Im Hinblick darauf, dass es sich bei einer Stellungnahme einer Vertrauensperson nicht um einen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art handelt, ist es zu dessen Erschütterung nicht erforderlich, dass ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wird (vgl. VwGH 31.5.2001, 2000/20/0470).
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