L515 2274614-1/26Z
L515 2274619-1/24Z
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts XXXX im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zl XXXX , beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts XXXX im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beiden beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 31.10.2022 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.
I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden jeweils mit im Spruch genannten Bescheid der bB vom 26.05.2023 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
I.4. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das ho. Gericht erhoben.
I.5. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden seitens der rechtsfreundlichen Vertretung erhebliche Zweifel an der Verhandlungs- und Handlungsfähigkeit der bP1 geäußert bzw. die bereits bei der belangten Behörde geäußerten, von dieser jedoch nicht näher behandelten Zweifel wiederholt und konkretisiert. Medizinische Befunde zur bP1 wurden nachgereicht.
I.6. Anlässlich einer am 10.10.2023 durchgeführten Verhandlung gewann der Leiter der ho. Gerichtsabteilung den persönlichen Eindruck, dass in Bezug auf die bP1 von kognitiven Defiziten auszugehen sein wird, welche eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit indizieren könnten.
I.7. Mit ho. Schreiben vom 12.10.2023 wurde das hierfür zuständige Pflegschaftsgericht, Bezirksgericht XXXX , über die Zweifel der Prozess- und Handlungsfähigkeit der bP1 im gegenständlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt. Von Seiten des ho. Gerichts wurde das oa. Bezirksgericht ersucht zu prüfen, ob die bP1 im gegenständlichen Verfahren einer Erwachsenenhelferin oder eines Erwachsenenvertreters bedarf und gegebenenfalls um die Bestellung einer oder eines solchen angeregt. Aktuelle ärztliche, insbesondere neurologische Befunde wurden dem Ersuchen beigelegt. Ferner wurde um Übermittlung der pflegschafts-gerichtlichen Entscheidung nach Abschluss des Verfahrens ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Antragstellung auf internationalen Schutz traten erhebliche Zweifel hinsichtlich der Verhandlungs- und Handlungsfähigkeit der bP1 auf.
Die bP1 steht in laufender medizinischer Behandlung aufgrund von kognitiven Defiziten. Der aktuell vorgelegte, neurologische Befund vom 04.10.2023 beschreibt den neuro-psychiatrischen Status wie folgt: Bewusstseinsklar, orientiert, kooperativ, Auffassung und Gedächtnis leicht verlangsamt, Stimmung herabgesetzt, Antrieb verlangsamt, keine produktive Symptomatik, keine suizidale Einengung, häufig Gedankenreisen, Zukunftssorgen, Durchschlafstörungen, Konzentrationsstörungen. Diagnostiziert wurde eine dementielle Entwicklung, MMSE 17/26, Depression, Angst/Panik, PTBS und folgende Medikation wurde der bP1 verschrieben: 1x täglich Escitalopram 20mg, 2x täglich Cerebokan 80mg, 1x täglich Quetiapin 50mg, 1x täglich Quetialan 25mg.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Dieser ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der bB, dem Gerichtsakt und dem Parteivorbringen, insbesondere der Stellungnahme vom 06.10.2023 und des persönlich gewonnenen Eindrucks im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 10.10.2023.
Dass ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren beim Bezirksgericht Gänserndorf seit 12.10.2023 anhängig ist, ergibt sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden schriftlichen Ersuchen seitens der ho. Gerichtsabteilung.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
II.4. Zu A) Aussetzung des Verfahrens
II.4.1. § 9 AVG lautet:
„Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“
§ 38 AVG lautet:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Im gegenständlichen Fall stellt die Beantwortung der Frage, ob die bP1 im Hinblick auf ihre Antragstellung auf internationalen Schutz verhandlungs-, handlungsfähig ist, eine wesentliche Beurteilungsgrundlage für die weitere Entscheidungsfindung dar.
Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist gemäß § 9 AVG - wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hierfür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach § 9 AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren […] zu führen (VwGH 24.03.2022, Ra 2021/18/0249).
Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007; VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078).
Im Beschwerdeverfahren zum Verfahren auf internationalen Schutz traten im Hinblick auf die bP1 aufgrund geäußerter Bedenken durch die rechtsfreundliche Vertretung unter Zugrundelegung medizinischer Befunde, sowie aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung, Zweifel hinsichtlich ihrer Prozessfähigkeit auf, weshalb das hierfür zuständige Bezirksgericht um Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung einer Erwachsenenvertretung für die bP1 ersucht wurde. Dies bildet im bezirksgerichtlichen Verfahren die Hauptfrage, welche für ho. Verfahren auf internationalen Schutz - als Nebenfrage - relevant ist. Das Vorhandensein der Prozessfähigkeit ist Voraussetzung für die Wirksamkeit jeder das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffenden Verfahrenshandlung.
Somit stellt die Frage der Prozessfähigkeit der bP1 im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Da diese Vorfrage den Gegenstand des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung einer Erwachsenenvertretung bildet, ist das ho. Gericht berechtigt, das ho. Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG auszusetzen.
Die bP2 ist die Ehegattin der bP1, dementsprechend ist ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG zu führen und wird auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren der bP2 bis zur pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf ihren Gatten (bP1) ausgesetzt.
II.5. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den, der gegenständlichen Entscheidung entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs der Vorfrage und des in § 38 AVG eingeräumten Ermessens zur weiteren Vorgehensweise, abgeht.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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