L515 2302873-1/8ZL515 2302877-1/8ZL515 2302875-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter:
A)
Die ho. Erkenntnisse vom 25.11.2024, GZ:
1.) L515 2302876-1/4E
2.) L515 2302873-1/4E
3.) L515 2302877-1/4E
4.) L515 2302875-1/4E
betreffend die Beschwerden von
XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen die Spruchpunkt II ff des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, Zl. XXXX
1. XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Armenien und der Republik Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte II ff des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, Zl. XXXX
2. XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Armenien und der Republik Irak, gesetzlich vertreten durch seine Eltern XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien und XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Armenien und der Republik Irak, diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte II ff des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, Zl. XXXX
3. XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Armenien und der Republik Irak, gesetzlich vertreten durch seine Eltern XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien und XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Armenien und der Republik Irak, diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, Zl. XXXX
werden von Amts wegen gem. § 62 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF dahingehend berichtigt, dass der in der rechtlichen Beurteilung der genannten Erkenntnisse angeführte Punkt II.3.0. ersatzlos entfällt.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien, sowie der Arabischen Republik Syrien (bP1, sowie bP3 und bP4), bzw. der Republik Irak (bP4).
Die bP1 und bP2 sind miteinander verheiratet. Die minderjährigen bP3 und bP4 sind deren Söhne.
Mit im Spruch genannten Erkenntnissen wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II ff der ebenfalls im Spruch genannten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vollinhaltlich abgewiesen.
Im Spruchpunkt II.3.0. finden sich folgende Ausführungen:
„II.3.0. In Bezug auf die Handlungsfähigkeit der bP1 ist festzuhalten, dass diese –wie bereits erwähnt- ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Beschlusses des XXXX vom XXXX als nicht gegeben anzusehen ist und die bP1 im Verfahren durch den bestellten Erwachsenenvertreter zu vertreten ist. Für den davor liegenden Zeitraum war die Frage des Vorliegens der Prozessfähigkeit seitens des ho. Gerichts amtswegig zu ermitteln, wozu es regelmäßig eines Sachverständigengutachtens bedarf (VwGH 15.02.2022, Ra2021/14/0162 mwN). Seitens des ho. Gerichts wurde ein solches Gutachten eingeholt und ergab sich hieraus, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht an den damaligen Vertreter und der Zustellung des angefochtenen Bescheides mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Prozessfähigkeit der bP1 auszugehen ist und daher der angefochtene Bescheid rechtsgültig zugestellt wurde, weshalb die Beschwerde der bP1 nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern das Beschwerdevorbringen meritorisch zu prüfen ist.“
Seitens des Punktes II.3.0. der genannten Erkenntnisse handelt es sich offenkundig um einen Übertragungsfehler. Im gegenständlichen Fall war stand die Handlungsfähigkeit der bP1 außer Zweifel. Diese Ausführungen beziehen sich auf das teilweise ähnlich gelagerte ho. Verfahren L515 2274614-1 (abgeschlossen durch das ho. Erkenntnis vom 25.10.2024, Gz.: L515 2274614-1/67E) und haben zu den im Spruch genannten Verfahren keinen Bezug.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Amtswegige Korrektur
Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.
In den genannten Erkenntnissen befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannter Fehler.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich durch den gegenständlichen Beschluss der normative Inhalt ho. Erkenntnisse vom 25.11.2024, GZ:, L515 2302876-1/4E, L515 2302873-1/4E, L515 2302877-1/4E, L515 2302875-1/4E nicht ändert, zumal keine Änderung des Spruches vorgenommen wird und gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung des normativen Inhalts des Rechtsaktes der Spruch, sowie dessen Begründung (Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung) heranzuziehen sind und somit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Erkenntnisse zweifelsfrei erschlossen werden kann, dass das ho. Gericht im genannten Erkenntnis vom 25.11.2024, GZ: L515 2302876-1/4E von der Handlungsfähigkeit der bP1 ausging.
Der gegenständliche Beschluss wurde letztlich, auch wenn er zu keiner Änderung des normativen Inhaltes der genannten ho. Erkenntnisse führt, im Sinne der Rechtssicherheit und zur Klarstellung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.