Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
L515 2274614-1/71E
L515 2274619-1/47E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über den Antrag von 1. XXXX und 2. XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2024, Zlen. L515 2274614-1/67E, L515 2274619-1/44E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 09.12.2024 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an:
„Die mit dem hier angefochtenen Erkenntnis bestätigten Rückkehrentscheidungen werden nach Ablauf der gesetzten Frist von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Erkenntnis, somit am 29. bzw 30. Dezember 2024, durchsetzbar.
Bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es um eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und dem privaten Interesse der revisionswerbenden Parteien am vorübergehenden Verbleib in Österreich.
Den revisionswerbenden Eheleuten droht nun mit der Durchsetzung der mitangefochtenen Rückkehrentscheidungen die Abschiebung in jenen Staat, in dem sie fürchten, aufgrund fehlenden Zugangs zu Unterkunft, Verpflegung, sanitären Einrichtungen und – insbesondere – medizinischer Versorgung, menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung zu erleiden oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtig zu werden. Dem Erstrevisionswerber droht insbesondere die Unterbrechung seiner derzeitigen Krankenbehandlung, weil in Armenien keine ausreichenden und adäquaten Möglichkeiten der Behandlung von Demenzerkrankungen bestehen. Damit droht ihm eine rasche, allenfalls nicht mehr wiedergutzumachende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Die revisionswerbenden Eheleute könnten in Armenien in eine ausweglose, existenzbedrohende Lage geraten, die sie dazu zwingen könnte, sich trotz der in Syrien nun mit dem Sturz des Assad-Regimes bestehenden unklaren Sicherheitslage dorthin zu begeben, um zumindest die dort bestehenden sozialen und familiären Anknüpfungspunkte für Hilfe und Unterstützung bei der Existenzsicherung nutzen zu können. Zum Beweis dafür wird die auch in der Revision angesprochene, im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht relevierte ACCORD-Anfragebeantwortung zu den unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten von Demenzerkrankungen in Armenien zur Vorlage gebracht: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23. August 2017 zum Thema „Staatliche Versorgung für Personen mit Demenzerkrankung und Diabetes“ in Armenien.
Die im Falle ihrer Abschiebung nach Armenien den revisionswerbenden Eheleuten dort drohenden, schwerwiegenden Verletzungen grundlegender, verfassungsgesetzlich (insbesondere durch Art 2 und 3 EMRK) gewährleisteter Menschenrechte wären selbst durch eine spätere, der Revision stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr gutzumachen, weil sich die körperlichen Schäden, die der Verlust von existenzsichernden Faktoren wie Zugang zu Nahrung, Wohnung und Kleidung mit sich bringt, oder solche die das Erleiden von kriegsbedingten Verletzungen oder Verfolgungshandlungen mit sich bringen, nicht mehr rückgängig zu machen sind. Das selbe gilt für Verschlimmerungen der Demenzerkrankung. Auch sie wären durch ein späteres Wiederaufnehmen adäquater medizinischer Behandlung nicht mehr rückgängig zu machen.
Es sind auch keine drängenden öffentlichen Interessen an der sofortigen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung erkennbar, die die geschilderten Nachteile für notwendig erscheinen ließen.
Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin erachten daher die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG für gegeben.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
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