L515 2274614-1/67E
L515 2274619-1/44E
IM NAMEN DER REPUBLILK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch Mag. Ronald FRÜHWIRTH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.5.2023, Zl. XXXX zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG 2 Monate ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.5.2023, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG 2 Monate ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die volljährigen beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsan-gehörige der Republik Armenien, sowie der Arabischen Republik Syrien.
Die bP1 und bP2 sind miteinander verheiratet. Gemeinsam mit den bP reisten deren volljährige Tochter und der ebenfalls volljährige Schwiegersohn, beide ebenso syrische und armenische Staatsbürger, in das Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz.
Die bP brachten nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 31.10.2022 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.2. Die bP brachten zusammengefasst vor, aus der syrischen Stadt XXXX zu stammen. Im Jahr 2021 hätten die Moslems begonnen, die Angehörigen der armenischen Volksgruppe zu verfolgen. Hiervon wären auch die bP betroffen gewesen, weshalb sie Armenien verlassen hätten.
Der Schwiegersohn der bP sei in Syrien aus der Armee desertiert.
Vor ihrer Einreise hätten sich die bP vorübergehend in Armenien aufgehalten. Die Tochter und der Schwiegersohn hätten in Armenien geheiratet. Sie legten eine armenische Heiratsur-kunde vor, wo sie (auch) als armenische Staatsbürger bezeichnet wurden.
I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylbe-rechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt (vgl. jedoch § 18 Abs. 1 Z. 1 und 3 BFA-VG).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.
I.2.1. Die bB ging davon aus, dass die bP ursprünglich aus Syrien stammen und –auch- die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Nachdem sie Syrien verließen, hätten Sie sich eine zeitlang als armenische Staatsbürger in Armenien aufgehalten.
Neben der syrischen Staatsbürgerschaft besäßen die bP auch jene der Republik Armenien. In Armenien hätten die bP keine Repressalien zu befürchten und bestünden auch sonst keine Rückkehrhindernisse, insbesondere fänden sie eine Existenzgrundlage vor.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.
Die entsprechende Prüfung fand in Bezug auf die Republik Armenien statt.
Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.
In Bezug auf die Tochter und den Schwiegersohn der bP ergingen im Spruch gleichlautende Bescheide.
Beweiswürdigend ging die bP davon aus, dass aufgrund der seitens der Tochter und des Schwiegersohnes vorgelegten Unterlagen sich zweifelsfrei ergebe, dass diese armenische Staatsbürger sind. Aufgrund der sonstigen Angaben der bP und der sich darin befindlichen Ungereimtheiten ging die bB davon aus, dass auch die bP1 und bP2 die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und gegenteilige, sich zum Teil unplausibel und widersprüchlich darstellende Ausführungen den Umstand der Existenz der armenischen Staatsbürgerschaft sichtlich verschleiern sollten.
I.3. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP ausschließlich die syrische Staats-bürgerschaft besäßen. In Armenien, wo die die Tochter und der Schwiegersohn geheiratet hätten, wären sie nur kurz aufhältig gewesen und hätten die armenische Staatsbürgerschaft nicht erlangt. Es wäre nie ihre Intention gewesen, die armenische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Sie hätten in Armenien einen Schlepper damit beauftragt, russische Reisepässe zu besorgen. Auftragswidrig hätte er den bP armenische Reisepässe übergeben, an deren Authentizität die bP ernsthafte Zweifel heg(t)en.
Die bP, sowie deren Tochter und Schwiegersohn könnten aufgrund der Desertion des Schwiegersohnes und der allgemeinen Lage in Syrien nicht dorthin zurückkehren.
Die bP verfügen in Armenien weder über familiäre, noch über soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte. Sie würden dort keine Existenzgrundlage vorfinden.
I.4.1. Das ho. Gericht tätigte an einen armenischen Vertrauensanwalt mit Schriftsatz vom 12.7.2023 die Anfrage, ob die bP die armenische Staatsbürgerschaft besitzen.
Mit Schreiben vom 20.7.2023 gab dieser bekannt, dass die bP, deren Tochter und der Schwiegersohn die armenische Staatsbürgerschaft besitzen. Alle sind in Jerewan an der vom Vertrauensanwalt genannten Adresse gemeldet. Die Tochter und der Schwiegersohn haben in Armenien geheiratet und wurde ihre Heirat im Amt für zivile Registrierungen am XXXX.2020 eingetragen. Es wurde die Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe und die armenische und syrische Staatsbürgerschaft registriert. Der Schwiegersohn wurde darüber hinausgehend im armenischen Handelsregister als Unternehmer und armenischer Staats-bürger registriert. Ebenso wurde am XXXX.2017 für den Schwiegersohn ein armenischer Reisepass ausgestellt.
Sozialen Medien zufolge war der Schwiegersohn als XXXX tätig, indem er XXXX in XXXX und XXXX organisierte. Die Tochter hätte an der XXXX Jerewan gearbeitet.
Die bP, deren Tochter und Schwiegersohn sind im armenischen Wählerregister eingetragen (Anm.: Es wird für die bB und die bP als notorisch bekannt angesehen, dass in das armenische Wählerregister ausschließlich wahlberechtigte armenische Staatsbürger eingetragen werden).
Der Schwiegersohn ist seit dem Jahr 2018 und die bP und deren Tochter sind seit 2021 in Armenien gemeldet.
I.4.2. Das Ermittlungsergebnis wurde mitsamt einem Qualifikationsprofil des Vertrauens-anwaltes, welches zu dessen Schutz seinen Namen nicht enthält, mit ho. Schreiben dem Rechtsfreund der bP mitgeteilt, worauf dieser mit Schriftsatz vom 31.8.2023 ausführte, dass die bP aus Syrien stammen und den überwiegenden Teil ihres Lebens in Syrien verbrachten.
Die seitens des ho. Gerichts herangezogene Quelle, welche anonym gehalten wurde, stelle kein taugliches Beweismittel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dar. Ebenfalls wären die Quellen nicht offengelegt worden.
Die bP fänden in Armenien keine ausreichende Existenzgrundlage vor, würden als Menschen zweiter Klasse behandelt und fänden keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf ihre chronischen Erkrankungen vor.
I.4.1. Das ho. Gericht ordnete für den 10.10.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurde die Verfahrensparteien eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mit-zuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
I.4.2.1. Die rechtsfreundliche Vertretung bP brachte nach Gewährung einer Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 6.10.2023 (Datum des Einlangens) zusammengefasst vor, es hätten sich seit der Antragstellung keine Änderungen ergeben. Der letzte Wohnsitz der Familie wäre in Aleppo gewesen Der Schweigersohn sei grundsätzlich gesund, es befänden sich jedoch aufgrund eines Kriegsvorfalls Metallsplitter in seinem Kopf. Er leide an Angst- und Panikattacken, sowie an PTSD. Er stehe in medizinischer Behandlung erhalte das Medikament Sertralin. Die bP2 leide an Stepenie und Osteochondrosen der Wirbelsäule und hätte Beschwerden im Bewegungsapparat. Die bP1 leide nach wie vor an massiven kognitiven Defizienten, Angststörungen, Panikattacken, PTSD. Sie sei in fachärztlicher neurologischer Behandlung und erhalte die Medikamente Escitalopram, Cerebokan, Quetiapin und Quetialan. Es bestünden massive Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit der bP1.
Der Schwiegerson sei als Automechaniker tätig gewesen und hätte 6 Jahre Militärdienst geleistet. Die bP1 hätte eine Druckerei betrieben, welche nunmehr ihr Bruder betreibe. Die bP2 sei Hausfrau gewesen, die Tochter hätte nach ihrer beruflichen Ausbildung keinen Beruf ausgeübt. Die Familie hätte keine Deutschzertifikate erworben.
Die bP sind nicht erwerbstätig, der Schweigersohn hätte sich jedoch bei XXXX und XXXX beworben, aktuell existiere jedoch keine Beschäftigungsbewilligung.
Die bP hätten sich einen Bekanntenkreis aufgebaut, mit dem sie ihre Freizeit verbrächten. Sie würden sich um die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse bemühen
I.4.2.2. Die bB äußerte sich nicht.
I.4.3.1. Da aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden konnte, dass die bP die armenische Sprache beherrschen, wurde zur Verhandlung eine Dolmetscherin für die armenische Sprache geladen.
Nachdem am 10.10.2023 um 08.30 Uhr die Sache aufgerufen wurde und die bP den Verhandlungssaal betraten, wurden ihnen unter Zuhilfenahme der Dolmetscherin ihre Plätze im Verhandlungssaal zugewiesen und fand in diesem Zusammenhang die mit der Dolmetscherin übliche Konversation statt, im Rahmen derer die bP auch eingeladen wurden, dem Leiter der ho. Gerichtsabteilung Identitätsnachweise vorzulegen (dieser Einladung kamen sie auch nach) und ergeben sich hierbei keine Hinweise, dass die bP die Dolmetscherin nicht verstehen würden.
Nach der Eröffnung der Verhandlung gab die Tochter der bP an, sie verstehe zwar armenisch, sie sei sich jedoch nicht sicher, ob sie diese Sprache auf Verhandlungsniveau verstehe. Nach einem entsprechenden Einwand des entscheidenden Richters unter Verweis auf die Aktenlage, welche stark indiziere, dass die bP, die Tochter und der Schwiegersohn die armenische Sprache in Wort und Schrift beherrschen, gab der Schwiegersohn an, die armenische Sprache zu sprechen und in dieser Sprache auch Unterreicht genossen zu haben, seine Muttersprache sei jedoch arabisch.
Im Rahmen dieser Dialogsituation gab die Dolmetscherin an, dass sich für sie der Eindruck ergeben hätte, dass mit dem Schwiegersohn jedenfalls eine einwandfreie Verständigung möglich sei, die bP und deren Tochter würden „einen Dialekt“ sprechen, welcher jedoch ebenfalls verständlich sei. Der Gefertigte schlug vor, die Dolmetscherin möge langsamer sprechen und die bP sofort rückfragen, wenn sie etwas nicht verstehen würden.
Zu diesem Zeitpunkt gab die Rechtsvertreterin zu bedenken, dass eine Verhandlung in einer den Beteiligten nicht ausreichend bekannten Sprache nicht zielführend erscheine. Nach einem kurzen Wortwechsel zwischen der Rechtsvertreterin und den Beteiligten, in erster Linie dem Schwiegersohn, verweigerten alle 4 Geladenen jegliche weitere Kommunikation in der armenischen Sprache und gaben der Dolmetscherin zufolge nunmehr an, diese Sprache nicht zu verstehen.
Die Dolmetscherin gab hierauf an, dass gemäß ihrer Einschätzung diese Behauptung im Lichte der bereits stattgefundenen Konversation nicht der Wahrheit entspreche, da sie zuvor mit den Geladenen, federführend mit dem Schwiegersohn noch in der armenischen Sprache kommunizierte. Hierauf warf die Rechtsvertreterin ein, es stünde der Dolmetscherin nicht zu, eine solche Einschätzung vorzunehmen.
I.4.3.1. Der RI vertagte in weiterer Folge die Verhandlung, um diese zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Dolmetscher für die arabische Sprache fortzusetzen.
I.4.3.3. Außerhalb des Verhandlungsgeschehens kam es zu einem Disput zwischen der Dolmetscherin und Rechtsvertreterin. Diesbezüglich wurde ein Aktenvermerk angelegt.
I.4.3.4. Da der erkennende Richter den persönlichen Eindruck gewann, dass die bP1 unter kognitiven Einschränkungen leide und die Rechtsvertreterin entsprechende medizinische Unterlagen –in der Beschwerdeverhandlung erstmals- vorlegte, wurde mit ho. Schreiben vom 12.10.2023 beim zuständigen Bezirksgericht angeregt zu prüfen, ob die bP1 eines Erwachsenenvertreters bedürfe.
I.4.3.5. Bis zur Klärung der Frage, ob die bP1 handlungsfähig ist, wurde das Verfahren gem. § 38 AVG ausgesetzt.
I.4.3.5. In weiterer Folge wurde für die bP1 mit im Akt ersichtlichen Beschluss des zuständigen Bezirksgericht ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, welcher folgende Angelegenheiten zu besorgen hat:
- Vertretung im Asylverfahren
- Vertretung in behördlichen Angelegenheiten.
Das genannte Bezirksgericht ging davon aus, dass der Genannte aufgrund seines psychischen Zustandes zum Zeitpunkt der Erlassung des genannten Beschlusses nicht mehr handlungs-fähig war. Das genannte Bezirksgericht holte kein Gutachten ein, sondern stützte sich auf die seitens des BVwGs vorgelegten medizinischen Unterlagen, auf das Ergebnis der persönlichen Anhörung der bP1, sowie auf eine Stellungnahme (Clearingbericht) des Erwachsenen-schutzvereins „VertretungsNetz“ vom XXXX.2024.
I.4.3.6. Im fortgesetzten Verfahren brachte der bestellte Erwachsenenvertreter vor, dass es fraglich erschiene, ob die bP1 während des Administrativverfahrens noch handlungsfähig war.
I.4.3.7. Nachdem der bB der im Vorabsatz genannte Einwand zur Kenntnis gebracht wurde und um die Abgabe einer Stellungnahme bzw. um die Teilnahme an der avisierten Beschwerdeverhandlung ersucht wurde, gab diese eine Stellungnahme ab, in welcher sie davon ausging, dass sie aufgrund des Verhaltens der bP1 in der Einvernahme vor der bB und des Fehlens eines entsprechenden Vorbringens bzw. einer entsprechenden Befundlage von der Handlungsfähigkeit der bP1 ausgehen konnte. Ebenso sah die Rechtsfreundliche Vertretung sichtlich kein Hindernis, mit der bP1 in ein Vollmachtsverhältnis zu treten und von dessen Rechtsgültigkeit auszugehen. Dieser zuletzt genannte Umstand indiziere, dass auch die Rechtsvertretung die Handlungsfähigkeit der bP1 nicht anzweifelte.
I.4.3.8. Das oa. Schreiben wurde wiederum den bP zur Kenntnis gebracht, welche im Wesentlichen auf ihre bisher vertretene Rechtsansicht verwiesen.
I.4.3.9. In Bezug auf die in den Vorabsätzen beschriebene Konversation zwischen dem ho. Gericht und den Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. im Falle deren Relevanz für das gegenständlichen Verfahren auf die entsprechenden Stellen der gegen-ständlichen Entscheidung verwiesen.
I.4.4.1. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerden der Tochter und des Schwiegervaters mit ho. Erkenntnis vom 28.1.2023, GZ: L515 2274622-1/34E und L515 2274617-1/29E rechtskräftig in allen Spruchpunkten abgewiesen. Sie ignorierten in weiterer Folge ihre Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen und verharrten rechtswidrig in diesem.
I.4.4.2. Nachdem die Tochter und der Schwiegersohn Folgeanträge stellten, welche wiederum abgewiesen wurden, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt wurde, sind diese Verfahren aktuell beim ho. Gericht im Stande der Beschwerde anhängig.
I.4.5.1. Das ho. Gericht ordnete für den 13.8.2024 eine weitere Verhandlung an. Die bB und die bP wurden eingeladen, sich bereits im Vorfeld der Verhandlung zu äußern, insbesondere wurden die bP angehalten, allfällige Änderungen bekannt zu geben, welche sich auf die Beantwortung der in Punkt I.4.1. genannten Fragenkatalogs beziehen bzw. fand ein erheblicher Teil der bereits genannten Konversation mit den Verfahrensparteien im fortgeführten Verfahren im Rahmen der Vorbereitung der Verhandlung statt.
I.4.5.2. Die bB entsandte zur Verhandlung keinen Vertreter.
I.4.5. Das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung stellt sich wie folgt dar:
„…
Der RI befragt die Vertreter bzw. die Parteien, ob sie im Laufe der Verhandlung eine persönliche Befragung die Möglichkeit der Äußerung in Abwesenheit der jeweils anderen Partei wünschen. Dies wird verneint.
RI macht die P darauf aufmerksam, dass sich die nachfolgenden Fragen an alle P richten und diese jeder für sich beantworten kann. Da sich die P1 im Verfahren als nicht Handlungsfähig darstellt, richten sich die Fragen primär an die P2, es steht jedoch auch dem Erwachsenenvertreter frei, sich für die P1 hierzu zu äußern. Soweit sich im Nachhinein nichts anderes ergibt, ist mit „P“ die P2 gemeint.
RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
P: Bei der ersten Einvernahme vor der Polizei hat alles funktioniert. Aber beim BFA hatten wir einen ägyptischen D, den wir wegen des Dialektes nicht verstanden haben. Deswegen hat mein Ehemann viele Sachen falsch angegeben.
RI: Sie gaben in der Einvernahme vor dem BFA am 13.12.2022 ausdrücklich an, den D gut zu verstehen.
P: Ich habe viele Fragen nicht verstanden.
RI: Sie brachten auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht vor, dass es Verständigungsschwierigkeiten gab.
P: Ich habe mit dem Rechtsanwalt über dieses Thema nicht gesprochen.
RI: Warum haben Sie bis dato nie diese Verständigungsschwierigkeiten vorgebracht?
P: Ich wurde nicht von meinem Rechtsanwalt danach gefragt.
RI: Ich habe sie auch nicht gefragt und sie haben es trotzdem vorgebracht.
P: Ihre Sprache (an D) ist für klar, aber damals habe ich den D nicht verstanden.
RI wiederholt die Frage.
P: Heute wurde ich gefragt, ob es Komplikationen bei der letzten Verhandlung beim BFA gegeben hat. Es war für mich klar, dass ich ergänzen musste, dass es mit dem D Schwierigkeiten gab.
RI: Ich habe mir die Verhandlungsprotokolle durchgelesen. Fragen und Antworten stehen in einem logischen Zusammenhang. Wie erklären sie es sich das, wenn nur eine mangelhafte Verständigung möglich gewesen wäre? Auch weiters hätte der D seine Tätigkeiten nicht vornehmen dürfen, wenn dies der Fall wäre und hätte sich strafbar gemacht, wenn er trotzdem übersetzt hätte.
P: Ich habe beim D öfters nachgefragt, was er meint. Ich habe ihn oft nicht verstanden, was er meint. Was angegeben ist, waren nicht meine Äußerungen.
RI: Wurde Ihnen die Niederschrift rückübersetzt?
P: Es hat eine Rückübersetzung gegeben. Aber später zu Hause habe ich alles übersetzt auf Arabisch und viele Sachen stimmen nicht, was dort steht.
RI: Wer hat Ihnen das übersetzt, dass Sie dann festgestellt haben, dass es nicht stimmt?
P: Zu Hause haben wir mit Google Übersetzung das gemacht.
RI: Die niederschriftliche Einvernahme fand am 22.03.2023 statt. Der angefochtene Bescheid wurde mehr als zwei Monate erlassen. Was unternahmen Sie in diesem Zeitraum, um die vermeintlichen Falschübersetzungen zu monieren?
P: Wir haben keine Ahnung wie das bei Asylverfahren funktioniert.
RI: Jeder Asylwerber erhält am Beginn des Asylverfahrens ein Merkblatt in seiner Sprache über den grundsätzlichen Ablauf des Asylverfahrens und im Zulassungsverfahren findet zusätzlich eine Rechtsberatung statt.
P: Wir waren ganz alleine. Wir haben nicht gewusst, wie es funktioniert. Wir waren verzweifelt. Keiner hat uns einen Tipp gegeben.
RI: Warum haben Sie es dann Ihrem Anwalt nicht gesagt als Sie den negativen Bescheid bekamen und sich entschlossen, eine Beschwerde einzubringen?
P: Wir waren beim Rechtsanwalt mit einem der Deutsch redet. Der Rechtsanwalt hat ein Formular/Protokoll ausgefüllt. Wir haben nicht über das Thema gesprochen und ich habe überhaupt nicht gesprochen. Unser Ziel war ein Einspruch gegen den Bescheid des BFA.
RI: Sie hätten diesen Umstand dem Anwalt auch mit Google Übersetzer mitteilen können.
P: Ich schwöre, ich habe das nicht gewusst, dass so etwas relevant ist für meinen Aufenthaltstitel.
RI: Es ist auch für einen Laien nachvollziehbar, dass die Begründung eines Antrages essentiell ist.
P schweigt.
RI: Welche wichtigen Umstände wurden im Protokoll des BFA falsch niedergeschrieben?
P: Z.B. ich habe gesagt, ich komme aus Syrien, habe dort die Schule besucht. Ich habe gewohnt in einer bestimmten Stadt. Er war nervös und es wurde nicht geschrieben. An das weitere erinnere ich mich nicht.
RI: Im Protokoll steht ja, dass Sie aus Syrien stammen, dort die Schule besuchten und in XXXX wohnten.
P: Ich schwöre, ich weiß überhaupt nichts mehr. Ich erinnere mich nicht mehr. Wenn ich so rede lüge ich, wenn ich anders rede, lüge ich. (Dolmetsch merkt bei der Rückübersetzung an, dass es sich hierbei um die Übersetzung einer arabsichen Sprechweise handelt, RI gibt an, den Sinn dahingehend verstanden zu haben, dass ihr es als Lüge ausgelegt wird, egal wie sie es sagt; Dolmetsch stimmt diesem Sinn zu).
RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen?
P: Ich habe nur die Wahrheit erzählt.
RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P: Es sind immer dieselben Gründe.
RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
P: Ja.
RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
P: Ja.
RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?
P: Mir geht es sehr gut in Österreich. Ich bleibe bei meiner Aussage, es gibt keine Änderungen.
RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb von Syrien oder Armenien neben Ihrer Tochter und Ihren Schwiegersohn noch weitere Verwandte?
P: Meine jüngste Tochter lebt im Libanon. Meine Tante väterlicherseits lebt in den USA. Zwei Cousins leben in Kanada, wir haben aber keinen Kontakt.
Nach Rückübersetzung: Nicht meine jüngste, sondern meine älteste Tochter lebt im Libanon.
RI: Leben Sie aktuell mit Ihrer Tochter und Ihrem Schwiegersohn im gemeinsamen Haushalt oder in verschiedenen Haushalten?
P: Wir sind in einem Camp. Meine Tochter und ihr Mann leben in einer privaten Wohnung.
RI: Ist Ihnen das verfahrensrechtliche Schicksal ihrer Tochter und Ihres Schwiegersohnes bekannt?
P: Sie haben einen negativen Bescheid bekommen.
RI: Ist Ihnen bekannt, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz Ihrer Tochter und des Schwiegersohnes rechtskräftig abgewiesen wurde und sie im Anschluss einen Folgeantrag stellten?
P: Ich weiß es nicht, nur Gott weiß es.
RI: Leben Ihre Tochter und Ihr Schwiegersohn noch in einer ehelichen Gemeinschaft oder haben sie sich getrennt?
P: Sie leben zusammen, sie sind verheiratet.
RI: Wissen Sie, ob das Eheleben intakt ist oder ob es Komplikationen gibt?
P: In jeder Ehe gibt es immer Komplikationen. Aktuell leben sie zusammen. Jetzt gerade gibt es kein Problem.
RI: Wissen Sie, welche Probleme es in der Vergangenheit gab?
P: Es hat keine Probleme gegeben.
RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich (z. B. Sprachkurse) absolviert?
P: Ich habe keine Ausbildung in Österreich absolviert. Aber ich versuche die Sprache über das Internet zu lernen.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: Wir sind ganz alleine in Österreich. Es gibt ein großes sprachliches Problem. Aber ich werde versuchen, mich besser zu integrieren bei Vereinen.
RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P: Wir haben kein Vermögen, wir haben kein Geld. Wir haben alles verloren.
RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?
P: Nein.
RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P: Nein. Es hat überhaupt nichts gegeben.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P: Es gibt nichts Neues.
RI: Sie brachten im Verfahren verschiedene Erkrankungen vor. Ist diese Aufzählung vollständig und wahrheitsgemäß?
RV2 legt weitere medizinische Befunde vor. Werden zum Akt genommen.
P: Ich besuche immer Ärzte, es geht mir nicht so gut. Meine Anwältin weiß davon.
RI: Welche konkreten Einschränkungen haben Sie aufgrund Ihrer Erkrankungen im Alltag?
P: Ich kann nicht schwer tragen. Ich kann nicht arbeiten. Ich wurde zwei Mal operiert an meinem Fuß. Ich habe einen Bandscheibenvorfall. Ich kann nicht schwer tragen. Trotzdem unterstütze ich meinen Mann beim Waschen und ich mache alles.
Nach Rückübersetzung: Ich wurde in der Brust und nicht am Fuß operiert.
RI: Warum haben Sie beim BFA keine Befunde und Nachweise in Bezug auf diese Erkrankungen vorgelegt?
P: Wir wurden nicht gefragt über unsere gesundheitlichen Probleme. Für meinen Mann ist es Schande zu sagen, dass er krank ist. Er ist krank.
Einzelne Befragung der P
Eine persönliche Befragung der P1 entfällt aufgrund ihres psychischen Zustandes
Befragung der P2
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P schweigt und schaut fragend.
RI: (ohne Dolmetscher) Stellen Sie sich bitte kurz vor.
P schaut Richtung D und schweigt.
RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
P schaut Richtung D und schweigt.
Weiter mit Dolmetscher:
RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Sie sagten, dass wir die armenische Staatsbürgerschaft haben. Das stimmt nicht. Wir sind ethnische Armenier, die in Syrien leben und die syrische Staatsbürgerschaft haben.
RI: Haben Sie jemals in Armenien gelebt?
P: Wir waren 21 Tage in Armenien. Wir waren bei der Hochzeit unserer Tochter.
RI: Was würde Sie in Syrien konkret erwarten?
P: Nur Gott weiß, was passieren wird. Wir haben gar nichts dort, unser Haus ist zerstört. Es herrscht immer ein Krieg. Es gibt nichts.
RI: Was würde Sie in Armenien konkret erwarten?
P: Ich habe nichts zu tun mit Armenien. Ich komme aus Syrien.
RI: Haben Sie in Syrien Ihre Religion ausgeübt und sind in die Kirche gegangen?
P: Ich habe meine Religion ausgeübt in Syrien. Ich habe Kirchen besucht und ich bin orthodoxen Glaubens.
RI: Wie würden Sie Ihre Armenichkenntnisse bezeichnen?
P: Es gibt verschiedene Minderheiten in Syrien, ich gehöre zu der armenischen Minderheit. Ich bin aber in Syrien geboren, auch mein Vater und Großvater.
RI: Können Sie sich auf Armenisch verständigen?
P: Als Syrer mit armensicher Abstammung haben wir normal mit den anderen Bürgern Syriens gelebt. Wir haben die Schule besucht, die Kirche besucht. Wir haben ein Geschäft gehabt, dieses wurde durch eine Rakete zerstört.
RI wiederholt die Frage.
P: Nein, wir würden uns nicht verstehen. Ich spreche Arabisch, die sprechen eine andere Sprache.
RI: Haben Sie in XXXX im armenischen Viertel gelebt?
P: Es gab eines. Es gab schon Nachbarn, aber jetzt sind alle geflüchtet.
RI: Damals wie sie in Syrien waren: Haben Sie in dem Viertel in XXXX gewohnt, wo die Armenier lebten?
P: Ich habe in einem gemischten Viertel gewohnt, wo Kurden, Sunniten usw. lebten.
Der RI trifft den verfahrensleitenden Beschluss, dass die P2 zusätzlich zu ihren persönlichen Wahrnehmungen des psychischen Zustandes ihres Gatten im Zeitraum bis zur Erlassung des ihren Gatten betreffenden angefochtenen Bescheides befragt wird:
RI: Seit wann leben Sie mit Ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt?
P: Wir haben 1988 geheiratet, seither leben wir zusammen.
RI: Wann haben sie persönlich bemerkt, dass die kognitive Leistungsfähigkeit Ihres Gatten nachlässt?
P: Vor ca. 2 Jahren und es wird immer schlimmer.
RI: Was haben Sie konkret bemerkt vor ca. 2 Jahren?
P: Er hat manchmal meinen Namen vergessen, im Schlaf schriet er. (RI wiederholt die Frage) Er hat Angst vor allem. (RI wiederholt und erörtert die Frage erneut) Er hat Angst und Panik und er vergisst alles. Im Schlaf steht er auf und geht und er ist nicht bei Bewusstsein.
RI wiederholt die Frage neuerlich.
P: Er stand vor zwei Jahren das erste Mal in der Nacht auf.
RI: Wie stellte sich Ihrer Einschätzung nach der geistige Zustand Ihres Gatten zum Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich dar?
P: Es ist ihm nicht gut gegangen, sein Problem hat bereits in Syrien begonnen. Wir haben bemerkt, dass er alles vergisst und unter Angst und Panik leidet.
RI: Wie stellte sich Ihrer Einschätzung nach der geistige Zustand Ihres Gatten zum Zeitpunkt dar, als Sie beide den Negativbescheid des BFA erhielten.
P: Wie jedem, wenn er einen solchen Bescheid bekommt, er war unzufrieden.
RI: Hat er verstanden, was dieser Bescheid bedeutet?
P: Nein.
RI: Warum war er dann unzufrieden?
P: Das ist sein Problem: Er versteht etwas, wenn ich es ihm erkläre, nach einer bestimmten Zeit vergisst er aber alles.
RI: Seit wann gehen Sie davon aus, dass Ihr Gatte nicht mehr selbstständig handlungsfähig und auf fremde, insbesondere Hilfe angewiesen ist?
P: Wir wussten schon in Syrien, dass er nicht ganz gesund ist. Aber hier in Österreich nach der Gesundheitsuntersuchung bei den Ärzten waren wir uns über sein Problem bewusst.
RI: Es wurde in Ihrem Fall bereits am 10.10.2023 eine Verhandlung anberaumt, welche jedoch vertagt werden musste. In dieser Verhandlung gelangte ich zur Ansicht, dass sich die kognitive Leistungsfähigkeit der bP bereits sehr stark eingeschränkt darstellte. Seit wann befand sich Ihr Gatte in jenem Zustand, in dem er sich zum damaligen Zeitpunkt bereits befand?
P: Sein Zustand war vorher schlechter, jetzt nimmt er Medikamente und jetzt geht es ihm besser. (Nach Wiederholung der Frage) Sein Zustand ist bereits seit 2 – 2,5 Jahren so wie heute.
RI: Wenn ich richtig rechne, müsste er bereits am 10.10.2023 ca. 1 – 1,5 Jahre in diesem Zustand gewesen sein.
P: Ja.
Weitere gemeinsame Befragung der P
RI bringt den P nochmals zusammengefasst das Ermittlungsergebnis in Bezug auf Ihre Anknüpfungspunkte an Armenien bekannt:
Mit Schreiben vom 20.7.2023 gab ein Vertrauensanwalt (Qualifikationsprofil wird zusammengefasst erörtert) bekannt, dass Sie ebenso wie Ihre Tochter und Ihr Schwiegersohn die armenische Staatsbürgerschaft besitzen. Sämtliche genannte Personen sind in Jerewan an der vom Vertrauensanwalt genannten Adresse gemeldet.
Ihre Tochter und Ihr Schwiegersohn haben in Armenien geheiratet und wurde ihre Heirat im Amt für zivile Registrierungen am XXXX.2020 eingetragen. Es wurde die Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe und die armenische und syrische Staatsbürgerschaft registriert. Ihr Schwiegersohn wurde darüber hinausgehend im armenischen Handelsregister als Unternehmer und armenischer Staatsbürger registriert. Ebenso wurde am XXXX.2017 für ihn ein armenischer Reisepass ausgestellt.
Sozialen Medien zufolge war ihr Schwiegersohn als XXXX tätig, indem er XXXX in XXXX und XXXX organisierte. Ihre Tochter hätte an XXXX Jerewan gearbeitet.
Sie, Ihre Tochter und Ihr Schweigersohn sind im armenischen Wählerregister eingetragen.
Ihr Schwiegersohn ist seit dem Jahr 2018, Ihre Tochter und Sie sind seit 2021 in Armenien gemeldet.
P: Was ich weiß, haben wir keine armenische Staatsbürgerschaft. Ich habe keine Ahnung, ich weiß es nicht.
RI: Der armenische Staat betreibt ein zentrales Melde- und ein zentrales, öffentlich einsehbares Wählerregister (www.elections.am), in welches (gemeint ist das Melderegister) nur jene Einwohner Armeniens eingetragen werden, welche das Wahlrecht und die armenische Staatsbürgerschaft besitzen (vgl. hierzu auch ho. Erk. vom 29.10.2019 L515 2125043-1/68E; 24.6.2015, L515 3136238-3/11E ua.).
Das ho. Gericht schließt aus der vorliegenden Quellenlage, dass Sie neben der syrischen jedenfalls auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen.
P: Es kann sein, der Schlepper hat für uns alles gemacht und organisiert. Wir wissen nichts davon. Wir waren in Armenien als Touristen und der Schlepper hat für uns alles organisiert.
Im Falle des Vorliegens einer Doppelstaatsbürgerschaft müssen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines international Schutzberechtigten auf alle Herkunftsstaaten vorliegen (vgl. hierzu etwa ho. Erk. L515 2114261-1/26E, L515 2114257-1/19E, L515 2114260-1/12E, L515 2114258-1/12E vom 5.2.2016 mwN), das hießt in Ihrem Fall, dass Ihnen sowohl in Bezug auf Syrien als auch auf Armenien der Status von international Schutzberechtigten vorliegen müsste um Ihren Antrag positiv erledigen zu können. Es müsste Ihnen ein Ausweichen auf Armenien zumutbar sein.
P: Ich war nicht bei armenischen Behörden. Der Schlepper hat alles gemacht, was genau er gemacht hat, weiß ich nicht. Aktuell habe ich keinen armenischen Reisepass. Auch mein syrischer Reisepass ist beim Schlepper. Wir haben keinen armenischen Reisepass.
Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des Armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ (aufliegend in der englischen und armenischen Sprache) hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialsystem, Arbeits- und Wohnungsmarkt haben und dass Rückkehrern entsprechende Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen angeboten werden. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at.
Die genannten Quellen wurden Ihnen bereits gemeinsam mit der Ladung zur Kenntnis gebracht.
Nach der zuletzt stattgefundenen Kapitulation der Streitkräfte von Arzach flohen mehr als 100.000 ethnsiche Armenier nach Armenien Die Ankommenden wurden nach ihrer Einreise nach Armenien registriert. Bedürftige werden untergebracht und versorgt. Berichte über eine hierdurch ausgelöste allgemeine humanitäre Notlage in Armenien bestehen nicht.
(UNHCR: Mehr als 100.000 Menschen aus Berg-Karabach geflohen | DiePresse.com; 100.000 Flüchtlinge aus Berg-Karabach in Armenien | kurier.at.)
Kriegerische Auseinandersetzungen im armenischen Kernland bestehen nicht und kann auch nicht festgestellt werden, dass diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bevorstehen würden. Viel mehr sind Armenien und Aserbaidschan bestrebt, ein Friedensabkommen abzuschließen. Ansprüche Aserbaidschans auf Sansegur oder andere armenische Territorien, sowie das Bestreben nach der Einnahme des sog. „Sansegur-Korridors“ wies Aserbaidschan zurück (Aserbaidschanischer Präsidentenberater: "Baku erkennt Zangezur als souveränes Territorium Armeniens an" - Caucasus Watch vom 16.10.2023; Aserbaidschanischer Beamter: Der Zangezur-Korridor ist für uns nicht mehr attraktiv - Caucasus Watch vom 29.10.2023). Ebenso gab Armenien im Rahmen einer Grenzeinigung 4 Dörfer an Aserbaidschan ab (Armenien tritt in Grenzeinigung vier Dörfer an Aserbaidschan ab | DiePresse.com vom 24.05.2024).
In der Vergangenheit wurden mehrere Tausend ethnische Armenier aus Syrien in die armenische Gesellschaft integriert (vgl. ho. Erk. vom 5.2.2016, L515 2114261-1/26E ua mwN, sowie dass in den angefochtenen Bescheiden genannte Quellenmaterial). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staatsbürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nicht entnommen werden. Es wird in Armenien zwar ein anderer Dialekt als in Syrien gesprochen, hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Verständigung in Armenien nicht möglich ist.
P: Ich habe keine Ahnung von der Lage in Armenien. Ich habe genug davon, es interessiert mich nicht. Sie können mit mir über Syrien reden, aber Armenien interessiert mich nicht. Ich habe nichts zu tun mit Armenien.
Im armenischen Recht befinden sich mit dem österreichischen Rechtsinstitut der Erwachsenenvertretung vergleichbare Bestimmungen (ho. Erk. vom 18.11.2015, L515 1405288-3/32E mwN zur damaligen Sachwalterschaft basierend auf eine Auskunft des bereits genannten armenischen Rechtsanwaltes).
P: Sicher gibt es so etwas in Armenien. Aber ich habe nichts mit Armenien zu tun. Wir können über die Lage in Syrien sprechen.
Psychische Erkrankungen werden in Armenien gem. einem entsprechenden Dekret über jene Behandlungen, welche unentgeltlich erfolgen, unentgeltlich behandelt.
Ebenso bestehen in Armenien staatlich betriebene (Alten-)Pflegeheime und mobile Pflegedienste, auf die zurückgegriffen werden kann (vgl. ho. Erk. vom 2.8.2018, L515 1238490-2/2E; L515 2148261-2/46E vom 9.9.2021, sowie exemplarisch öffentlich zugängliche Quellen, aus denen sich die Existenz von Pflegeheimen und Pflegediensten ergibt, zumal Hilfsorganisationen über die Unterstützung solcher Organisationen berichten: fhooe-mso-armenien-2017.pdf (fh-ooe.at); Hilfe für alte und kranke Menschen in Armenien | Renovabis; Das Österreichische Rote Kreuz arbeitet auch international im Pflegebereich – Rotes Kreuz) und haben Menschen in Pflegeheimen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019)
P: Solche Berichte aus Armenien interessieren mich nicht.
RV1: Es ist unklar, an welcher Demenzerkrankung P1 leidet. Aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 23.08.2017 ergibt sich, dass die Erkrankung Alzheimer in Armenien nicht adäquat behandelt werden kann, dass es an nötigen Medikamente fehlt, dass es keine entsprechenden ausgebildeten Fachärzte gibt und dass vor allem keine Behandlungsplätze in Pflegeheimen vorhanden sind. Diesem Bericht zufolge wird die Behandlung von Alzheimer auch nicht vom stattlichen Gesundheitssystem finanziert, sondern müsste privat getragen werden. Diese Mittel könnte P1 und seine Familie nicht aufbringen. Draus ergibt sich die Unzumutbarkeit einer Schutzalternative in Armenien. In Bezug auf Syrien besteht aus meiner Sicht Schutzbedarf schon aufgrund des aktuellen Bürgerkrieges fest. Zum Beweis beantrage ich auch die Einbeziehung des LiB für Syrien.
Fragen der RV2: Keine Fragen.
Stellungnahmen der RV2:
Für mich ist unklar, ob die P tatsächlich Anspruch auf das armenische Sozial- und Gesundheitssystem und auf entsprechende Unterstützungsleistungen im Falle einer Rückkehr haben.
Die RV haben keine weiteren Fragen.
RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint.
RI fragt die P, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Die P werden befragt, ob sie vor der Rückübersetzung in Bezug auf ihre Angaben noch etwas richtigstellen wollen, dies wird verneint.
RI erörtert das am 12.8.2024 seitens der RV1 eingelagte E-Mail, in welchem dieser bekannt gibt, welche Bescheinigungsmittel das zuständige BG zur Feststellung der nichtvorhandenen Handlungsfähigkeit der P1 heranzog.
RI gibt bekannt, dass in Bezug auf die Handlungsfähigkeit der P1 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weitere Ermittlungen, welche die Einbeziehung erforderlich sind und gibt dieser bekannt, dass er beabsichtigt, hierzu den medizinischen SV […] heranzuziehen.
…“
Gegen die Heranziehung des genannten Sachverständigen wurden seitens der Verfahrensparteien keine Einwände erhoben.
I.5. Im Anschluss an die Verhandlung wurden den Vertretern der P das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der bB in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien zur Kenntnis gebracht.
I.6.1.1. Mit ho. Schreiben vom 21.8.2021 wurden dem genannten medizinischen Sachver-ständigen sämtliche dem ho. Gericht aktuelle Unterlagen, welche über den psychischen Zustand der bP Auskunft geben können und eine zusammengefasste Schilderung des maßgeblichen Sachverhalts übermittelt. Er wurde ersucht, auf Basis dieser Kenntnislage bekannt zu geben, ob nach fachärztliche Einschätzung sich die bP am 7.6.2023 (Datum er Erlassung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die bP1) bereits in einem ähnlichen psychischen Zustand befand wie zum Zeitpunkt der Bestellung eines Erwachsenenvertreters am 16.4.2024 oder ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit um den 7.6.2023 noch psychisch in der Lage war, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, insbesondere zu erkennen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien erlassen wurde und die Konsequenzen des Bescheides und den erforderlichen Handlungsbedarf dem Grunde nach zu erkennen. Sollte eine Klärung der gennannten Frage nicht abschließend möglich sein, wurde der Sachverständige ersucht, dies dem ho. Gericht ebenfalls bekannt zu geben.
I.6.2.2. Mit Schreiben vom 6.9.2024 gab der Sachverständige bekannt, dass im Rahmen einer Zusammenschau davon auszugehen ist, dass die bP1 unter einer leichten Einschränkungen im kognitiven Bereich im relevanten Zeitraum im Sinne einer leichten kognitiven Störung litt; es sei in diesem Zusammenhang ein eine Pseudodemenz im Zusammenhang mit einer diagnostizierten depressiven Störung zu denken.
Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit war die bP1 am 7.6.2023 noch psychisch in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen und zu erkennen, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien erlassen wurde und sie weiters in der Lage war, die Konsequenzen des Bescheides und den erforderlichen Handlungsbedarf den Grunde nach zu erkennen.
I.6.2.3. Die Einschätzung des Sachverständigen wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.
I.6.2.4. Die bB und die bP2 äußerten sich in weiterer Folge nicht.
I.6.2.5. Mit Schreiben vom 22.10.2024 gab die Vertretung der bP1 nachfolgende Stellungnahme ab (Formatierungen, Schriftbild, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):
„…
Aus Sicht des Erwachsenenvertreters kann das eingeholte Gutachten zur Klärung der Prozess- und Handlungsfähigkeit aus nachstehenden Gründen nichts beitragen:
Zunächst ist zu bemerken, dass der Sachverständige lediglich ein sogenanntes Aktengutachten erstattet hat. Grundlage für seine gutachterlichte Auseinandersetzung mit der ihm vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Frage waren also nur Aktenbestandteile. Dabei fällt auf, dass der Gutachter allein die vorgelegten neurologischen Befunde einer Würdigung unterzogen hat, aber nicht auf die sich aus dem Gerichtsakt ergebenden Eindrücke eingeht, die andere Verfahrensbeteiligte vom Beschwerdeführer gewonnen haben.
Dabei wäre insbesondere auf die kognitiven Defizite einzugehen gewesen, die laut der Darstellung in der vom Bundesverwaltungsgericht erstatteten Anregung zur Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters vom 12. Oktober 2023 (ON 22) der verhandlungsführende Richter selbst im Rahmen der am 11. Oktober 2023 durchgeführten Verhandlung wahrgenommen hat. Dieser Darstellung zufolge äußerte auch der frühere Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, „erhebliche Zweifel an der Verhandlungs- und Handlungsfähigkeit“ des Beschwerdeführers. Diese Defizite sieht auch der nunmehrige Erwachsenenvertreter. Sie traten auch in der letzten mündlichen Verhandlung am 13. August 2024 offen zu Tage: Der Beschwerdeführer schien kaum Notiz vom Verhandlungsgeschehen zu nehmen und beteiligte sich gar nicht am Verhandlungsablauf. Er wurde vom verhandlungsführenden Richter (wohl deshalb) auch nicht einvernommen.
Aus Sicht des Erwachsenenvertreters hätte sich der Sachverständige auch mit diesen Eindrücken und Wahrnehmungen auseinandersetzen müssen. Sie wären für die Beantwortung der ihm gestellten Fragen insofern von besonderer Bedeutung gewesen, weil sie das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen von Gerichtsverhandlungen in jenem Verfahren beschreiben, in dem es seine Prozessfähigkeit zu beurteilen gilt. Hingegen gilt es zu bedenken, dass der jeweiligen, in den Befunden ersichtlichen Beschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Zuge der neurologischen Untersuchungen ein völlig anders gelagerter Fokus zugrundelag: Es ging dort um die Beschreibung des Allgemeinzustands des Beschwerdeführers, nicht aber um Aspekte, die bedeutsam für die Beurteilung der Frage sein könnten, wie sich die bei ihm bestehenden kognitiven Defizite auf seine Handlungs- und Prozessfähigkeit auszuwirken vermögen.
Die geringe Aussagekraft der in diesen Befunden getätigten Verhaltensbeschreibungen für die Beantwortung der dem Sachverständigen gestellten Fragen ergibt sich schon ganz augenscheinlich daraus, dass sie in allen Befunden nahezu wortgleich ausfallen; was keine Kritik an diesen Befunden darstellt, es ging bei ihrer Erstellung schlicht nicht darum, Hinweise für das Vorlieen oder Nichtvorliegen von Prozess- oder Handlungsfähigkeit zu liefern.
Die Befunde erwecken den Eindruck, in ihrer Beschreibung der Anamnese bzw des „neuropsychiatrischen Status“ großteils Anleihen an Vorbefunden genommen zu haben. Im Vergleich zeigen sich nahezu idente Wortfolgen und Beschreibungen. Zudem werden die für die Anamnese einerseits und für die Darstellung des neuropsychiatrischen Status andererseits relevanten Informationen mal in der einen, mal in der anderen Kategorie wiedergegeben (so finden sich beispielsweise Angaben der Ehegattin zum vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhalten im Befund vom 13. Juni 2023 im Rahmen der Anamnesebeschreibung, während sie im Befund vom 5. März 2024 Eingang in die Darstellung des neuropsychiatrischen Status gefunden haben).
Schon daraus wird die fehlende Aussagekraft dieser Befunde für die Beurteilung der Prozess- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids deutlich.
Sie zeigt sich auch anhand eines weiteren Aspekts: Das Bundesverwaltungsgericht möchte vom Sachverständigen in seinem Gutachtensauftrag wissen, ob sich der Beschwerdeführer am 7. Juni 2023 (dem Tag der versuchten Zustellung des bekämpften Bescheids) „in einem ähnlichen psychischen Zustand befand wie zum Zeitpunkt der Bestellung eines Erwachsenenvertreters am 16.4.2024“. Daraus wird ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht offenbar davon ausgeht, dass die Handlungs- und Prozessfähigkeit zum zuletzt genannten Zeitpunkt nicht mehr gegeben war. Denjenigen, für die Erstellung des Aktengutachtens herangezogenen Befunden, die den beiden genannten Terminen zeitlich am nächsten kommen, dem Befund vom 13. Juni 2023 und jenem vom 5. März 2024, ist aber keine unterschiedliche Beschreibung des Krankheitsbildes und des Verhaltens des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Daraus wäre, aus Sicht des Erwachsenenvertreters, für den Sachverständigen entweder der Schluss zu ziehen, dass die angeführten Befunde keine valide Aussage für die von ihm vorzunehmende Beurteilung der Prozess- und Handlungsfähigkeit liefern, oder dass sich das Krankheitsbild zu den genannten Zeitpunkten als übereinstimmend darstellte. Beides würde jedenfalls nicht erlauben, den nun vom Sachverständigen am Ende des Gutachtens gezogenen Schluss zu ziehen - außer natürlich, der Sachverständige würde auch zum späteren Zeitpunkt die Handlungs- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als gegeben ansehen. Dies wäre natürlich denkbar, allerdings finden sich dazu keine entsprechend klaren Aussagen im Gutachten, sodass unklar bleibt, ob der Sachverständige zu dieser Auffassung gelangte.
Angesichts dieser, bei Auseinandersetzung mit dem Gutachten aufkommenden Fragen kann dem Gutachten in derzeitiger Fassung keine Schlüssigkeit attestiert werden. Es ist unklar, ob der Sachverständig von einer Änderung des Krankheitsbildes und des Verhaltens des Beschwerdeführers im Vergleich der jeweils angesprochenen Zeitpunkte ausgeht und ob er überhaupt eine fehlende Prozess- und Handlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bestellung des Erwachsenenvertreters annimmt.
Neben dieser Unschlüssigkeit ist - wie angesprochen - die fehlende Auseinandersetzung mit aktenkundigen Eindrücken anderer Verfahrensbeteiligter zu monieren, die zwar von nicht medizinisch versierten Personen stammen, aber Zeugnis über das sich im Verhalten des Beschwerdeführers widerspiegelnde Krankheitsbild liefern können.
In Bezug auf das in den Befunden angeführte Ergebnis des „Mini-Mental-Status-Test“ (in englischer Sprache: Mini Mental Status Examination“), dem im klinischen Alltag weitverbreiteten Instrument zur Erfassung und Diagnose einer Demenzkrankheit, spricht der Sachverständige im Gutachten den Aspekt an, dass dort von 17 erreichte Punkten einer gesamt zu erreichenden Punktezahlung von 26 statt wie üblich von 30 die Rede ist. Im Gutachten wird in den Raum gestellt, dass der Test „offensichtlich nicht vollständig durchgeführt werden konnte“, aber in den Befunden nicht näher beschrieben sei, „welche Items des Mini-Mental-Tests nicht durchgeführt werden konnten“ (siehe Seite 7, oben, des Gutachtens). Es stellt sich die Frage, weshalb der Sachverständige diese für ihn offen bleibende Frage nicht mit den behandelnden Neurologen erörtert und eine Erklärung dafür eingeholt hat. Dies lässt die durchgeführten Erhebungen des Sachverständigen unvollständig erscheinen.
Sofern das Gutachten des Sachverständigen dahin zu verstehen ist, dass es die fehlende Prozess- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bestellung des Erwachsenenvertreters in Zweifel zieht, wäre zur Erhebung wohl eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen nötig gewesen.
Aus den dargestellten Gründen erweisen sich die Ausführungen im Gutachten als unschlüssig, erweist sich der gutachterliche Befund als lückenhaft erhoben und kann nicht nachvollzogen werden, welche Schlussfolgerungen der Gutachter aus welchen Aktenbestandteilen bzw Überlegungen ableitet. Das vorliegende Gutachten liefert demnach keine geeignete Grundlage, um die Frage der Prozess- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der behaupteten Zustellung des bekämpften Bescheids beurteilen zu können.
…“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
In Bezug auf die bP2 ist davon auszugehen, dass sie handlungsfähig ist und dies während des gesamten Verfahrens war.
In Bezug auf die bP1 ist davon auszugehen, dass sie seit der Bestellung eines Erwachsenen-vertreters als nicht handlungsfähig zu betrachten ist. Für den Zeitraum zuvor ist davon auszugehen, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit am 7.6.2023 noch psychisch in der Lage war, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen und zu erkennen, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien erlassen wurde und sie weiters in der Lage war, die Konsequenzen des Bescheides und den erforderlichen Handlungsbedarf dem Grunde nach zu erkennen.
Bei den bP handelt es sich im Herkunftsstaat Armenier der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche ursprünglich aus Syrien stammten und vor ihrer Einreise nach Österreich in Armenien lebten. Die bP, sowie deren Tochter und Schwiegersohn sind in Jerewan registriert.
Die bP sind in das armenische Wählerregister eingetragen. Der Schwiegersohn ist in Armenien als Unternehmer registriert.
Die bP besitzen ebenso wie deren Tochter und Schwiegersohn neben der syrischen auch die armenische Staatsbürgerschaft.
Bevor die bP ihren Wohnsitz in Armenien begründeten, lebten sie im syrischen Aleppo als Angehörige der dortigen armenischen Minderheit.
Die bP lebten zuletzt in einem Staat, namentlich in Armenien, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist.
Die bP1 leidet an kognitiven Defizienten, PTSD und behauptetermaßen an Angststörungen und Panikattacken.
Die bP2 leidet an Stepenie und Osteochondrosen der Wirbelsäule und nennt Beschwerden im Bewegungsapparat. Hierbei handelt es sich notorisch bekannter Weise um typischer Weise altersbedingte Abnützungserscheinungen, welche zwar zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität, jedoch nicht zu einem qualvollen Zustand oder relevanten Verkürzung der Lebensqualität führen
Die von bP genannten Erkrankungen sind in Armenien behandelbar und haben sie auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem.
Die bP1 und bP2 sind in Armenien alterspensionsberechtigt.
Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische- Sozialsystem ihres Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.
Ebenso werden in Armenien die beschriebenen Pflegeleistungen angeboten und besteht kein Hinweis welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass die bP von diesen Leistungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Weiters steht es der bP1 frei, in Armenien die Bestellung eines Erwachsenenvertreters bzw. Sachwalters zu betreiben.
Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die bP waren vor ihrer Einreise nach Österreich sichtlich in der Lage, ihr Leben in Armenien zu meistern.
Die bP halten sich ca. 2 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reisten gemeinsam mit der Tochter und dem Schwiegersohn rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die bP haben in Österreich außer ihrer Tochter und den Schwiegersohn keine weiteren Verwandten und leben auch sonst mit keiner sonstigen nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur aus den bP bestehenden Familie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung.
Die bP leben mit der Tochter und dem Schwiegersohn nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Tochter und der Schwiegersohn halten sich nach der Stellung eines Folgeantrages wiederum als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Die bP sind im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig.
Die bP waren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Zu den aktuellen Deutschkenntnissen ist anzuführen, dass sich diese als äußerst gering ausgeprägt darstellen.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien
II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst.
Aus Syrien stammenden armenischen Staatsbürgern kommen sämtliche Rechte armenischer Staatsbürger zu.
Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des Armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at.
Nach der zuletzt stattgefundenen Kapitulation der Streitkräfte von Arzach flohen mehr als 100.000 ethnsiche Armenier nach Armenien. UNHCR: Mehr als 100.000 Menschen aus Berg-Karabach geflohen | DiePresse.com Die Ankommenden werden nach ihrer Einreise nach Armenien registriert. Bedürftige werden untergebracht und versorgt. Berichte über eine allgemeine humanitäre Notlage bestehen nicht (100.000 Flüchtlinge aus Berg-Karabach in Armenien | kurier.at.
Exkurs: Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass vor Beginn der kriegerischen Auseinander-setzungen in Syrien ca. zwischen 150.000 und 190.000 Armenier, mehrheitlich in Aleppo lebten. Diese versuchten, sich aus dem Bürgerkrieg herauszuhalten und vertrauten auf einen Sieg des Regimes. Mit zunehmenden Erfolgen der Islamisten wich die Zurückhaltung einer Unterstützung des Regimes, etliche Armenier sahen sich jedoch veranlasst, Syrien zu verlasen. Es wurde der Sieg über die Islamisten in Aleppo Weihnachten 2016 von den Armeniern grundsätzlich mit Erleichterung aufgenommen, der zu einem annähernden Erliegen des Flüchtlingsstroms nach Armenien führte. Viele Gebäude wurden im Krieg zerstört; so dauerte etwa der 2017 begonnene Wiederaufbau der armenischen Vierzig-Märtyrer-Kathedrale in Aleppo, von der nur der Kirchturm unversehrt blieb, rund zwei Jahre; die Wiedereröffnung erfolgte schließlich am 30. März 2019.
(Flow of Syrian Armenians to Armenia sharply decreases after Aleppo liberation. Armenpress, 16. September 2017.
↑Ancient Armenian church being restored in Aleppo. Armenia News, 12. Juli 2017.
Jonathan Steele: Return to Aleppo: 'I never expected such destruction'. Middle East Eye, 4. Oktober 2017.
↑Catholicos of Great See of Cilicia Aram I Consecrates Forty Martyrs Cathedral in Aleppo. The Armenian Mirror-Spectator, 4. April 2019.)
In der Vergangenheit wurden mehrere Tausend ethnische Armenier aus Syrien in die armenische Gesellschaft integriert (vgl. ho. Erk. vom 5.2.2016, L515 2114261-1/26E ua mwN, sowie das in den angefochtenen Bescheiden genannte Quellenmaterial). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staats-bürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nichts entnommen werden.
Ergänzend bzw. konkretisierend wird Folgendes ausgeführt:
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2020 leben 27 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. AMD 60.000 [ca EUR 146] im Monat, der offizielle Mindestlohn AMD 55.000. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 25.7.2022).
Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023).
Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am 5. Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.10.2023
AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 5.10.2023
statista (3.8.2023): Armenien, Arbeitslosenquote in Armenien bis 2028, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien/, Zugriff 5.10.2023
statista (3.8.2023): Armenien, Inflationsrate in Armenien bis 2028, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien/, Zugriff 5.10.2023
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 5.10.2023
WKO – Wirtschaftskammer Österreich (4.2023): Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 5.10.2023
Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2021).
Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten: Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleistern, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 2021).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2021).
Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales setzt die staatlichen Programme um, die darauf abzielen, eine nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Befriedigung der Nachfrage nach Arbeitskräften zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Eine detaillierte Beschreibung der Programme ist auf der offiziellen Website der staatlichen Arbeitsagentur unter www.employment.am zu finden. In Armenien gibt es auch private Arbeitsvermittlungsagenturen, die freie Stellen ausschreiben (IOM 2021).
Quellen:
IOM - International Organizoation for Migration (2021): Armenia - Country fact sheet 2021, Quelldokument ho archiviert
Krankenhäuser – insbesondere außerhalb der großen Städte – entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 5.10.2023). Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen, unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 25.7.2022).
Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei Weitem (AA 25.7.2022).
Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020).
Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 5.10.2023). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen (IOM 2020; vgl. BMEIA 5.10.2023). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 5.10.2023).
Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammografie sowie Computer- und Kernspintomografie zur Verfügung (AA 25.7.2022).
Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Unter-suchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.
Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind. Nach dem Regierungsbeschluss vom 23.11.2006 ist die Ausgabe von Medikamenten in Polikliniken kostenlos bei bestimmten Krankheiten und für Menschen, die in die Kategorie 1 besonders schutzbedürftiger Personen fallen. Hierzu gehören insbesondere Kinder und Menschen mit mittlerer bis schwerer Behinderung. Patienten der Kategorie 2 müssen 50 %, Patienten der Kategorie 3 müssen 70 % ihrer Medikamentenkosten selbst tragen (AA 25.7.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.10.2023
BMEIA - BM Euopäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.10.2023): Armenien, Reiseinformationen, Gesundheit und Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 5.10.2023
IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 5.10.2023
Das Regierungsdekret von RA N1515-N (vom 26.12.2013):“ Über die freie und privilegierte Gesundheitspflege und medizinische Leistungen, die von der Regierung gewährleistet werden“ (Veränderungen vornehmen im Grunddokument – Regierungsdekret N318-N vom 04. März 2004) mit den letzten Aktualisierungen durch das Regierungsdekret N782-N, Stand vom 27.06.19 LISTE (vollständig) von sozial hilfsbedürftigen und individuell (spezifischen) Gruppierungen, die das Recht auf freie medizinische Pflege und Leistungen, die durch den Staat gewährleistet werden, haben.
1. Leistungsempfänger, die 28.01 (anstatt der vorhergehenden Punktezahl von 30.00) und mehr Punkte der Prekarität im Armuts-Familienbeihilfesystem schreiben.
2. Erwachsene mit Behinderungen irgendeiner Gruppenschwere (der 1sten, 2ten und 3ten Gruppen)
3. Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges und die ihnen Gleichgestellten
4. Reproduktionsalter Frauen – in der Schwangerschafts-, Kindesgeburts- und Wochenbettperiode.
5. Kinder unter 18 Jahren.
6. Kinder unter 8 Jahren, sowie 12jährige Kinder und 65jährige und ältere Personen (in Bezug auf spezialisierte, stomatologische Hilfe).
7. Menschen, die einer zusätzlichen medizinisch-sozial Untersuchung mit einem von den staatlichen Behörden ausgestellten Befehl unterzogen werden.
8. Männliche Jugendliche (14-15 Jahre alt), Personen unter dem militärdienstfähigem Alter (mit 16 bis 18 Jahren) und im militärdienstfähigem
Alter (Krankenhausversorgung und für Personen im militärdienstfähigem Alter ebenfalls Krankenhausuntersuchung) sowie Personen, die zur Musterung und Manöver gerufen werden, und das in Bezug auf ambulatorische und Krankenhausuntersuchungen.
9. Militärsoldaten und Mitglieder ihrer Familien.
10. Mitglieder der Familien derjenigen Personen, die bei der Verteidigung der RA sowie während der Ausführung ihrer Funktion ums Leben gekommen sind.
11. Rettungsmänner und Mitglieder ihrer Familien, Mitglieder der Familien von Rettungsmännern, die während der Durchführung ihrer Funktionen ums Leben gekommen sind.
12. Verhaftete Personen, Gefangene und diejenigen mit Gefängnis-Verurteilung.
13. Menschen, die in Altersheimen leben.
14. Kinder, die in Kinderheimen leben.
15. Unterdrückte Menschen.
16. Teilnehmer von Beseitigungsarbeiten des Tschernobyl Unglücks - Verurteile Personen.
17. Personen, die Gegenstand menschlicher Ausbeutung gewesen sind (Menschenhandel).
18. Nach Obdach suchende und Mitglieder ihrer Familien.
19. Personen, die aufgrund von Mutilationen, Verletzungen, Krankheiten, welche während dem Militärdienst entstanden sind, demobilisiert sind und diejenigen, die in Folge einer medizinischen und sozialen Untersuchung (medizinische Versorgung im Krankenhaus im Rahmen eines individuellen Rehabilitierungsprogrammes, entwickelt durch ein zuständiges Staatsorgan im Bereich der medizinischen und sozialen Untersuchung) nicht als behindert anerkannt wurden.
Anhang 2. Regierungsdekret der RA N642-N, vom 30. Mai 2019:
“Anerkennung von sozialen Bevölkerungsgruppen, die das Recht auf Bereitstellung von Medikamenten ohne Bezahlung beziehungsweise unter äußerst privilegierten Bedingungen (mit teilweiser Kostenerstattung) haben und die Liste von Krankheiten“, gefolgt von einigen Updates.
Kommentar: Das vorhergehende Regierungsdekret N1717-N (vom 23. November 2006) wurde verworfen. Es gibt lediglich kleine Aktualisierungen. Die Grundsätze sind die gleichen.
Der Anhang gilt als eine Rechtsgrundlange zur freien
Bereitstellung von Medikamenten in Polikliniken und spezialisierten
Leistungen (Arzneimittelausgabe, Zentrum) für den ambulanten
Gebrauch.
TEIL 1 – Sozialer Ansatz. Medikamente sind kostenlos für spezielle/soziale
Bevölkerungsgruppen, ungeachtet der Diagnose / Krankheiten, an denen die Patienten leiden.
TEIL 2 - Krankheitsbezogener Ansatz. Medikamente sind für einige
Krankheitsgruppen kostenlos, ungeachtet ob ein Patient einer der sozialen/speziellen Bevölkerungsgruppen angehört oder nicht.
TEIL 1. Sozial schwache / spezielle Bevölkerungsgruppen in Armenien haben ein Recht auf Versorgung von Medikamenten, die in der Nationalen Liste für grundlegende Arzneimittel eingetragen sind, von Seiten primärer Gesundheitseinrichtungen (Polikliniken, Ambulatorien) und das kostenlos oder unter äußerst privilegierten Bedingungen.
1. Die freie Versorgung für die nachfolgenden sozial benachteiligten und speziellen Gruppierungen:
a) Erwachsene mit Behinderung der 1sten und 2ten Gruppen (schwerwiegend und moderat).
b) Kinder mit Behinderung (unter 18 Jahren).
c) Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges (1941-1945) und Personen, die ihnen gleichgestellt sind.
d) Kinder unter 7 Jahren
e) Kinder (unter 18 Jahren), die einen Elternteil haben.
f) Kinder (unter 18 Jahren), denen die elterliche Fürsorge entzogen wurde und ebenfalls Kinder (unter 18 Jahren), die einen Elternteil haben.
g) Kinder aus Familien, die viele Kinder haben ( 4 Kinder unter 18 Jahren).
h) Kinder (unter 18 Jahren) von Familien, die aus der Behinderung bestehen.
i) Mitglieder der Familien von Personen, die während ihrer Verteidigung der RA und während der Ausübung ihrer Funktion, ums Leben gekommen sind.
j) Begünstigte, die 28.01 Punkte der Prekarität, einschließlich im Armut (Familie) Beihilfesystem haben.
2 Aktualisierungen (durch das Regierungsdekret N1980-N, Stand 04.12.2020):
k) Personen, die dauerhaft in der Republik Artsakh leben, aber aufgrund des Krieges in die Republik Armenien übersiedelt wurden.
l) Personen, die während dem von der Republik Aserbaidschan entfesselten Krieg in der Republik Artsakh am 27. September 2020 verwundet wurden: Soldaten, Teilnehmer im Krieg (Freiwillige) ohne Einberufungsmobilisierung.
2. Bereitstellung unter äußerst privilegierten Bedingungen für die nachfolgenden sozial benachteiligten und speziellen Gruppen (sie haben 50% der Kosten zu zahlen):
a) Ein Kind einer alleinerziehenden Mutter.
b) Erwachsene mit Behinderung der 3ten Gruppe (mild).
c) Teilnehmer von Entsorgungsarbeiten des Tschernobyl Unglücks Verurteilte Personen
d) Unterdrückte Personen.
e) Ein Rentner, der alleine lebt und nicht arbeitet.
f) Familien, die aus nicht beschäftigten Rentnern bestehen, einschließlich denjenigen, die für ein Kind unter 18 Jahren sorgen.
3. Nicht arbeitende Rentner (sie haben 70% der Kosten zu zahlen).
TEIL 2. Liste der Krankheiten, falls die gegebene Versorgung von
Medikamenten durch medizinische Einrichtungen (Polikliniken / ambulante Kliniken und spezialisierte Arzneimittelausgaben) kostenlos zur Verfügung steht.
1. Tuberkulose (Anti-TBK Medikamente).
2. Psychiatrische Krankheiten (psychotropische Medizin).
3. Bösartige Tumoren (Antineoplastische / antitumoröse Medikamente, Schmerzmittel, einschließlich narkotische Medikamente)
4. Diabetes Mellitus und Diabetes Insipidus (Anti-Diabetika)
5. Epilepsie (Antikonvulsiva).
6. Myokardinfarkt (Medikamente zur Verbesserung der Blutzirkulation während der 2 Monate nach der Krankenhausentlassung).Familiäres Mediterranes Fieber (Colchicin).
8. Herzklappenfehler (Gerinnungshemmer nach einer Klappenprothese).
9. Malaria (Malaria-Medikamente).
10. Endstadium einer Nierenkrankheit (falls chronische Hämodialyse – Erythropoethin; wenn nach Nierentransplantation – eine der Immunsuppressiva wie Mycophenolatmofetil, Cyclosporin, oder sonstiges).
11. Phenylketonurie (Phenyl-freie Diät /Rezeptur).
Kommentar: Der 11te Punkt ist ein Update des Regierungsdekrets N1408-N vom 04. November 2010.
12. Atemnotsyndrom bei Frühgeborenen (Marken beinhalten aktive Beractant, bsp. “Survanta“).
Kommentar: Der 12. Punkt ist eine Aktualisierung des Regierungsdekrets N971-N vom 11. September 2014).
13. AIDS (Medikamente, Tests).
Kommentar: Der 13te Punkt ist ein Update des Regierungsdekrets N1154-N vom 22. September 2017.
14. Hypophysärer Zwergwuchs (Hormon-Medikamente).
Kommentar: Dieser Punkt wurde neu hinzugefügt durch das Regierungsdekret N642-N vom 30. Mai 2019.
15. Virale Hepatitis C (Virostatika).
Kommentar: Dieser Punkt wurde neu hinzugefügt durch das Regierungsdekret N642-N vom 30. Mai 2019.
In Armenien staatlich betriebene (Alten-)Pflegeheime und mobile Pflegedienste, auf die zurückgegriffen werden kann (vgl. ho. Erk. vom 2.8.2018, L515 1238490-2/2E; L515 2148261-2/46E vom 9.9.2021, sowie exemplarisch öffentlich zugängliche Quellen, aus denen sich die Existenz von Pflegeheimen und Pflegediensten ergibt, zumal Hilfsorganisationen über die Unterstützung solcher Organisationen berichten: fhooe-mso-armenien-2017.pdf (fh-ooe.at); Hilfe für alte und kranke Menschen in Armenien | Renovabis; Das Österreichische Rote Kreuz arbeitet auch international im Pflegebereich – Rotes Kreuz) und haben Menschen in Pflegeheimen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019)
Im armenischen Recht befinden sich mit dem österreichischen Rechtsinstitut der Erwachsenenvertretung vergleichbare Bestimmungen (ho. Erk. vom 18.11.2015, L515 1405288-3/32E mwN zur damaligen Sachwalterschaft basierend auf eine Auskunft des bereits genannten armenischen Rechtsanwaltes).
Rückkehrende werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFFI). Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 25.7.2022).
Seit 2019 führ der Migrationsdienst der Republik Armenien das "Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) Staatsbürger in die Republik Armenien" durch. Das Programm bietet armenischen Staatsbürger, die nach Armenien zurückkehren primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten (IOM 2020).
Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (return from Austria, ohne Datum).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 2.10.2023
IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 2.10.2023
return from Austria (ohne Datum): Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 2.10.2023
Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bzw. die Herkunftsstaaten
Die bP waren in Armenien keinen Gefährdungen ausgesetzt und sind diesen auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt.
Die bP finden im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien eine ausreichende Existenzgrundlage vor und es ist ihnen auch möglich und zumutbar, sich in die armenische Gesellschaft zu integrieren.
Die bP leiden an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre und steht den bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien bei Bedarf das armenische Gesundheitssystem offen.
In Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien wird in dubio im Lichte der den bP zur Kenntnis gebrachten Berichtslage davon ausgegangen, dass sie dort keine Existenzgrundlage vorfinden. Dass sie wegen der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe in Aleppo mit relevanten Repressalien zu rechnen haben, ist im Lichte der den bP zur Kenntnis gebrachten Berichtslage eher auszuschließen. Die bP1 befindet sich nicht mehr im wehrpflichtigen Alter und ist in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des ho. Gerichts vor dem Hintergrund der den bP zur Kenntnis gebrachten Berichtslage nicht davon auszugehen, dass der Auslandsaufenthalt der bP zu einer unterstellten Gegnerschaft durch das Regime führt. Ebenfalls ist im Lichte der ständigen Judikatur des ho. Gerichts vor dem Hintergrund der den bP zur Kenntnis gebrachten Berichtslage nicht davon auszugehen, dass den bP aufgrund der behaupteten Desertion des Schwiegersohnes eine Gegnerschaft zum Regime unterstellt wird.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergeben- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwaltes.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat bzw. in den Herkunftsstaaten herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.
Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.
Darüber hinausgehende Ausführungen ergeben sich aus sowohl für die bP als armenische bzw. syrische Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Tatsachen, welche sich auch aus dem Inhalt einer Mehrzahl öffentlich –auch elektronisch- zugänglichen Quellen, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmenden.
II.2.5. Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Feststellung der armenischen Staatsbürgerschaft der bP zu einem erheblichen Teil auf die Ausführungen des herangezogenen Vertrauensanwalts stützt. In seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/18/0100 stellte der VwGH fest, dass eine derartige Recherche vor Ort eine taugliche Erkenntnisquelle darstellt, welche regelmäßig der freien Beweiswürdigung unterliegt (vgl. auch VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN). Festzuhalten ist somit, dass die Anfragebeantwortung eines Vertrauensanwaltes im Herkunftsstaat des Asylwerbers, ungeachtet der inhaltlichen Qualität seiner Stellungnahme, keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Verbindungsbeamten sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN). Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft (vgl. hierzu die Judikatur des VwGH zum Thema Vertrauensanwalt VwGH 27. 1. 2000, 99/20/0488; s auch VwGH 31. 5. 2001, 200/20/0470; 8. 4. 2003, 2002/01/0438; 17. 10. 2002, 2002/20/0304; 22. 5. 2003, 99/20/0578).
Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes somit um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, dass eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen, verlangt.
Ebenso steht der Anwalt weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätten. Darüber hinaus erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welches Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Vertrauensanwaltes im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen. Beim Vertrauensanwalt handelt es sich um einen gebürtigen Armenier, der nach wie vor in Armenien ansässig ist und es spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft von aus Armenien stammenden Quellen vertraut ist. Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in den Anfragebeantwortungen nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse abzuleiten.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungsergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde durch ein bloßes Anzweifeln bzw. Bestreiten nicht entsprochen. Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der bP vorbringt, der Anwalt hätte seine Quellen nicht offen gelegt, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser sehr wohl benannten (z. B. das armenische Wählerregister oder das Unternehmensregister)
Daher wird das Rechercheergebnis nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP bzw. deren Rechtsvertreter naturgemäß bestritten wird.
Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen.
II.2.6. Letztlich wird es für die bB als Spezialbehörde als auch für die bP als armenische Staatsbürger als notorisch bekannt angesehen, dass der armenische Staat ein zentrales Melde- und ein zentrales, öffentlich einsehbares Wählerregister betreibt (www.elections.am), in welches nur jene Einwohner Armeniens eingetragen werden, welche das Wahlrecht und somit auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen (vgl. hierzu auch ho. Erk. vom 29.10.2019 L515 2125043-1/68E; 24.6.2015, L515 3136238-3/11E ua.).
II.2.7. In Bezug auf die Sprachkenntnisse der bP wird darauf verwiesen, dass sich aus den ursprünglichen Angaben der bP ergibt, dass sie über Kenntnisse der armenischen Sprache verfügen (die gemeinsam mit den bP gereiste Tochter mit der derselben sozialen Herkunft wie die bP wurde auch einmal in der armenischen Sprache befragt und sie brachte nicht vor, den Dolmetscher nicht zu verstehen), und sie erst im fortgeschrittenen Verfahrensstadium behaupteten, diese Sprache nicht zu beherrschen. Auch brachte der mit den bP gemeinsam gereiste Schwiegersohn der bP ursprünglich vor, Österreich als Zielland gewählt zu haben, weil hier eine armenische Gemeinde besteht. Bei der Behauptung, die armenische Sprache nicht zu beherrschen handelt es sich nach ho. Ansicht um ein nicht glaubhaftes und der Tatsachenwelt nicht entsprechendes Vorbringen, welches aus Opportunitätserwägungen lediglich im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang erstattet wurde. Wenn die bP2, sowie die Tochter und der Schwiegersohn vorbringen, in Armenien werde ein anderer Dialekt gesprochen, dann mag es zwar sein, dass die Verständigung punktuell erschweren mag, es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass eine Verständigung gänzlich unmöglich ist.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten zwischen den von der bB herangezogenen Dolmetschern und den bP hingewiesen, welche sich ebenfalls als nicht schlüssig nachvollziehbar darstellen. Einerseits wird darauf hingewiesen, dass die bP in den Niederschriften, welchen der Beweiswert des § 15 AVG zukommt, behaupteten, den Dolmetsch zu verstehen und wurden auch nach Rücküber-setzungen keine Einwendungen gegen die Niederschriften erstattet. Es wird seitens des ho. Gerichts auch angezweifelt, dass einer Übersetzung mittels Handy die selbe Qualität zuzumessen ist (und stellte sich bei der Benennung der vermeintlichen Mängel in der Beschwerdeverhandlung heraus, dass diese zu einem erheblichen Teil nur vermeintlich existieren), wie der Übersetzung mit einem Dolmetsch. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass den bP nach deren Übersetzung mittels Handy ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, die Mängel bei der bP zu monieren, zumal zwischen den niederschriftlichen Einvernahmen und der Erlassung der angefochtenen Bescheide ein entsprechender Zeitraum verstrich und die bP zu diesem Zeitpunkt bereits über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren informiert wurden. Derartiges geschah jedoch nicht und blieben die bP passiv. Ebenso wurden in der Beschwerdeschrift keinerlei Verständigungsschwierigkeiten behauptet.
Das Gericht weist auch darauf hin, dass in einer Vielzahl von öffentlich –auch elektronisch öffentlich- einsehbaren Quellen übereinstimmend berichtet wird, dass die arabische Sprache zwar in verschiedenen Dialekten gesprochen wird, in diesen Quellen jedoch nicht berichtet wird, dass eine Verständigung zwischen diesen Dialekten nicht möglich ist. Ebenso wird in dieser Quellenlage berichtet, dass ein einheitliches Hocharabisch existiert, von dem davon auszugehen ist, dass es aufgrund der Schulbildung sowohl von den bP als auch von den beigezogenen Dolmetschern beherrscht wird.
Das ho. Gericht geht daher auch in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Verständigungsschwierigkeiten lediglich aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang behauptet wurden.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung drängt sich für das ho. Gericht der Eindruck auf, dass die wiederholte Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten und Sprachmängeln in Verbindung mit einem sich hieraus ergebenden unterstellten Fehlverhalten der eingesetzten Dolmetscher, welche ihre Dolmetschertätigkeit trotz dieser Umstände ausführten, im Beschwerde-verfahren zu einem Verhaltensmuster zu zählen ist, welche die aufgetretenen Ungereimtheiten im Vorbringen der bP, sowie ihre armenische Staatsbürgerschaft, sowie die Kenntnisse der armenischen Sprache verschleiern sollen.
Ebenso weist das ho. Gericht darauf hin, dass sich die in der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung seitens der bP2 behaupteten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetsch im Administrativverfahren offenkundig als nicht den Tatsachen entsprechend darstellen und sichtlich im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang getätigt wurden. Hier spricht die Dialogsituation zwischen dem erkennenden Richter und der bP2 im Rahmen der Verhandlung für sich.
II.2.8. Die aktuell fehlende Handlungsfähigkeit der bP1 ergibt sich aus dem entsprechenden Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts und ist ab den Eintritt von dessen Rechtskraft davon auszugehen, dass die bP1 eines Erwachsenenvertreters bedarf.
Dass in Bezug auf die bP1 für den Zeitraum zuvor davon auszugehen ist, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit am 7.6.2023 noch psychisch in der Lage war, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen und zu erkennen, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien erlassen wurde und sie weiters in der Lage war, die Konsequenzen des Bescheides und den erforderlichen Handlungsbedarf den Grunde nach zu erkennen, ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, welchen die Parteien nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegentragen und in welchen auch keine Ungereimtheiten aufgezeigt wurden.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachver-ständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Wie bereits erwähnt, trat die bP dem Sachverständigengutachten nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, zumal es sich weder bei der bP1, noch beim Vertreter um einen Mediziner handelt. Weiters zeigte die Vertretung keine Unschlüssigkeiten im Gutachten auf. Insbesondere konnte sie nicht schlüssig nachweisen, warum der Sachverständige seine Schlüsse nicht auf Basis der Befundlage ziehen konnte, zumal sich das Gutachten auf einen mehr als ein Jahr zurückliegenden Umstand bezieht und die Vertretung nicht nachvollziehbar darlegte, welche vermeintlich essentiellen Erkenntnisse eine Untersuchung der bP1 zum gegenwärtigen Zeitpunkt –also zu einem Zeitpunkt, auf den sich das Gutachten nicht bezieht- gebracht hätte.
Soweit der Sachverständige der Befundlage, welche sich auf die Ausführungen von Personen mit entsprechendem Fachwissen stützt höhere Gewichtung beimisst, als den Einschätzungen der bP und sonstigen Personen aus ihrer Laiensphäre, stellt sich dies für das ho. Gericht als schlüssig dar, zumal solchen Befunden der gleiche Beweiswert wie einem Gutachten zukommt (VwSlgNF 2453 A) und sie somit gewichtiger zu werten sind als Einschätzungen aus der Laiensphäre.
Aufgrund fehlender Hinweise auf die gegenteilige Annahme wird bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen von der Handlungsfähigkeit der bP2 ausgegangen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.0. In Bezug auf die Handlungsfähigkeit der bP1 ist festzuhalten, dass diese –wie bereits erwähnt- ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Beschlusses des BG Gänserndorf vom 16.4.2024, 5 P 281/23v-16 als nicht gegeben anzusehen ist und die bP1 im Verfahren durch den bestellten Erwachsenenvertreter zu vertreten ist. Für den davor liegenden Zeitraum war die Frage des Vorliegens der Prozessfähigkeit seitens des ho. Gerichts amtswegig zu ermitteln, wozu es regelmäßig eines Sachverständigengutachtens bedarf (VwGH 15.2.2022, Ra2021/14/0162 mwN). Seitens des ho. Gerichts wurde ein solches Gutachten eingeholt und ergab sich hieraus, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht an den damaligen Vertreter und der Zustellung des angefochtenen Bescheides mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Prozessfähigkeit der bP1 auszugehen ist und daher der angefochtene Bescheid rechtsgültig zugestellt wurde, weshalb die Beschwerde der bP1 nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern das Beschwerdevorbringen meritorisch zu prüfen ist.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrens-recht, sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Schutzumfang bei Doppelstaatsbürgerschaft
Unbestrittener Weise ist als Herkunftsstaat primär jener Staat heranzuziehen, dessen Staatbürgerschaft die bP besitzen. Die Frage der Staatsangehörigkeit im Falle der Staatenlosigkeit stellt sich im gegenständlichen Fall nicht.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob und wann internationaler Schutz zu gewähren ist, wenn ein Antragsteller mehrere –im gegenständlichen konkreten Fall zwei- Staatsbürgerschaften besitzt und Verfolgung lediglich in einem dieser Staaten, jedoch nicht im anderen vorbringt.
Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlings-eigenschaft (1979) stellt in Abs. 106-107 für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunftsländer "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Bean-spruchbarkeit des "Schutzes" dahin gehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeu-tungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteil wird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.
Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraussetzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich - voraussetzungsgemäß - jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventions-gründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes - im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen - bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufgrund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann. Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahin gehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach -mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3 (2002) 179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlings-eigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbotes - auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventions-flüchtlingen auf Drittstaaten (vgl. etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht I (1996) 144-153); Erk. d. VwGH vom 9.11.2004, 2003/01/0534 mwN [im genannten Erkenntnis ging der VwGH -wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen- davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweichmöglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Auseichmöglichkeit nicht zumutbar erscheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlingseigenschaft zu).
Im gegenständlichen Fall brachen die bP vor, ua. syrische Staatsbürger zu sein, in Syrien gelebt zu haben und dort die von ihnen beschriebenen Gefahren zu befürchten. Soweit in Bezug auf die bP jedoch neben der unwiderlegt vorgetragenen syrischen auch von der armenischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist, ist zu prüfen, ob von Österreich aus ein Ausweichen auf armenisches Staatsgebiet im Falle der Annahme einer Gefahr in Syrien unzumutbar erscheinen lassen. Maßgebliche Faktoren zur Prüfung dieser Zumutbarkeit sind nach ho. Ansicht insbesondere das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschafts-verhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeits-hintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen, sowie die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage im weiteren Herkunftsstaat Armenien sein. Schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Staat werden eine solche Ausweichmöglichkeit nicht grundsätzliche ausschließen (siehe in Bezug auf eine vergleichbare Sachlage VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427; ebenso Erk. d. BVwG vom 3.9.2015, L515 2108125-1 mwN; die dort getroffenen Ausführungen sind im Sinne des Schutzzwecks der hier anwendbaren Normen sinngemäß anzuwenden).
Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme einer Ausweich-möglichkeit, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage liegt, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage nach Ansicht des ho. Gerichts hinzunehmen (vgl. hier die vergleichbare Interessenslage in VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Bei hypothetischer Annahme der des Vorliegens der Voraussetzungen der Zuerkennung des Statuts von international Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien, scheidet die Gewährung des Status von international Schutzberechtigen in Bezug auf den weiteren Herkunftsstaat Armenien im Lichte der bereits getroffenen und noch zu treffenden Erwägungen dennoch aus:
II.3.1.6. Sicherer Herkunftsstaat Armenien
Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).
Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auch davon ausgegangen werden, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem armenischen Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN).
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) …
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
...“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar.
Im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die in Bezug auf Armenien behaupteten –und durch die Berichtslage nicht gedeckten und daher nicht als systematisch vorliegend annehmbaren- Beeinträchtigungen nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). „(…) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (…), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre“ (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808).
Die nahe liegenden allfälligen wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaates Armenien veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Armenien nachteiliger betroffen wären, als die sonstige armenische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass sich die Lebenssituation für Neuzu-wanderer regelmäßig am Beginn schwieriger darstellen kann, als dies für jene Teile der Bevölkerung der Fall ist, welche sich bereits langjährig oder über Generationen dort aufhalten, hieraus kann jedoch mangels Vorliegens einer zielgerichteten Verfolgung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden und ist im Lichte der getroffenen Feststellungen, dass die bP in Armenien zumutbare Lebensumstände und eine gesicherte Existenzgrundlage vorfinden.
Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige armenische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich am Ergebnis der oa. Ausführungen nichts ändert, wenn hypothetisch von einer Verfolgung der bP in Syrien aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv ausgegangen würde, weil es in diesem Fall den bP möglich und zumutbar ist, den Schutz ihres weiteren Herkunftsstaates Armenien zu beanspruchen.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
…
Art. 3 EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt mit Aserbaidschan aufgrund des vereinbarten Waffenstillstandes nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht in Armenien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Soweit die beschwerdeführende Parteien ihren Gesundheitszustand thematisieren wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Eine Gegenüberstellung der medizinisch-therapeutischen und juristischen Betrachtungsweise zeigt auch, dass die bP1 aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-)herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen, weshalb im Umkehrschluss aus dem Umstand, dass Angehörige der medizinisch-therapeutischen Berufsstände eine Abschiebung ablehnen, noch nichts über deren Zulässigkeit aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK gesagt ist.
Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts.
Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Armenien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat Armenien mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Seitens des ho. Gericht wurde bereits in dubio festgestellt, dass die bP in Syrien wohl über keine ausreichende Existenzgrundlage verfügen. Im Lichte der getroffenen Ausführungen ergibt sich, dass den bP im Hinblick auf ihr Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandt-schaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeits-hintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen, sowie die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage im weiteren Herkunftsstaat Armenien ein Ausweichen von Syrien nach Armenien zumutbar ist. Weitere Ausführungen in Bezug auf Syrien können daher entfallen.
II.3.5. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.5.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. …
2. …
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. – 5. …
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ...“
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) – (4) …
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) …“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) …(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. …
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. – 4. …
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)- (11)...“
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) – (5) …
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
II.3.5.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.5.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).
II.3.5.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
Soweit sich die Tochter und der Schwiegersohn der bP im Bundesgebiet befinden, ist festzuhalten, dass diese nicht mit den bP im gemeinsamen Haushalt leben und auch sonst keine qualifizierte Beziehungsintensität besteht. Aufgrund des bisher teilweisen gemeinsamen Lebensweges wird jedoch in dubio von familiären Bindungen zu diesen ausgegangen.
II.3.5.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
II.3.5.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN).
Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die bP wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Die bP verfügen über die bereits beschriebenen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Auch wenn sich die Tochter und der Schwiegersohn aktuell als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten ist auf Basis der festgestellten nicht vorhandenen qualifizierten Bindung eine Trennung im Wege aufenthaltsbeendender Maßnahmen den bP zumutbar und rechtlich vertretbar. Sollte in Bezug auf die Tochter und den Schwiegersohn neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, steht es ihnen frei, zukünftig in Armenien ein gemeinsames Familienleben zu führen, ansonsten steht es ihnen frei, die Verbindung durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Auch wenn sich die Tochter und der Schwiegersohn aktuell als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten ist auf Basis der festgestellten nicht vorhandenen qualifizierten Bindung eine Trennung im Wege aufenthaltsbeendender Maßnahmen den bP zumutbar und rechtlich vertretbar. Sollte in Bezug auf die Tochter und den Schwiegersohn neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, steht es ihnen frei, zukünftig in Armenien ein gemeinsames Familienleben zu führen, ansonsten wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden –von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen- die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
- Grad der Integration
Die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Rechtsverbindliche Erklärungen, für Kosten, welche sich aus dem Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ergeben könnten, bzw. für den Unterhalt der bP aufzukommen, liegen seitens der Unterstützer der bP nicht vor.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens zwar nicht in Armenien, dennoch ist aufgrund ihres bisherigen Lebensweges nicht davon auszugehen, dass ihren die armenische Kultur fremd ist. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass ihnen diese vertrauter als jene, welche hierzulande überwiegender Weise gepflogen wird. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen bP sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.
Zur Rechtswidrigkeit der Einreise ist im gegenständlichen Fall zwar festzuhalten, dass armenische Staatsbürger gegenwärtig und zum Zeitpunkt der Einreise der bP zwar zur visafreien Einreise berechtigt sind, jedoch nur in jenen Fällen welche vom Abkommen zwischen der EU und der Republik Armenien umfasst sind (dies sind Reisen zu Geschäfts-, Touristik- und familiären Zwecken für die Dauer von maximal 90 Tagen). Der Reisezweck der bP ist hiervon nicht erfasst, weshalb sie visapflichtig gewesen wären und somit rechtswidrig einreisten.
Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen rechtswidrigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass sie ihren bisherigen Aufenthalts zu einen wesentlichen Teil durch das Verschweigen bzw. ausdrückliche Leugnen der armenischen Staatsbürgerschaft begründeten.
Aus dem Umstand, dass die bP zumindest versuchten, die bP bzw. das ho. Gericht in Bezug auf die Existenz der armenischen Staatsbürgerschaft zu täuschen, ergibt sich, dass sich die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens durch das Verhalten der bP als erheblich herabgesetzt darstellt. Diese Auffassung wird auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff). Besonders exzeptionelle und von den dem Urteil des EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20 abweichende Umstände liegen nicht vor.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Armenien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
- weitere Erwägungen
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Den wirtschaftlichen Wohl des Landes iSd Art. 2 EMRK widerspricht auch die bereits beschriebene Auslagerung der Behandlung der bP von Armenien nach Österreich, obwohl ihr eine Behandlung in Armenien ebenfalls möglich und zumutbar wäre.
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.
Mit dem seit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die bP nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.
Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.
II.3.5.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmiss-bräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge der minderjährigen bP nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.
II.3.5.8. Zulässigkeit der Abschiebung
II.3.5.8.1. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.
II.3.5.8.2. Im gegenständlichen sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Punkten II.3.2., II.3.3., sowie II.3.4.8.2. des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.
II.3.5.8.3. Eine im § 50 Abs. 3FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
II.3.5.8.4. Das ho. Gericht weist darauf hin, dass die an dieser Stelle getroffene spruchgemäße Entscheidung primär der Identifizierung des Zielstaates im Rahmen einer Abschiebung dient (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH 15. 9 2016, Ra 2016/21/0234), welcher mit der Republik Armenien anzunehmen ist.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat Armenien zulässig ist.
II.3.5.9. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.5.10. Die festgelegte Frist von 2 Monaten für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erscheint nach Ansicht des ho. Gerichts im Lichte der festgestellten persönlichen und familiären Verhältnisse der bP als angemessen. Das ho. Gericht geht davon aus, dass es durch die Einräumung dieser Frist den bP ermöglicht wird, die erforderlichen Vorkehrungen für ihre Rückkehr nach Armenien zu treffen.
II.3.6. Im Rahmen des zu führenden Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ergab sich kein anderslautender Bescheid.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, der gebotenen Vorgangsweise im Falle des Vorliegens von mehreren Herkunftsstaaten, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.
Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständ-lichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukämen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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