.5. Die bB ging davon aus, dass die bP neben der syrischen jedenfalls auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf die Republik Armenien keine relevante Gefährdung besteht und die bP in Armenien über eine entsprechende Existenzgrundlage verfügen. Weitere Rückkehrhindernisse in Bezug auf Armenien können nicht festgestellt werden. Relevante private bzw. familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestünden nicht.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausreichende Feststellungen.
I.6. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stellt die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und keine Verfolgungsgründe vorgebracht wurden, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen die volljährigen bP (bP1 und bP2) wurde zudem ein befristetes Einreiseverbot wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
I.7. Gegen die og. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Ebenso hätte sich die bB auf ein unzureichendes Ermittlungsverfahren gestützt. Die bP hätten niemals in Armenien gelebt und wären auch keine armenischen Staatsbürger.
Der Schlepper hätte den bP gefälschte armenische Reisepässe beschafft. Das Ergebnis der Visa-Anfrage bescheinige keinesfalls die armenische Staatsbürgerschaft der bP und hätte die bP zu diesem Punkt weitere Erhebungen durchzuführen gehabt.
Die bP wären in der Arabischen Republik Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen und wurde bereits ihrem Sohn und ihrer Tochter in Österreich der Status von Asylberechtigten in Bezug auf die Arabische Republik Syrien zuerkannt.
Bei hypothetischer Unterstellung der armenischen Staatsbürgerschaft wäre davon auszugehen, dass sie in Armenien über keine Existenzgrundlage verfügen würden. Darüber hinaus wären sie in Armenien aufgrund ihrer Abstammung massiven Benachteiligungen ausgesetzt.
Es wäre im Falle einer Doppelstaatsbürgerschaft zu prüfen gewesen, ob den bP eine Niederlassung in Armenien zumutbar ist (ähnlich der Prüfung des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative).
I.8. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte wurde unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes und eines Sachverständigen nachfolgender Sachverhalt erhoben:
- Die bP waren in Armenien zu keinem Zeitpunkt gemeldet. Es stellte sich heraus, dass an der anlässlich der Beantragung des Visums angegebenen Adresse in Jerewan eine ganz andere Person wohnt.
- Die bP sind nicht im armenischen Wählerregister eingetragen
- In Bezug auf die P1 gab der Sachverständige an, dass sie seit dem bereits genannten Zeitpunkt über einen gültigen armenischen Reisepass verfügt und zweifelsfrei armenischer Staatsbürger ist
- In Bezug auf die bP2 gab der Sachverständige an, dass diese seit dem bereits genannten Datum ebenfalls Besitzerin eines gültigen armenischen Reisepasses war und somit die armenische Staatsbürgerschaft besaß. Der Reisepass wurde jedoch am XXXX .2025 aufgrund der Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft für ungültig erklärt.
- Der seitens der P1 anlässlich des beantragten Visums angegebene Arbeitgeber existiert nicht. Es existierte jedoch bis eine Firma mit ähnlichem Namen, welche jedoch zwischenzeitig liquidiert wurde. Der in Bezug auf die P2 genannte Arbeitgeber existiert tatsächlich.
I.9.1. Das ho. Gericht ordnete für den 14.4.2025 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien übermittelt. Weiters wurden die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Identität und Staatsangehörigkeit, die Gründe des Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
Im Rahmen eines Schriftsatzes brachten die bP vor, in Syrien unter der Herrschaft der HTS und ihrer Verbündeten erhebliche Repressalien zu befürchten.
Weiters legten die bP Nachweise über das Ausscheiden aus dem armenischen Staatsverband vor.
I.9.2. Schließlich fand am 14.4.2025 die Beschwerdeverhandlung vor ho. Gericht statt. Der wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:
„…
RI stellt fest, dass den P gemeinsam mit der Ladung ein Fragenkatalog (Fragen zur Bescheinigbarkeit der Identität, allfälliger Rückkehrhindernisse, sowie der privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich) mit der Aufforderung, diesen vorab schriftlich zu beantworten übermittelt wurde. Eine solche Beantwortung fand statt.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die bP zwischenzeitig aus dem armenischen Staatsverband ausschieden.
…
Gemeinsame Befragung der P:
…
RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
P: Die Erstbefragung bei der Polizei war ganz normal. Beim BFA war die Situation etwas stressig und die Stimme des Referenten hat auf mich hoch gewirkt. Ich nehme an, er hat nicht geschrieben, was ich möchte.
RI: Sie haben das Befragungsprotokoll unterschrieben, nachdem es Ihnen rückübersetzt wurde und haben dagegen keine Einwände erhoben. Was sagen Sie dazu?
P1: Ich war wegen seiner Methode mir gegenüber fertig. Er hat Druck auf mich ausgeübt. Damals sagte er zu mir, dass mein Name falsch ist und er ihn ändern wird. Mir fiel dann aber auf, dass der Name gleich blieb, aber die Staatsbürgerschaft anders geschrieben wurde.
P2: Auf der weißen Karte stand zuerst Syrer, dann wurde Armenien geschrieben.
RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
P: Ich möchte korrigieren: Ich bin von Syrien nach Armenien mit einem syrischen Reisepass gereist und von Armenien bin ich nach Griechenland gekommen. Ich möchte dazu sagen, dass ich damals einen armenischen Reisepass kaufte. Als Syrer durfte ich auf dem normalen legalen Wege keinen armenischen Reisepass bekommen, deshalb habe ich einen gekauft. Dann bekamen wir in Armenien ein Visum, damit wir nach Griechenland fliegen können. Von Griechenland kamen wir hier.
RI an P2: Hat sich Ihr Reiseweg auch so dargestellt?
P2: Ja. Nachdem ich eine Armenierin aus Syrien bin, durfte ich 2 Reisepässe haben. Ich habe meinen armenischen Reisepass schon im Jahr 2022 bekommen.
…
RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?
P1: Die Schilderung ist vollständig.
P2: Im Protokoll des BFA steht, dass mein Sohn in Armenien lebt. Er studiert in Armenien und wenn er damit fertig ist, plant er das Land wieder zu verlassen.
Einzelne Befragung der P
Befragung der P1
…
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: Nein.
(mit Dolmetscher)
RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. Das BFA ging davon aus, dass Sie zum Zeitpunkt der Entscheidung neben der syrischen auch die armenische Staatsbürgerschaft besaßen. Was sagen Sie dazu?
P: Sie haben das sicher falsch verstanden. Ich habe damals ganz genau betont, dass ich ein Assyrer bin und ich durfte niemals ein armenischer Staatsbürger sein und einen armenischen Reisepass haben.
RI: Schildern Sie den Vorgang, wie Sie im Besitz des armenischen Reisepasses kamen.
P: Ich habe ihn in Armenien gekauft. Ich war kein armenischer Staatsbürger. Ich habe in Armenien zu suchen begonnen, wie ich einen Reisepass bekommen kann. Es gab dort Leute, auch beim Staat, es war ein Vermittler zwischen mir und den Beamten. Aus diesem Grund habe ich den Reisepass bekommen.
RI: Schildern Sie das genauer. Schildern Sie Ihre konkreten Schritte, wie Sie zum armenischen Reisepass gekommen sind.
P: Dort kenne ich niemand. Ich saß in einem Kaffeehaus. Ich war dort mit syrischen Freunden. Wir haben miteinander gesprochen, was wir tun können, damit wir weggehen können. Am Tisch nebenan saßen Leute, welche verstanden was wir wollten. Diese Person kam zu uns und sagte, sie können uns helfen. Dann sagte einer zu mir, er könne mir einen armenischen Reisepass beschaffen. Ich sagte ihm, dass ich ein Assyrer und kein Armenier bin. Diese Person sagte zu mir, er werde seine Daten fälschen und ich bekäme einen Reisepass. Ich habe ihn wieder gesagt, dass ich Assyrer wäre und ich keinen bekäme. Er hat gesagt, dass er das schaffen werde. Wir verhandelten über den Preis. Ich weiß es nicht mehr genau, wie viel ich bezahlte, es waren 7.000 oder 8.000 Euro. Er machte mir dann den Reisepass. Im Anschluss suchten wir um ein Visum für Griechenland an. Ich traf dann auch andere Schlepper. Sie haben uns versprochen, dass sie uns ein Visum für Griechenland besorgen. Er sagte, dass für jeden das Visum nach Griechenland 7.500 Euro kosten wird. Sie holten auch Unterlagen, dass ich Kapital auf der Bank und ein Haus habe. Dann haben sie mir das Visum verschafft. Sie sind mit mir zur Botschaft gegangen. In die Botschaft ging ich alleine, legte die Pässe vor und bekam am nächsten Tag die Visa.
RI: Was würde Sie in Syrien konkret erwarten?
P: In dieser Zeit haben die Minderheiten große Probleme, sie leben in Gefahr, insbesondere die Christen. Ich habe niemand in Syrien. Meine Tochter lebt in Kanada, meine zweite Tochter lebt in Salzburg und mein Sohn studiert in Armenien. Wenn er fertig ist will er auch weggehen.
RI: Was würde sie in Armenien konkret erwarten?
P: Armenien ist nicht meine Heimat, die Sprache ist auch verschieden.
RI: Sagen Ihnen die Adresse Jerewan, XXXX ., bzw. die Firmen XXXX bzw. XXXX etwas?
P: Nein.
RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis?
P: Ich spreche Arabisch, Armenisch und Türkisch.
Befragung der P2
…
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: Ein bisschen.
RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
P: Gestern ist wir ... wir waren mein Mann sein Bruder Haus. Wir essen, trinken.
RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. Das BFA ging davon aus, dass Sie neben der syrischen auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen. Was sagen Sie dazu?
P: Wir sind Syrer, wir sind in Syrien zu Welt gekommen und haben in Syrien gelebt. Ich habe nur 6 oder 7 Monate in Armenien gelebt, ich weiß nicht wie man darauf kommt, dass ich armenische Staatsbürgerin sein soll.
RI: Was würde Sie in Syrien konkret erwarten?
P: Ich gehöre zu einer Minderheit, vielleicht wissen Sie, welche Probleme die Minderheiten dort haben und wie sie unterdrückt werden. Ich bin Christin und die Christen werden auch unterdrückt.
RI: Was würde sie in Armenien konkret erwarten?
P: Ich habe nichts in Armenien, das ist nicht meine Heimat. Meine Tochter und meine Enkelkinder leben hier.
RI: Sagen Ihnen die Adresse Jerewan, XXXX ., bzw. die Firmen XXXX bzw. XXXX etwas?
P: Nein.
RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis?
P: Arabisch und Armenisch.
Gemeinsame Befragung der P
RI: Laut der Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes ist für die Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft –diese ist Voraussetzung für die Ausstellung eines armenischen Reisepasses- die persönliche Vorsprache bei der Staatsbürgerschaftsbehörde im Inland bzw. der Vertretungsbehörde im Ausland und das persönliche Ausfüllen des Antragsformulars erforderlich. Ebenso stellt gem. dem Armenischen Passgesetz der armenische Reisepass der Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar. In Armenien wurden im Jahr 2012 biometrische Reisepässe eingeführt (RI erörtert deren biometrische Inhalte).
Das persönliche Erscheinen bei der Behörde ist auch notwendig, weil das Foto, Unterschrift und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich digital erfasst werden müssen.
P: Sie haben mich fotografiert und das Foto auf dem Reisepass gegeben. Ich habe den Reisepass gekauft.
RI erörtert das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens:
- Sowohl ein in Armenien tätiger Vertrauensanwalt als auch ein weiterer seitens des ho. Gerichts herangezogener Sachverständiger (die Qualifikationsprofile beider wird zusammengefasst erörtert) gaben übereinstimmend an, dass Sie in Armenien über keine Meldeadresse verfügen. Der genannte Vertrauensanwalt gab darüber hinaus an, dass an der anlässlich der Beantragung des Visums angegebenen Adresse in Jerewan eine ganz andere Person wohnt.
- Die bP sind nicht im armenischen Wählerregister eingetragen (Auskunft des Vertrauensanwaltes)
- In Bezug auf die P1 gab der Sachverständige an, dass sie über einen gültigen armenischen Reisepass verfügt und zweifelsfrei armenischer Staatsbürger ist
- In Bezug auf die bP2 gab der Sachverständige an, dass diese ebenfalls Besitzerin eines gültigen armenischen Reisepasses war und somit die armenische Staatsbürgerschaft besaß. Der Reisepass wurde jedoch am XXXX .2025 aufgrund der Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft für ungültig erklärt.
- Der seitens der P1 anlässlich des beantragten Visums angegebene Arbeitgeber existiert laut Vertrauensanwalt nicht. Es existierte jedoch bis eine Firma mit ähnlichem Namen, welche jedoch zwischenzeitig liquidiert wurde. Der in Bezug auf die P2 genannte Arbeitgeber existiert tatsächlich.
(das Quellenmaterial, auf welches sich das ho. Gericht bezieht, wird dem anwesenden Vertreter der P ausgefolgt.
- Aufgrund der seitens der bP vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass diese während des beim ho. Gericht anhängigen Beschwerdeverfahren aus dem armenischen Staatsverband ausschieden
P: Ich habe dazu nichts zu sagen. Wir haben auf die armenische Staatsbürgerschaft verzichtet.
RI: Entsprechend dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31.10.2013, L 289/13 rückübernimmt Armenien neben armenischen Staatsbürgern und deren Ehegatten gem. Art. 3 Abs. 3 leg. cit. auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU die armenische Staatsbürgerschaft aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zugesagt worden.
RI: In der Vergangenheit wurden mehrere Tausend ethnische Armenier aus Syrien, der Ehegatten in Armenien als Flüchtlinge aufgenommen bzw. erhielten die armenische Staatsbürgerschaft und wurden in die armenische Gesellschaft integriert (vgl. ho. Erk. vom 25.11.2024, L515 2302876-1/4E ua mwN,). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staatsbürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nichts entnommen werden. Das Hauptproblem für diese Menschen stellt vielmehr der Umstand dar, dass sich ihr Lebensstandard in Armenien niedriger darstellt als in Syrien, zumindest vor dem Krieg.
P2: Ich kann mir das nicht vorstellen, von meiner Geburt bis zu meinem Alter von 57 Jahren war ich Syrerin, wegen ein paar Monate in Armenien werde ich mehr als Armenien betrachtet, als als Syrerin.
P1: Ich bin seit 65 Jahren Syrer.
Armenien hat die GFK + ZP, sowie die EMRK + ZPs, ratifiziert erkennt die Judikatur des EGMR an und lässt eine Individualbeschwerde an diesen zu (Armenia Factsheet – International Justice Resource Centerund wendet die genannten Bestimmungen auch in der Praxis an. Ebenso ratifizierte Armenien eine Reihe weiterer internationaler Übereinkommen (https://indicators.ohchr.org).
Artikel 6 der armenischen Verfassung besagt, dass internationale Verträge, die von Armenien ratifiziert wurden, Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung sind und Vorrang vor nationalen Gesetzen haben, wenn nationale Gesetzen diesen internationalen Verträgen widersprechen.
P1: Was Sie sagen stimmt vielleicht, aber es ist in Wirklichkeit ganz anders, wenn man dort lebt, als wie es auf dem Papier steht.
RI: Das BFA bzw. die Staatendokumentation ist in Bezug auf die Erlassung eines aktuellen LIB in Bezug auf die arabische Republik Syrien säumig. Aufgrund der notorisch bekannten Berichtslage ist jedoch davon auszugehen, dass Ihre Herkunftsregion nicht mehr unter der Kontrolle des Assad-Regimes steht, sondern von der HTS und deren Verbündeten kontrolliert wird. In der Berichtslage befinden sich keine Hinweise, dass die aktuelle Regierung die Angehörigen der armenischen Minderheit systematisch Verfolgen würde.
P1: Alles was in der Zeit von Assad passierte, stimmt schon, es war eine harte Zeit. Aber jetzt, was in Syrien in Wirklichkeit passiert, Sie haben vielleicht wenig oder keine Informationen, gerade was die Minderheiten betrifft. Es gibt Sicherheitsmängel, es gibt keine Arbeit. Die Minderheiten die dort leben, sind in Gefahr.
P2: Es gibt Entführungen und Tötungen. Sie töten nach dem Namen im Ausweis.
RI: Woher beziehen Sie diese Informationen, die Sie mir jetzt gesagt haben?
P2: Außer den Medien, die wir lesen, sind wir auch mit Bekannten und Freunden in Kontakt, die in Damaskus leben.
In Syrien wurden Aleppo, wo die ethnischen Armenier mehrheitlich leb(t)en, viele Bauwerke zerstört, armenische Kirchen wurden wieder renoviert und riefen bereits im Jahr 2017 in Syrien verbliebene armenische Würdenträger die Armenier, welche das Land verließen auf, wieder nach Syrien zurückzukehren. Berichte, dass diese Aufrufe mit der Machtergreifung der HTS und ihrer Verbündeter von diesen Würdenträgern widerrufen wurden, sind für den Leiter der ho. Geschäftsabteilung nicht ersichtlich.
Ancient Armenian church being restored in Aleppo. Armenia News, 12. Juli 2017.
Jonathan Steele: Return to Aleppo: 'I never expected such destruction'. Middle East Eye, 4. Oktober 2017.
Catholicos of Great See of Cilicia Aram I Consecrates Forty Martyrs Cathedral in Aleppo. The Armenian Mirror-Spectator, 4. April 2019
Armenian MP of Syria: Armenians are returning to Aleppo, even from Europe and North America. NEWS.am, 22. September 2017.
„Ermutigt syrische Christen, nicht nach Europa zu gehen“. Harout Selimian ist Präsident der Armenisch-Evangelischen Kirche in Syrien und Pastor der Bethel-Kirche in Aleppo. Im Interview spricht er über das Leben der Christen in Aleppo und Versöhnung in Syrien (im Interview mit Lukas Reineck). Pro-Medienmagazin, 19. Juli 2017 (Syrien: Wie leben die Christen jetzt in Aleppo?, Spiegel auf der Seite der Evangelischen Allianz).
The Syrian press, the past and the present, by Hashem Osman, 1970 Damascus
In der jüngst ernannten syrischen Regierung befindet sich auch eine Christin.
P1: Das ist Propaganda, für die internationalen Medien. Nur eine Person in der ganzen Regierung vertritt die Christen.
P2: Was macht eine Person? Nichts.
P2: Die ganze Welt weiß, dass die jenen die jetzt Syrien regieren, ursprünglich Terrormilizen waren. Wer kann schon in Sicherheit unter diesen Leuten leben?
RI: Aktuelle kriegerische Auseinandersetzungen finden in Ihrer Herkunftsregion nicht statt. Die allgemeine wirtschaftliche Lage dürfte sich Seit der Beseitigung des Assad-Regimes nicht maßgeblich geändert haben, dieses nach wie vor schlecht.
P1: Ich bin jetzt 65 Jahre alt. Ich möchte gerne die letzten paar Jahren in Frieden und Würde leben.
…
Stellungnahme der RV: Ich bitte um einer Stellungnahmefrist.
Eine Frist von 2 Wochen wird gewährt.
RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will;
P1: Wir wollen hier in Frieden in unsere neue Heimat leben.
P: Wir wollen noch Dokumente vorlegen.
RV legt verschieden Unterlagen zur Integration und zum Gesundheitszustand der P2 vor.
(Unterlagen werden im Kopie zum Akt genommen)
RI: Unterziehen Sie sich in Österreich irgendwelche medizinischen Behandlungen?
P1: Ja.
RI: Was?
P2: Ich hatte eine Herzoperation, ich erhielt eine künstliche Herzklappe.
P1: Meine Herzgefäße wurden mit einer Sonde untersucht. Ob ich dabei auch einen Stent erhielt, weiß ich nicht.
…“
I.10. Im Rahmen einer Stellungnahme führt die Vertretung der bP aus, da die Frage der Doppelstaatsbürgerschaft bzw. die nunmehr allein bestehende Staatsangehörigkeit bislang nicht abschließend geklärt sei, werde beantragt Ermittlungen darüber anzustellen, ob das einschlägige Abkommen (L 289/13) im vorliegenden Fall tatsächlich Anwendung findet und dadurch die IFA tatsächlich möglich sei. Sollte diesem nicht entsprochen werden möge die ordentliche Revision zugelassen werden, weil diese noch nicht abschließend höchstgerichtlich geklärt erscheine.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei der bP2 handelt es sich um eine ethnische Armenierin, welche ursprünglich aus Syrien/Aleppo stammt und sich zum christlichen Glauben bekennt.
Die Volksgruppenzugehörigkeit der bP1 kann nicht festgestellt werden. Außer Zweifel steht, dass auch dieser ursprünglich aus Syrien/Aleppo stammt und sich zum christlichen Glauben bekennt.
Die bP sind der armenischen Sprache mächtig.
Für die bP wurden von den zuständigen armenischen Behörden die armenische Staats-bürgerschaft verliehen und armenische Reisepässe ausgestellt, mit denen sie ihre Reisebe-wegung nach Österreich bewerkstelligten. Für die bP1 wurde am XXXX .2023 ein bis ursprüng-lich XXXX .2033 gültiger armenischer Reisepass ausgestellt. Für die bP2 wurde am XXXX .2020 ein armenischer Reisepass mit der ursprünglichen Gültigkeit bis XXXX .2030 ausgestellt.
Die bP1 war seit spätestens 14.9.2023 Staatsbürger der Republik Armenien. Die bP2 war spätestens seit 23.12.2020 armenische Staatsbürgerin. In Beiden Fällen gilt, dass sie wohl einen gewissen Zeitraum zuvor armenische Staatsbürger waren, zumal die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Ausstellung eines Reisepasses vorausgeht.
Die bP stellten sich durch die Annahme der armenischen Staatsbürgerschaft und der Bewirkung der Ausstellung eines armenischen Reisepasses bewusst unter den Schutz der Republik Armenien, selbst wenn sie nicht vorhatten, sich dauerhaft in Armenien niederzulassen. Sie traten auch anlässlich ihrer Reisebewegung als armenische Staatsbürger –etwa gegenüber der bereits genannten griechischen Vertretungsbehörde- auf.
Die bP schieden willentlich während des anhängigen Beschwerdeverfahrens aus dem armenischen Staatsverband aus, wodurch die genannten armenischen Reisepässe ihre Gültigkeit verloren.
Die bP1 und bP2 sind und waren nicht im armenischen Wählerverzeichnis eingetragen und verfügen über keine Meldeadresse in Armenien. Ungeachtet dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass sie sich, wenn auch einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum in Armenien aufhielten und dort –auch sprachlich- zurechtfanden.
Ein Sohn der bP lebt zu Studienzwecken in Armenien.
Die bP besitzen die syrische Staatsbürgerschaft.
Bei den bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, nicht invalide, arbeits- und anpassungsfähige Menschen. Die bP1 hat Schulbildung sowie Berufsausbildung genossen und Berufserfahrung gesammelt. Die bP2 führte in Syrien den Haushalt.
In Armenien ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet. Dies gilt auch für Armenier, die in Reaktion auf die kriegerischen Ereignisse in Syrien ihren Wohnsitz von Syrien nach Armenien verlegten.
Die bP leiden an keinen akut lebensbedrohlichen oder ein einen schweren Leidenszustand verursachenden Erkrankungen, welche in Armenien nicht behandelbar wären und haben sie –etwa wenn sie einen Asylantrag stellen- auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem.
Die bP haben in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer Abstammung aus Syrien mit keinen relevanten Repressalien zu rechnen.
Den bP steht es frei, in Armenien einen Asylantrag zu stellen. Als Asylwerber erhalten sie materielle Unterstützung. Es steht den bP auch frei, ihre Einbürgerung zu betreiben und so Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt zu erhalten und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem ihres Drittstaates, welches sie als Flüchtlinge bzw. nach einer entsprechenden Einbürgerung als Staatsbürger in Anspruch nehmen können.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Unterstützung in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Drittstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.
Die bP haben Kinder, welche sich in Österreich, Kanada, bzw. Armenien aufhalten und steht es ihnen auch frei, deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass sich ein Sohn in Armenien aufhält, dort sichtlich in der Lage ist, sein Leben zu meistern und zumindest durch seine Präsenz vor Ort seine Eltern bei der Eingliederung in die armenische Gesellschaft unterstützen kann.
Nach Ansicht des ho. Gericht indiziert auch der Umstand, dass sich die bP1 in der Lage sieht, gemeinsam mit ihrem Bruder ein Unternehmen zu gründen, den Umstand, dass nicht als gänzlich mittellos zu betrachten ist.
Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Den bP ist die armenische Kultur nicht fremd. Wenn die angeben, den westarmenischen Dialekt zu sprechen, ist festzuhalten, dass es dem ho. Gericht auf Basis einer Vielzahl von öffentliche zugänglichen Quellen nicht unbekannt ist, dass sich dieser dialektisch von dem in Armenien gesprochenen ostarmenischen Dialekt unterscheidet, es handelt sich hierbei jedoch nicht um verschiedene Sprachen und ist eine Verständigung zwischen diesen beiden Dialekten möglich, mag es auch vereinzelt zu Missverständnissen kommen. Ebenfalls ist auf Basis einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen davon auszugehen, dass es sich bei der armenischen Schrift um eine aus einer überschaubaren Anzahl von Buchstaben bestehenden Lautschrift handelt, welcher mit verhältnismäßigem Aufwand erlernbar ist. Ebenso wird erneut auf den Umstand hingewiesen, dass ich die bP zumindest einen kurzen Zeitraum in Armenien aufhielten und sich dort sichtlich zurechtfanden.
In Österreich befindet sich der Bruder der bP1 mit seiner Familie. Die bP1 und der Bruder beabsichtigen, gemeinsam ein Gewerbe zu gründen.
Ebenso befindet sich die volljährige Tochter der bP mit ihrer Familie in Österreich.
Die genannten Verwandten halten sich legal im Bundesgebiet auf und stehen mit den bP im Kontakt.
Die bP1 ist nicht in der Lage, sich in der deutschen Sprache zu artikulieren, in Bezug auf die bP2 ist anzuführen, dass sie sich auf sehr niedrigem Niveau teilweise ausdrücken kann.
Die bP möchten ihr weiteres Leben im Bundesgebiet bestreiten und verfügen über die sich aus der –verhältnismäßig kurzen- Aufenthaltsdauer ergebenden soziale Anknüpfungspunkte. Sie sind aktuell nicht selbsterhaltungsfähig.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Drittstaat Armenien
II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB auf Basis des den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen für Rückkehrer zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst.
Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen.
Nach der zuletzt stattgefundenen Kapitulation der Streitkräfte von Arzach flohen mehr als 100.000 ethnische Armenier nach Armenien. UNHCR: Mehr als 100.000 Menschen aus Berg-Karabach geflohen | DiePresse.com Die Ankommenden werden nach ihrer Einreise nach Armenien registriert. Bedürftige werden untergebracht und versorgt. Berichte über eine allgemeine humanitäre Notlage bestehen nicht (100.000 Flüchtlinge aus Berg-Karabach in Armenien | kurier.at.
In der Vergangenheit wurden mehrere Tausend ethnische Armenier und deren Ehegatten aus Syrien in die armenische Gesellschaft integriert (vgl. ho. Erk. vom 5.2.2016, L515 2114261-1/26E ua mwN, sowie das in den angefochtenen Bescheiden genannte Quellenmaterial). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staatsbürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nichts entnommen werden. Aus Syrien stammenden armenischen Staatsbürgern kommen sämtliche Rechte armenischer Staatsbürger zu (vgl. auch ho. Erk. vom 28.12.2023, L515 2274622-1/34E ua. mwN).
II.1.2.2. Das ho. Gericht wiederholt weiters folgende Umstände:
Adressen mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort gibt es. Man kann im öffentlich zugänglichen Wählerregister, in dem alle wahlberechtigten armenischen Staatsangehörigen eingetragen sind, mit Eingabe der Personalien feststellen, wer unter welcher Adresse gemeldet ist. Dieses Register ist im Internet frei zugänglich, wird aber nur auf Armenisch geführt (AA 5.3.2024).
Ein zentrales digitalisiertes Personenstandsregister ist vorhanden. Auskünfte werden nur betroffenen Personen bzw. deren notariell bevollmächtigtem Vertreter erteilt. Alle neuen Personenstandsurkunden werden elektronisch erstellt und können (wie auch die alten Personenstandsurkunden) problemlos mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille kann mit QR-Code auf der Website des Justizministeriums überprüft werden (AA 5.3.2024).
Es ist möglich, durch Einsicht in das öffentlich zugängliche armenische Wählerregister, in das nur volljährige armenische Staatsangehörige ohne Foto eingetragen werden, Anhaltspunkte zu einer möglichen Staatsangehörigkeit und möglichen Verwandtschaftsverhältnissen zu eruieren (AA 5.3.2024).
Quelle
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
Die Behörden arbeiteten mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 23.4.2024). Es gab Berichte über nicht systembedingte Diskriminierung bei der Annahme von Anträgen und bei der Inhaftierung von Asylbewerbern aufgrund des Herkunftslandes, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Religion des Asylbewerbers sowie über Schwierigkeiten bei der Integration. Beobachter der Zivilgesellschaft berichteten über diskriminierende Haltungen und Misstrauen gegenüber ausländischen Migranten, die Arbeit suchen (USDOS 23.4.2024).
Die meisten der mehr als 100.000 Menschen, die im September 2023 aus Berg-Karabach nach Armenien geflohen sind, hatten armenische Pässe mit einem speziellen Code, der die Region Berg-Karabach bezeichnet. Im Oktober erhielten sie einen neuen „vorübergehenden Schutzstatus“. Experten haben sich besorgt darüber geäußert, dass diese Personen im Rahmen des Gesetzes über den vorübergehenden Schutz vor der schwierigen Wahl stehen, entweder den Flüchtlingsstatus anzunehmen oder armenische Staatsbürger mit vollen politischen Rechten und anderen Vorteilen zu werden. Diejenigen, die sich für die Staatsbürgerschaft entscheiden, werden wahrscheinlich den Zugang zu der für Flüchtlinge vorgesehenen Unterstützung verlieren (FH 2024a).
Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügt über ein etabliertes System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge. Das Gesetz verpflichtete die Gewahrsamsbehörde, die Inhaftierten über ihr Recht auf Asylantragstellung zu informieren, und sah eine Frist von 15 Tagen für die Antragstellung vor (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz berücksichtigte die besonderen Bedürfnisse von Asylbewerbern, die Kinder, Menschen mit geistigen Behinderungen und Überlebende von Traumata waren. Die Behörden setzten das Gesetz im Allgemeinen durch, allerdings nur in dem Maße, wie es die knappen Ressourcen zuließen. Flüchtlinge, die keine ethnischen Armenier waren, konnten eine erleichterte Einbürgerung beantragen, die das Bestehen eines Tests über verfassungs-rechtliche Kenntnisse voraussetzte (USDOS 23.4.2024).
Insgesamt bewerteten die Beobachter den Zugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern zum Gesundheitssystem als angemessen, merkten aber an, dass Asylbewerber auf Schwierigkeiten stießen, weil sie keinen Zugang zum Online-Gesundheitssystem ArMed hatten, was vor allem auf Sprachbarrieren zurückzuführen war. Ein Dienstleister wies darauf hin, dass einige Einrichtungen wie Polikliniken, Banken und private Arbeitgeber das Konventions-Reisedokument (das von der Regierung ausgestellt wird, um nachzuweisen, dass der Inhaber ein Flüchtling ist und ihm Asyl gewährt wurde) nicht als Ausweis anerkennen (USDOS 23.4.2024).
Eine zentrale Registrierung von Flüchtlingen erfolgt nicht. Die meisten kommen im privaten Wohnungsmarkt unter - mit finanzieller Hilfe von UNHCR und in Zusammenarbeit mit NROs (AA 5.3.2024).
Die Regierung nahm Flüchtlinge zur Familienzusammenführung auf und bot Flüchtlingen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhielten, die Einbürgerung an. Im Jahr 2021 verabschiedete die Regierung den konzeptionellen Rahmen für die staatliche Steuerung der Migration, der die Entwicklung der Integrationsstrategie 2021-31 und des Aktionsplans für 2021-26 vorsah. Der Rahmen bot auch Integrationsprogramme für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern an, die entweder freiwillig zurückkehrten oder vom Aufnahmeland abgeschoben wurden (USDOS 23.4.2024).
Die Behörden boten einigen vertriebenen ethnischen Armeniern aus dem Ausland weiterhin eine Reihe von Schutzoptionen an, darunter die beschleunigte Einbürgerung, eine Aufenthaltsgenehmigung oder den Flüchtlingsstatus. Durch die rasche Einbürgerung erhielten die Vertriebenen den gleichen Rechtsanspruch auf Gesundheitsversorgung und die meisten anderen sozialen Dienste wie andere Bürger. Viele der landesweiten Reformen, wie die Bereitstellung von mehr Sozialleistungen, höheren Renten und einer leichter zugänglichen Gesundheitsversorgung, kamen auch den Flüchtlingen zugute, die eingebürgert wurden (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht die Verleihung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kinder vor, die auf dem Territorium des Landes geboren wurden (USDOS 23.4.2024).
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien kamen über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99 % armenisch-stämmige Christen), davon wurde ein Großteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert. Seit Beginn des Ukrainekriegs und insbesondere seit der Mobilmachung in Russland im September 2022 kamen Zehntausende russischer Flüchtlinge nach Armenien. Anfeindungen gegen russische Staatsangehörige oder staatliche Verfolgung sind nicht bekannt (AA 5.3.2024).
Am 26. Oktober schuf die Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ für Vertriebene aus Berg-Karabach. Der neue Status sollte für drei Gruppen gelten: Personen, die als in Berg-Karabach wohnhaft registriert sind, Personen, die zuletzt in Berg-Karabach registriert waren, und nicht registrierte Personen, die zwischen September und Oktober 2023 auf dem Landweg eingereist sind. Da der Status sowohl für kürzlich in Berg-Karabach ansässige Personen als auch für die im Jahr 2020 vertriebenen Personen gelten würde, könnte er nach Angaben der Migrations- und Staatsbürgerschaftsbehörde bis zu 150.000 Personen betreffen. Die Regierung kündigte außerdem an, dass ehemalige Bewohner von Berg-Karabach die Staatsbürgerschaft beantragen können (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a). Vertriebene und Flüchtlinge aus Berg-Karabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024).
Der Zustrom ethnischer Armenier, die Ende 2023 aus Berg-Karabach flohen, führte in Armenien zu einer Wohnungskrise. Tausende von Menschen lehnten die staatliche Unterstützung ab, um in den Grenzregionen zu wohnen, und entschieden sich stattdessen für sicherere Notunterkünfte in der Nähe der Hauptstadt (FH 2024a). Landminen, die zuvor von armenischen Streitkräften in und um Berg-Karabach in Aserbaidschan gelegt worden waren, stellten weiterhin eine tödliche Bedrohung dar und verhinderten die sichere Rückkehr der Vertriebenen (AI 24.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024
FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2022 leben 43 Prozent der Menschen in Armenien unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt ca. 75.000 armenische Dram (AMD) [ca 179 Euro] im Monat, der offizielle Mindestlohn 68.000 AMD [ca 162 Euro]. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024).
Der durchschnittliche Lohn beträgt 265.471 AMD [ca. 628,43 Euro] pro Monat (IOM 6.2023).
Im Jahr 2023 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,5 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 13,0 % prognostiziert (Statista 25.4.2024a).
Im Jahr 2023 hat die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien geschätzt rund 2,0 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien auf rund 3,1 Prozent prognostiziert (Statista 25.4.2024b).
Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe: Kupfer, Blei, Zink, Molybdän, Gold und Silber. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Nach einem Rekordwirtschaftswachstum im Jahr 2022 verlangsamte sich das Wachstumstempo im Jahr 2023. 2023 verzeichnete Armeniens Wirtschaft immer noch ein starkes Wachstum von +8,7 % und wird 2024 weiterwachsen. Wirtschaftsreformen werden in Armenien weiterhin vorangetrieben, um den Wohlstand zu erhöhen und die Zuversicht der Bevölkerung, nach dem Verlust von Berg-Karabach, zu verbessern. Die Prioritäten der Regierung konzentrieren sich auf Reformen des nationalen Sicherheits- und Verteidigungssystems, Entwicklung der Infrastruktur, Modernisierung der Industrie, Digitalisierung der Verwaltung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen.
Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebens-haltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023).
Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am 5. Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023).
Der monatliche Mindestlohn lag über der Armutsgrenze. Das Gesetz sah eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 7.9.2023
IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024
Statista - Statista (25.4.2024a): Armenien - Arbeitslosenquote bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien, Zugriff 14.10.2024
Statista - Statista (25.4.2024b): Armenien - Inflationsrate bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien, Zugriff 14.10.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2024): WKO - Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/noe/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.10.2024
Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 6.2023).
Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten. Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleister, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 6.2023).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 6.2023).
Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 6.2023).
Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales führt staatliche Programme durch, die darauf abzielen, nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Erfüllung der Arbeitsnachfrage zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die staatliche Arbeitsagentur bietet als Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 6.2023). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 6.2023).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 6.2023).
Quelle
IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024
Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard. Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinische Betreuung gerechnet werden (AA 14.10.2024). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 6.2023). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024).
Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 ist die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024).
Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 6.2023).
Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 14.10.2024). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 6.2023; vgl. BMEIA 14.10.2024). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 14.10.2024).
Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweise geringen Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024).
Stationäre und ambulante Behandlungen von psychischen Störungen sind für armenische Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos (AA 5.3.2024).
Nicht immer sind alle Medikamente vorhanden, obwohl viele davon in Armenien und in guter Qualität hergestellt werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall käuflich; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Vereinzelt sind Medikamente in Armenien nicht erhältlich, insbesondere wenn sie in Armenien nicht registriert sind (AA 5.3.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872#content_1, Zugriff 14.10.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 14.10.2024
IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024
Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehörige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024).
„EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (29.5.2024): Return from Austria - Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 19.9.2024
In Bezug auf die Perspektiven Einreisender aus Syrien bzw. Asylwerbern wird auf die im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen einschlägigen Ausführungen verwiesen.
II.1.2.3. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.
II.1.2.4. Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar.
Die Ausstellung eines armenischen Reisepasses setzt den vorherigen Erwerb der armenischen Staatsbürgerschaft voraus. Personen, welche diese nicht bereits besitzen, haben im Rahmen deren Beantragung im Inland persönlich bei der zuständigen Behörde und im Ausland bei der Vertretungsbehörde vorzusprechen und das Antragsformular persönlich auszufüllen (Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes am 18.11.2024 im ho. Verfahren L515 2301176-1).
In Armenien wurden im Jahr 2012 biometrische Reisepässe eingeführt. Das persönliche Erscheinen bei der Behörde ist notwendig, ua. weil das Foto und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich digital erfasst werden müssen.
II.1.2.5. Drittstaatsangehörigen steht es frei, in Armenien einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Armenien hat die Genfer Flüchtlingskonvention am 6.7.1993 und das Zusatzprotokoll am 27.5.1994 ratifiziert und setzte innerstaatlich ein Regelwerk um, welches die Rechte von Flüchtlingen im Wesentlichen respektiert (vgl. die bereits genannten Quellen; vgl. Asylgesetz der Republik Armenien, in Kraft getreten am 31.10.2021 [englische Arbeitsübersetzung siehe Law of the Republic of Armenia on Political Asylum (2001) (English) | LEGISLATIONLINE; Armenisches Gesetzes über Flüchtlinge 1999 idF 2002 [englische Arbeitsübersetzung siehe Law of the Republic of Armenia on Refugees (1999, as amended 2002) (English) | LEGISLATIONLINE]; Regierungsbeschluss vom 19.7.2001 über das Asylverfahren [englische Arbeitsübersetzung siehe Government Decision on the Determining of Refugee Status in the Republic of Armenia (2001) (English) | LEGISLATIONLINE ] ho. aufliegende deutschsprachige Arbeitsübersetzungen angefertigt über eTranslation, The European Commission’s Machine Translation system).
Das Art 6 des armenischen Gesetzes über Flüchtlinge sieht Ausschluss- und Ablehnungsgründe vor, von denen keiner auf die bP zutrifft. Dies gilt insbesondere auch für die in lit. f. leg. cit vorgesehene Drittstaatsklausel, welche ihrem Wortlaut entsprechend jedoch ausschließlich auf jene Staaten Anwendung findet, in denen sich die Antragstellerin oder der Antragsteller vor der Einreise nach Armenien aufhielt und ihr oder ihm in diesem Staat die Flüchtlings-eigenschaft hätte zuerkannt werden können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil der hierzulande gestellte Antrag zurückzuweisen ist, keine meritorische Prüfung zu erfolgen hat und folglich der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt werden kann.
Asylwerber sind bis zur endgültigen Entscheidung im Verfahren zum Aufenthalt in Armenien berechtigt bzw. stehen unter Abschiebeschutz (vgl. Art. 3, 8, 13, 15 des armenischen Gesetzes über Flüchtlinge 1999 idF 2002). In Bezug auf die Existenz von materieller Unterstützung für Asylwerber bzw. Flüchtlinge und deren Zugang zum Gesundheitswesen wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Die Europäische Menschenrechtskonvention, sowie die ZP. 1, 4, 6, 7, 12, 14, 15 und 16 ratifizierte Armenien am 26.4.2002 Mit der Ratifizierung des 13. ZP hat Armenien neben der EMRK sämtliche Zusatzprotokolle ratifiziert (vgl. www.ceo.int: Mewsroom: Armenia becomes 14th member state o abolich the death penalti in all cirumstances, 19 October 2023.)
Weiters anerkennt Armenien die Judikatur des EGMR und lässt die Individualbeschwerde an diesen zu (Armenia Factsheet – International Justice Resource Center).
Zusammengefasst hat Armenien insbesondere das nachfolgende völkerrechtliche Regelwerk ratifiziert:
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll;
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;
- Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;
- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
- Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle I, IV, VI, XI, XII und XIV
- Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen.
- Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt („Istanbulkonvention“, Ratifizierung durch das Parlament steht immer noch aus)
Eine vollständige Übersicht der ratifizierten VN-Menschenrechtsabkommen findet sich hier: https://indicators.ohchr.org; vgl. auch AA, Berichte über die abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom Juli 2022 und vom März 2024).
Ein Menschenrechtsdialog zwischen Armenien und der Europäischen Union findet jährlich statt, zuletzt im November 2022. Das im November 2017 unterzeichnete und am 1. März 2021 in Kraft getretene “Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft (CEPA)“ sieht eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und Armenien in Menschen-rechtsfragen vor.
Artikel 6 der armenischen Verfassung besagt, dass internationale Verträge, die von Armenien ratifiziert wurden, Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung sind und Vorrang vor nationalen Gesetzen haben, wenn nationale Gesetzen diesen internationalen Verträgen widersprechen.
Auf dem armenischen Territorium aufhältige Rechtsunterworfene können sich im Hinblick auf Art. 6 der armenischen Verfassung bei Vorliegen der oa. Konstellation direkt auf inter-nationales Vertragswerk berufen und im Rechtswege einfordern.
Entsprechend dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31.10.2013, L 289/13 (Anm: bilateral zwischen Österreich und Armenien umgesetzt mit dem Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, in Kraft getreten idgF am 1.5.2024, innerstaatlich umgesetzt mit BGBl. III Nr. 59/2024) rückübernimmt Armenien neben armenischen Staatsbürgern und deren Ehegatten gem. Art. 3 Abs. 3 leg. cit. auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU die armenische Staatsbürgerschaft aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zugesagt worden.
Ethnische Armenier bzw. ehemalige armenische Staatsbürger, sowie –wie bereits erwähnt- anerkannte Flüchtlinge können auf Basis der armenischen staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens auch die armenische Staatsbürger-schaft (wieder)erlangen.
II.1.3. Behauptete Einreisehindernisse in den Drittstaat
Die bP sind armenische Syrer, die aus Aleppo stammen und ihre Ausreisegründe ausschließlich in Bezug auf Syrien abstellen.
Den P steht es als ehemals armenischen Staatsbürgern, welche im ho. Beschwerdeverfahren ihre Staatsbürgerschaft zurücklegten, ohne dass ihnen die Einbürgerung in Österreich zugesagt wurde, frei nach Armenien einzureisen und sich dort niederzulassen, bzw. werden Sie von Armenien zurückgenommen.
Die bP sind in mit maßgeblicher Wahrscheinlich in Armenien keinen Gefährdungen ausgesetzt.
Es steht den bP frei, in Armenien einen Asylantrag zu stellen und ein Asylverfahren unter Einhaltung der bereits genannten oder noch zu nennenden Verfahrensgarantien, sowie materielle Unterstützung zu erhalten.
Ebenso steht es den bP frei, in Armenien ihre –vereinfachte- Einbürgerung zu betreiben und somit als armenische Staatsbürger sämtliche Bürgerrechte zu genießen.
Die bP finden im Falle einer Einreise in die Republik Armenien eine ausreichende Existenz-grundlage vor und es ist ihnen auch möglich und zumutbar, sich in die armenische Gesellschaft zu integrieren.
Den bP steht im Falle einer Rückkehr nach Armenien (bei Bedarf) das armenische Gesundheitssystem offen.
Die bP sind im Falle einer Niederlassung in Armenien in der Lage, ihre dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschrei-tende, dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten.
2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Einleitend wird darauf hingewiesen, dass sich das Ermittlungsverfahren in Bezug auf die vermeintlichen Anknüpfungspunkte der bP in Armenien bzw. die Feststellung der (ehemaligen) armenischen Staatsbürgerschaft der bP zu einem erheblichen Teil auf die Ausführungen des herangezogenen Vertrauensanwalts und eines Sachverständigen stützt. In seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/18/0100 stellte der VwGH fest, dass eine derartige Recherche vor Ort eine taugliche Erkenntnisquelle darstellt, welche regelmäßig der freien Beweiswürdigung unterliegt (vgl. auch VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN). Festzuhalten ist somit, dass die Anfragebeantwortung eines Vertrauensanwaltes im in Armenien, ungeachtet der inhaltlichen Qualität seiner Stellungnahme, keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Verbindungsbeamten sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN). Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft (vgl. hierzu die Judikatur des VwGH zum Thema Vertrauensanwalt VwGH 27. 1. 2000, 99/20/0488; s auch VwGH 31. 5. 2001, 200/20/0470; 8. 4. 2003, 2002/01/0438; 17. 10. 2002, 2002/20/0304; 22. 5. 2003, 99/20/0578).
Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes bzw. des Sachverständigen somit um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, dass eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen, verlangt.
Ebenso stehen der Anwalt und der Sachverständige weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätten. Darüber hinaus erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welches Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Vertrauensanwaltes im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen. Beim Vertrauensanwalt handelt es sich um einen gebürtigen Armenier, der nach wie vor in Armenien ansässig ist und es spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft von aus Armenien stammenden Quellen vertraut ist. Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt und der Sachverständige befähigt sind, ihre fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (sie teilte in den Anfragebeantwortungen nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse abzuleiten.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungsergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde durch ein bloßes Anzweifeln bzw. Bestreiten nicht entsprochen.
Daher wird das Rechercheergebnis nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP bzw. deren Rechtsvertreter naturgemäß bestritten wird.
Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt und vom Sachverständigen mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen.
Im gegenständlichen Fall sei auch darauf hingewiesen, dass die armenischen Reisepässe der Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorgelegt und von diese Behörde ebenfalls als echt und authentisch erkannt wurden.
Letztlich wird darauf hingewiesen, dass die bP im Rahmen der Beschwerdeverhandlung letztlich eingestanden, die Ausstellung armenischer Reisepässe von sich aus betrieben zu haben. Wenn die bP1 hierbei vorbringt, den Reisepass „gekauft“ (dies wird seitens des ho. Gerichts grundsätzlich aufgrund der Existenz der liberalen Einbürgerungsbestimmungen insbesondere für Ehegatten von armenischen Staatsbürgern [die bP2 war zu diesem Zeitpunkt bereits armenische Staatsbürgerin]) zu haben, ändert dies nichts daran, dass er die die armenische Staatsbürgerschaft, sowie einen echten und authentischen armenischen Reisepass erhielt.
Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die bP von sich aus Unterlagen vorlegten, dass sie aus dem armenischen Staatsverband ausschieden und ein solches Ausscheiden voraussetzt, zuvor armenischer Staatsbürger gewesen zu sein.
Wenn die bP nunmehr vorbringen, beide aus dem armenischen Staatsverband ausgeschieden zu sein, wird dies zum einen auf Basis der vorgelegten Unterlagen, sowie aufgrund des Umstandes, dass das Ausscheiden der bP2 bereits vorab durch das ho. Gericht festgestellt werden konnte und aufgrund der dahinterstehenden Intention das Ausscheiden der bP1 bereits absehbar war.
II.2.2. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergeben - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Soweit sich das ho. Gericht auf Umstände bezieht, welche den Parteien nicht vorgehalten wurden, geht das ho. Gericht davon aus, dass diese für die bB als Spezialbehörde und die bB als ehemalige armenische Staatsbürger als notorisch bekannt anzusehen sind und daher keines weiteren Vorhaltes bedürfen.
Soweit das ho. Gericht explizit auf ausgewählte Bestimmungen der innerstaatlichen armenischen Rechtslage Bezug nimmt, verweist es neben den bereits genannten Quellen auf generell auf englischsprachige Arbeitsübersetzungen gem. der Homepage Home | LEGISLATIONLINE; OSCE/ODIHR database of legal reviews and legislation
II.2.3. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich im Rahmen der getroffenen Feststellungen aus ihren in diesem Punkt nicht substantiiert widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem behördlichen Ermittlungsergebnis ua. unter Einbeziehung eines Vertrauensanwaltes, mit der Maßgabe, dass die Volksgruppe der bP1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, da sich ihre diesbezüglichen Angaben als widersprüchlich darstellten. So gab sie im Administrativverfahren an, der arabischen Volksgruppe anzugehören, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte sie jedoch vor, der assyrischen Volksgruppe anzugehören. Welcher Volksgruppe die bP1 tatsächlich angehört, steht somit nicht fest. Aufgrund des Umstandes, dass sie im Verfahren wiederholt unwahre Angaben tätigte, sieht es das ho. Gericht als nicht unwahrscheinlich an, dass die bP durch ihre Angaben ihre wahre Volkgruppenzugehörigkeit, etwa zu den Armeniern, verschleiern will um hieraus im Verfahren persönliche Vorteile zu lukrieren.
In Bezug auf die syrische Staatsbürgerschaft geht das ho. Gericht aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse sowie den vorgelegten Beweismitteln davon aus, dass die bP diese besitzen.
In Bezug auf die bP ist davon auszugehen, dass sie in der Vergangenheit die armenische Staatsbürgerschaft in der Vergangenheit besaßen, diese jedoch nach ihrer Einreise nach Österreich während des Asylverfahrens ablegten, ohne dass ihr die Einbürgerung im Bundesgebiet zugesagt wurde.
Ebenso wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Besitz des armenischen Reisepasses als Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft gilt. Ebenso ergibt sich aus der notorisch bekannten Berichtslage zweifelsfrei, dass in Armenien seit 2012 biometrische Reisepässe ausgestellt werden und bereits zum fraglichen Zeitpunkt bereits die persönliche Vorsprache der Antragsteller bei der Passbehörde erforderlich war. Bereits vor der Möglichkeit der Beantragung eines solches Reisepasses ist die persönliche Vorsprache bei der (Vertretungs)behörde zwecks Beantragung der armenischen Staatsbürgerschaft erforderlich.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP die armenische Staatsbürgerschaft und einen armenischen Reisepass nicht ohne ihr Wissen, sondern durch aktives, bewusstes und zielgerichtetes Handeln ihrerseits erhielten und sie sich hierdurch –und auch durch ihre Reisetätigkeit als armenische Staatsbürger- unter den Schutz der Republik Armenien stellten.
II.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, sowie zur Drittstaatsicherheit in Armenien herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage in Armenien zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.
Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
Im Hinblick auf oder eine Verfolgung aus GFK-Gründen behaupteten die bP ausschließlich eine Bedrohungssituation hinsichtlich Syrien.
Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP in Armenien Repressalien, respektive einer Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sind. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
II.2.5. Im Einklang mit der bB geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP ihre ursprüngliche Doppelstaatsbürgerschaft aus dem Grund verschwiegen, um sich einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erschleichen und so die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vereiteln. Ebenso geht das ho. Gericht davon aus, dass das nunmehrige Ausscheiden aus dem armenischen Staatsverband auf Basis eines ähnlichen Bestrebens erfolgte.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass es den bP gelingen wird, in Armenien insbesondere sprachlich, sozial und dort auch wirtschaftlich im Falle einer Rückkehr in ihren Armenien ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
II.2.6. Soweit die bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestreiten, ist festzuhalten, dass bloßes Leugnen und Bestreiten oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht ausreicht (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das bloße Bestreiten des Ermittlungsergebnisses durch die bP nicht ausreicht, um das Ermittlungsergebnis in Zweifel ziehen zu können und sie kein konkretes Vorbringen erstatteten oder das Gegenteil des Ermittlungsergebnisses bescheinigende, unbedenkliche Unterlagen vorlegten.
II.2.7. Zur Stellungnahme vom 23.4.2024 wird angeführt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts der Umstand, dass die bP nunmehr ausschließlich syrische Staatsbürger sind und in der Vergangenheit auch die armenische Staatsbürgerschaft besaßen geklärt erscheint und die rechtsfreundliche Vertretung nicht näher vorbrachte, warum dieser Umstand nicht geklärt sein sollte. Es wurden jedenfalls keine konkreten Umstände angeführt, welche geeignet wären, hieran Zweifel aufkommen zu lassen.
Ebenso brachte die Vertretung keine konkreten Umstände vor, aus denen erschließbar wäre, dass Zweifel an der Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31.10.2013, L 289/13 aufkommen lassen würden (es sei hier nochmals an die als notorisch bekannt anzusehende und im RIS veröffentlichte bilaterale und innerstaatlich Umsetzung des Abkommens hingewiesen) und bezieht sich der entsprechende Antrag somit auf ein untaugliches Beweisthema bzw. einen nicht zulässigen Erkundungsbeweis.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das ho. Gericht nie eine „IFA“ iSe wohl gemeinten innerstaatlichen Fluchtalternative, sondern von der Drittstaatsicherheit Armeniens ausging und in der Stellungnahme kein konkreter Sachverhalt vorgebracht wurde, welcher diese in Zweifel stellen würde.
Die Stellungnahme war im Rahmen einer Gesamtschau nicht geeignet, die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen aufzuzeigen.
3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat, sicherer Drittstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Sicherer Herkunftsstaat Armenien
Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).
Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auch davon ausgegangen werden, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem armenischen Territorium befinden –wozu auch Drittstaatsangehörige, wie etwa Asylwerber oder Flüchtlinge zu zählen sind-, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN).
II.3.1.6. Sicherer Drittstaat Armenien
§ 4 AsylG lautet:
§ 4. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Asylgesetz 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I Nr. 101) bereits erkannt, dass ein Asylantrag wegen Drittstaatsicherheit nur zurückgewiesen werden darf, wenn die Prognose dahin lautet, dass der jeweilige Antragsteller in dem von der Behörde in Erwägung gezogenen Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Das setzt auch voraus, dass er in diesen Staat tatsächlich, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung, einreisen kann. Die Einreise in den betreffenden Staat muss also rechtlich möglich sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284). An dieser Rechtsprechung ist - mangels diesbezüglicher Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften - auch im Regime des AsylG 2005 festzuhalten. Entscheidend ist weiterhin, ob die Drittstaatsicherheit auch tatsächlich effektuierbar ist (vgl. in diesem Sinn auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 194f, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20054, 129, Schrefler-König/Gruber, Asylrecht (Stand 1.1.2010) § 4 Anm. 9; zur Rechtslage nach der AsylG-Novelle 2003: vgl. etwa Rohrböck, Fragen der Drittstaatsicherheit (1. Teil), migralex 2004, 54, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung; VwGH 6.10.2010, 2008/19/0483) und geht das ho. Gericht davon aus, dass diesen Ausführungen nach wie vor Gültigkeit zukommt.
Aufgrund der bereits getroffenen Feststellungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die Republik Armenien im Allgemeinen jene Anforderungen, welche an einen sicheren Drittstaat zu stellen sind, erfüllt.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die bP wegen Drittstaatsicherheit Armeniens
Im gegenständlichen Fall ist auf Basis der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass Armenien Genfer Flüchtlingskonvention + ZP ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das im Rahmen einer Gesamtschau die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Ebenso ist auf Basis der Feststellung vom Anwendungsvorrang völkerrechtlicher Verträge im Beschriebenen Umfang auszugehen, woraus sich ergibt, dass sich die bP in Armenien als Rechtsunterworfene auf jenes völkerrechtliche Vertragswerk berufen können, welches von der Republik Armenien ratifiziert wurde, falls nationales Recht mit diesem im Widerspruch stehen sollte und dieses im Rechtswege durchsetzen.
Ebenso wurde bereits festgestellt, dass gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31.10.2013, L 289/13, welches wie bereits erwähnt wurde zwischen Armenien und Österreich bilateral umgesetzt wurde, Armenien neben armenischen Staatsbürgern und deren Ehegatten gem. Art. 3 Abs. 3 leg. cit. auch Personen rückübernimmt, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU die armenische Staatsbürgerschaft aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zugesagt worden. Da die bP diese Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen eine Einreise in die Republik Armenien auch tatsächlich möglich.
Auf Basis der getroffenen Feststellungen kann die Prognose getroffen werden, dass die bP in Armenien Schutz vor Verfolgung finden können. Es steht ihnen ein Verfahren offen, welches die in § 4 AsylG genannten Anforderungen erfüllt. Sie können nach Armenien tatsächlich, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung, einreisen. Diese Einreise ist rechtlich möglich und ist die Drittstaatsicherheit auch tatsächlich effektuierbar.
Wie bereits erwähnt wurde, liegen auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch der Umzug der mehrheitlich armenisch-stämmigen Bevölkerung Berg Karabachs nach Armenien löste keine allgemeine humanitäre Notlage aus, welche den bP eine Ansiedelung in Armenien unzumutbar erscheinen ließe.
Da sich der Drittstaat Armenien nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt mit Aserbaidschan aufgrund des vereinbarten Waffenstillstandes nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht in Armenien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts Armeniens (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in den Personen der bP gelegenen Umständen bedeuten würde, kamen nicht hervor.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen – falls notwendig - zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Aus der sonstigen allgemeinen Lage in Armenien kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP ist im Rahmen einer Gesamtschau unter Zugrundelegung der Länderberichte davon auszugehen, dass die bP in der Lage sein werden, im Falle einer Rückkehr nach Armenien ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen zu können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten. Auf die staatlichen und nicht-staatlichen Einrichtungen für Rückkehrer darf verwiesen werden
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in Armenien mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung gilt. Auch wenn die bP keine armenischen Staatsbürger sind, indiziert dieser Grundsatz dennoch auch für die bP, dass sie auf dem armenischen Territorium keinen vom Staat ausgehenden Gefahren ausgesetzt sind und sie dieser wirksam vor von Dritten ausgehenden Gefahren schützt.
Im Lichte der og. Ausführungen ergibt sich, dass den bP – insbesondere im Hinblick auf ihr Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, die familiäre Situation, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung in Syrien, sowie die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage ein Leben in Armenien zumutbar ist.
Ein Eingriff in weitere Grundrechte, insbesondere im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist nicht erkennbar, zumal die bP1 im selben Umfang die die bP2 von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist.
Auf Basis der getroffenen Feststellungen ist Armenien für die bP als sicherer Drittstaat anzusehen.
In Bezug auf die in § 4 Abs. 4 AsylG aufgeworfene Rechtsfrage wird auf Punkt II.3.4. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
In Bezug auf Abs. § 4 Abs. 5 AsylG wird darauf hingewiesen, dass sich die Republik Armenien bei der Übernahme jener Personen, zu deren Übernahme der Staat verpflichtet ist, sich regelmäßig kooperativ zeigt und daher eine fristgerechte Übernahme wahrscheinlich ist, sollte sie nicht aus Gründen, welche die bP zu vertreten haben, vereitelt werden.
Es sei auch festgehalten, dass die bP das sich aus der ratio legis des § 4 AsylG ergebende Naheverhältnis zum armenischen Staat (vgl. im Gegensatz dazu die in der Vergangenheit im Rahmen einer Mindermeinung vertretene „Feuerlandtheorie“) durch die Unterschutzstellung in der Vergangenheit und durch den Aufenthalt in Armenien aufweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht davon ausgeht, dass dieser Umstand auch dann vorliegen würde, wenn sie sich vor der Einreise nach Österreich nicht in Armenien aufgehalten hätten, zumal hierfür auch die frühere Unterschutzstellung ausreichen würde.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht das Vorliegen der Prozess-voraussetzungen in jedem Verfahrensstadium zu prüfen und jene Sach- und Rechtslage anzuwenden hat, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht vorliegen. Da im gegenständlichen Fall während des Beschwerdeverfahrens die Voraussetzungen für die meritorische Prüfung des Antrages wegfielen, war eine Zurückweisungsentscheidung zu treffen.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wurde
2.. – 5. …
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ...“
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 4 oder 4a leg. cit. zurückgewiesen (Z. 1) oder der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch in Bezug des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Z 2) wird.
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) – (4) …“
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) …“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) …(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. – 4. …
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) - (11)...“
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) … „
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
II.3.4.2. Die gegenständlichen - nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten - Anträge auf internationalen Schutz waren zurückzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Die bB erteilte den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machten, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).
II.3.4.4. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und (und in dubio) Familienleben der bP darstellt.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig und stellt sich die Aufenthaltsdauer als viel zu kurz dar, um diese als beachtlich qualifizieren zu können.
Mit negativem Abschluss der jeweiligen Asylverfahren lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Asylantragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz vornahmen und die Behörden über ihre Identität täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtliche Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung, berührt.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Die bP verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte. Die bP unterhalten wohl zu den in Österreich aufhältigen Verwandten enge Beziehungen, eine besondere Qualifikation, etwa in Form eines Pflege-, Unterhalts- oder Abhängigkeits-verhältnisses liegen nicht vor.
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines zuerst unbegründeten und nunmehr unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde bzw. ihnen Abschiebeschutz zukam. Es ist festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es den bP frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den bP –so wie jedem anderen Fremden auch- frei sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden –von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen- die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall aufgrund der beschriebenen Umstände nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt worden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.
- Grad der Integration
Die bP sind nicht selbsterhaltungsfähig, sind der deutschen Sprache nur in einem sehr geringen Umfang mächtig und verfügen über die sich typischerweise aus der Aufenthaltsdauer ergebenden Anknüpfungspunkte.
Die primären Bindungen bestehen sichtlich zu den sich in Österreich befindlichen Verwandten.
Von einer außergewöhnlichen Integration kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Es besteht dadurch noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und ihnen schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Zudem geht auch der VwGH davon aus, dass es iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130).
Die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung somit zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
- Bindungen zum sicheren Drittstaat
Die bP2 gehört der Mehrheits- und Titularethnie Armeniens an. Beide bP bekennen sich zum dortigen mehrheitlich vertretenen christlichen Glauben und sprechen die dortige Mehrheits-sprache. Sie waren zumindest kurzfristig in Armenien aufhältig und lebt auch ein Sohn der bP aktuell in Armenien. Es jedenfalls davon auszugehen, dass den bP aus sprachlicher und kultureller Hinsicht Armenien nicht fremder ist als Österreich. In sprachlicher Hinsicht wird viel mehr davon auszugehen sein, dass den bP Österreich weitaus fremder als Armenien ist.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich im Lichte des erst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzten sie hierdurch das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht. Zur rechtswidrigen Einreise wird angemerkt, dass die bP zwar über ein –erschlichenes- Schengenvisum verfügten, welches sie widmungswidrig verwendeten, zumal die Einreise zur dauerhaften Niederlassung vom rechtmäßigen Verwendungsumfang des Visums nicht erfasst ist.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle des Aufkommens des wahren Sachverhalts in Bezug auf die –nunmehr ehemalige- Doppelstaatsbürgerschaft und einer folglich allfälligen Ab- bzw. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter den beschriebenen Umständen den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein qualifiziertes Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden bzw. dem ho. Gericht kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden, weshalb unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Verweildauer im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig anzusehen ist.
- Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt stehenden - Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im sicheren Drittstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der Republik Armenien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Wiederholt darf werden, dass den bP die armenische Kultur und Sprache, sowie dem christlichen Glauben vertraut und auch das Land nicht gänzlich unbekannt.
- weitere Erwägungen
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass die Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass die bP mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.
Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.
Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.
II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet gerade noch überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine anderslautende Entscheidungsfindung zulassen würden.
II.3.4.8. Zulässigkeit der Abschiebung
II.3.4.8.1. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.
II.3.4.8.2. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bzw. den im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Ausführungen gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.
II.3.4.8.3. Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
II.3.4.8.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in den sicheren Drittstaat Armenien zulässig ist.
II.3.4.9. Wie bereits erwähnt, erteilte die bB den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG.
II.3.4.10. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.11. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die bP bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht nachvollziehbar vorgebracht und kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie im Wesentlichen jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint somit angemessen.
II.3.4.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und eine angemessene Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen den entsprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.4.13. Da keine meritorische Entscheidung erging, war Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu beheben.
II.4. Im Rahmen des zu führenden Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ergab sich keine anderslautende Entscheidung.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision :
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, zumal die Entscheidung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für die Auslegung der Rechtsinstituts des internationalen Schutzes bzw. der Drittstaatssicherheit, sowie die Auslegung des Art. 8 EMRK und des § 57 AsylG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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