L515 2148261-2/46E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II der bekämpften Bescheide stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.
Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung erteilt.
Die Spruchpunkte III - VII des angefochtenen Bescheides werden § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich gemeinsam mit ihren (betagten) Eltern am 11.01.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.01.2016 hinsichtlich der Fluchtgründe brachte die bP sinngemäß vor, dass ihr Vater als ehemaliger Polizist durch die Teilnahme an Demonstration behördlich verfolgt werde. Außerdem führte sie aus, dass sie schwer krank sei und sie auch deshalb Armenien verlassen hätten.
I.4. Im Zuge der Einvernahme vor der bB am 04.10.2016 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern an Demonstrationen in Jerewan aufgrund der Strompreiserhöhung teilgenommen hätten. Bei einer Demonstration, am 23.06.2015, hätte die Polizei die Veranstaltung unter Einsatz von Wasserwerfern gestürmt und dabei ca. 200 Demonstranten, unter anderem den Vater der bP, mitgenommen. Dieser sei zwei Tage inhaftiert gewesen. Nach der Freilassung hätte die Polizei regelmäßig Nachschau gehalten, ob sich der Vater der bP zuhause aufhalten wären und die bP und ihre Eltern auch eingeschüchtert worden. Außerdem habe sich der Gesundheitszustand der bP verschlechtert, weshalb die bP den Entschluss zur Ausreise gefasst hätten.
I.5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid der bB vom 16.12.2016 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
I.6. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das ho. Gericht erhoben.
I.7. Mit Beschluss vom 28.02.2017, GZ. L523 2148261-1/4E, behob das ho. Gericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurück. Begründend führte das ho. Gericht aus, dass die bB notwendige Ermittlungen des Sachverhalts - insbesondere zum Krankheitsbild der bP - unterlassen habe und weitere Erhebungen notwendig seien.
I.8. Im Rahmen der fortgesetzten Ermittlungen durch die bB wurde – das Krankheitsbild der bP betreffend - eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, wobei folgendes Ermittlungsergebnis am 26.09.2018 einlangte (Formatierung, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):
Neuromyelitis Optica (NMO) mit ausgeprägter Tetraspastik sowie Schmerzsymptomatik
1. Ist das Medikament Roactemra bzw. der Wirkstoff Tocilizumab oder ein dem gleichzusetzenden Wirkstoff in Armenien verfügbar bzw. aus dem Ausland bestellbar/ importierbar?
2. Ist der Wirkstoff Rituximab in Armenien verfügbar?
3. Gibt es in Armenien (medikamentöse) Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten für Patienten mit einer NMO-Erkrankung?
4. Gibt es in Armenien neurologische Einrichtungen mit dementsprechenden Fachärzten, in denen die Partei Ihre etwaige neurologische Rehabilitation und Ihre etwaigen Therapien und Kontrollen fortsetzen könnte?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.
Zusammenfassung:
Beide Wirkstoffe sind in Armenien verfügbar. Tocilizumab unter dem Namen „Actemra" und Rituximab unter dem Namen "MabThera". Es sind sowohl Neurologen, Physiotherapeuten (auch Behandlung zu Hause, z.B. "Yerevan Home Care"), Ophthalmologen, Laboruntersuchungen, Tageszentren für körperlich behinderte Personen, diagnostische Bildgebungsverfahren wie z.B. Magnetresonanztomographie (MRI) und auch Rollstühle verfügbar (BMA 11465).
"Yerevan Home Care" schließt Pflegedienste zu Hause für Alte, Behinderte, Personen, die an chronischen Krankheiten leiden und postoperative Pflege ein. Auch kann man medizinische Geräte, wie z.B. Rollstühle mieten (BMA 11465).
Die Agentur für sozial-medizinische Expertise (Abteilung des Arbeits- und Sozialministeriums) stellt Rollstühle für Personen, die von einer Kommission als in ihrer Mobilität eingeschränkt eingestuft wurden, gratis zur Verfügung. Alte Rollstühle können nach drei Jahren ausgetauscht werden und auch die Reparatur von Rollstühlen ist verfügbar (BMA 11465)
Medikamente mit den Wirkstoffen Rituximab und Tocilizumab sind verfügbar (BMA 11465), allerdings kostenpflichtig. Die Preise sind im Originalbericht von MedCOI angeführt (BDA 6887).
Einzelquellen:
Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:
Local Doctor via MedCOI (23.8.2018): BMA 11465, Zugriff 29.8.2018
Belgian Immigration Office (12.9.2018): Question Answer, BDA 6887, Zugriff 17.9.2018
5. Werden bei diesem Krankheitsbild die Behandlungs-, Therapie- und Medikationskosten vom Staat (teilweise) finanziert oder muss die Partei selbst für die Kosten aufkommen?
6. Hätte im konkreten Fall die Familie bzw. die Partei selbst irgendwelche Ansprüche auf staatliche Sozialbeihilfen?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.
Zusammenfassung:
Bei der Behandlung von Physiotherapeuten zu Hause kommen die betroffenen Personen auf individueller Basis zu einer Vereinbarung mit dem Physiotherapeuten in Bezug auf die Kosten (BMA 11465).
Ambulante Behandlungen, einschließlich der Behandlung durch einen Hausarzt und Spezialisten wie Neurologen und Augenärzte, sowie Routinelaboruntersuchungen und Untersuchungen wie EKG, Spirometrie, Röntgen und Ultraschall, sind in Primärversorgungszentren (PHC) kostenlos. Physiotherapie wird in PHCs nicht angeboten.
Neurologen und Augenärzte müssen Konsultationen durchführen, Medikamente verschreiben und den Patienten für spezialisiertere Untersuchungen und MRTs an Polikliniken oder andere medizinische Zentren überweisen. Nach Angaben der MedCOI-Auskunftsperson bedarf dieser Patient einer spezialisierten Behandlung auf höherem Niveau. Die stationäre Behandlung ist nur in Krankenhäusern der Sekundär- oder Tertiärstufe möglich. Nach Angaben des MedCOI-Ansprechpartners ist eine kostenlose stationäre Behandlung für Patienten gewährleistet, die zu einer gefährdeten oder besonderen (z.B. behinderten) Bevölkerungsgruppe gehören. Der betreffende Patient muss meist in einer höherrangigen Einrichtung betreut werden und wird wahrscheinlich von der sozialmedizinischen Fachkommission als behinderter Mensch anerkannt, aber dieses Verfahren kann bis zu drei Monate dauern (BDA 6887).
Stationäre Behandlungskosten für Patienten, die nicht als Teil einer schutzbedürftigen oder besonderen (z.B. einer Behinderung) Bevölkerungsgruppe auf einer höheren Ebene oder einer spezialisierten Einrichtung anerkannt sind, müssen die Kosten aus eigener Tasche bezahlen. Der Krankenhausaufenthalt kostet zwischen AMD 15.000 [ca. 26 €] und AMD 20.000 [35 €] pro Tag (ohne Medikamente). Auf dieser Ebene kostet eine ambulante Beratung ca. 7.000 bis 10.000 Dram. Die Behandlung zu Hause durch einen Physiotherapeuten ist nur privat möglich. Im Durchschnitt kostet eine Sitzung 5.000 AMD. Laut dem MedCOI-Ansprechpartner fehlen in Armenien Tagesstätten. Die bestehenden Zentren arbeiten unter der Ägide von NGOs und den Vorschriften des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Sie bieten kostenlose Pflege, einschließlich Physiotherapie, an. Allerdings sind Medikamente und Lebensmittel nicht verfügbar. Die Erstellung eines vollständigen Blutbildes ist in den Polikliniken kostenlos. In privaten Labors liegen die Kosten für diese Art von Tests zwischen AMD 3.000 und AMD 5.000 (BDA 6887).
Ein MRT ist für Personen, die zu einer gefährdeten oder besonderen Bevölkerungsgruppe gehören, kostenlos, ansonsten liegen die Kosten für ein MRT für einen Körperteil zwischen AMD 65.000 und AMD 80.000. Die Kontrastmitteleinspritzung ist separat zu bezahlen. Das kostet AMD 40.000 (BDA 6887).
Die MedCOI-Kontaktperson berichtet, dass die Agentur für sozialmedizinische Expertise (Abteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales) Personen mit einer Behinderung (Einschränkungen in der Mobilität) kostenlose mechanische Rollstühle zur Verfügung stellt. Diese können alle drei Jahre ausgetauscht werden. Der Preis für einen Rollstuhl liegt zwischen AMD 59.000 und AMD 75.000. Die Miete eines Rollstuhls kostet 3.000 AMD pro Woche (BDA 6887).
Für Medikamente mit den Wirkstoffen Rituximab und Tocilizumab besteht keine Refundierung der Kosten (BDA 6887). Die Preise sind im Originalbericht von MedCOI angeführt (BDA 6887).
Einzelquellen:
Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:
Local Doctor via MedCOI (23.8.2018): BMA 11465, Zugriff 29.8.2018
Belgian Immigration Office (12.9.2018): Question Answer, BDA 6887, Zugriff 17.9.2018
7. Gibt es in Armenien irgendwelche NGOs, Vereine oder Organisationen an welche sich die Partei wenden kann bzw. welche die Partei in jeglicher Form Hilfe und Unterstützung zukommen lassen würden?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.
Zusammenfassung:
Die NGO "Mission Armenia" stellt eine große Bandbreite an Dienstleistungen für vulnerable Gruppen durch die Tageszentren, die durch die NGO in den Regionen und Gemeinden Armeniens errichtet wurden, zur Verfügung. Diese Dienstleistungen werden von multidisziplinären Teams sowohl in den Tageszentren als auch in den Wohnungen der Leistungsempfänger bereitgestellt. Somit sind die lebensnotwendigen Leistungen auch für Personen verfügbar, die ans Haus gebunden sind (BMA 11465).
Einzelquellen:
Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:
Local Doctor via MedCOI (23.8.2018): BMA 11465, Zugriff 29.8.2018
I.9. Am 11.10.2018 erfolgte neuerlich eine Einvernahm der bP vor der bB, wobei die bP überwiegend zum Privat- und Familienleben befragt wurde, insbesondere zum Gesundheitszustand und der Alltagsbewältigung die bP betreffend, sowie Parteiengehör zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gewährt wurde (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP, wobei die Formatierungen nicht dem Original entsprechen):
„…
LA: Führen Sie ein Familienleben oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft in Österreich?
VP: Ich lebe mit meinen Eltern in demselben Haushalt.
Derzeit befinde ich mich für zwei Wochen stationär im XXXX , weil ich dort stationär behandelt werde und Physiotherapien und Infusionen bekomme.
LA: Wie oft befinden Sie sich für zwei Wochen in stationärer Behandlung im XXXX ?
VP: Einmal war ich schon bereits für zwei Wochen stationär im XXXX aufhältig im Juni dieses Jahr. Monatlich gehe ich für eine Infusion ins XXXX und bin dann für zwei Tage stationär aufhältig. Einmal war ich auch für drei Monate vom Dezember 2017 bis März 2018 stationär im XXXX aufhältig, weil ich einen starken Anfall hatte. Momentan bin ich für zwei Wochen stationär im XXXX aufhältig und es wird gesehen, wie ich die Physiotherapie vertrage.
LA: Besteht irgendein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen, Ihrem Vater und Ihrer Mutter hier in Österreich? Machen Sie bitte konkrete Angaben wie sich Ihr elterliches Abhängigkeitsverhältnis äußert!
VP: Ich bin fast komplett abhängig von meinen Eltern. Mein Vater fährt mit mir ins Freie, ich kann den Rollstuhl nicht selber bewegen, meine Arme sind dafür zu schwach. Ich kann selbstständig nur lesen und ich versuche selbstständig Nahrung zu mir nehmen. Ich kann mich körperlich auch nicht anstrengen, sonst werde ich schnell müde. Meine Eltern unterstützen mich in allen Belangen meines alltäglichen Lebens.
LA: Haben Sie neben Ihren Familienangehörigen einen sonstigen Bezug wie Freunde, Bekannte oder Verwandte in Österreich?
VP: Nein habe ich nicht. Ich hätte gerne welche, aber durch meine Behinderung fällt es mir schwer soziale Kontakte zu knüpfen.
LA: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? Können Sie bereits Deutsch? Welche Deutschkenntnisse, welches Sprachniveau haben Sie?
VP: Ich habe den A2 Sprachkurs bereits erfolgreich abgeschlossen. Den B1 Deutschkurs habe ich schon begonnen, musste diesen aber abbrechen, weil ich stationär im Spital aufgenommen wurde. Ich bin aber auf der Warteliste des nächsten B1 Kurs.
LA: Wie verbringen Sie Ihre Zeit im Bundesgebiet? Wie sieht Ihr gewöhnlicher Alltag aus?
VP: Ich versuche mich nützlich zu machen soweit es mir möglich ist. Da ich besser Deutsch kann, fungiere ich als Dolmetsch für meine Eltern. Ich versuche mit Hilfe meiner Mutter am Boden gymnastische Übungen durchzuführen, damit ich meine Muskulatur bewege. Das wird mir auch von den Ärzten empfohlen. Über das Internet lerne ich Deutsch.
LA: Wie finanzieren Sie sich Ihr Leben in Österreich?
VP: Wir bekommen monatlich 215 Euro pro Person und 150 Euro fürs Wohnen monatlich.
LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
VP: Das Wichtigste für mich ist, dass ich die notwendigen Therapien erhalte und bekomme. In meiner Heimat gibt es diese nicht. Ich würde gerne erreichen, dass ich den Rollstuhl verlassen und einer Tätigkeit nachgehen kann.
…
LA: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich?
VP: Ich hatte im letzten Winter einen starken Anfall, seitdem geht es mir wieder etwas besser. Der Arzt kümmert sich gut um mich und ich fühle mich langsam wieder besser. Der behandelte Arzt hat auch geschrieben, darf ich die Therapie nicht unterbrechen darf, ansonsten besteht bei mir Lebensgefahr. Diese Therapie gibt es auch nicht in Armenien.
LA: Sie laborieren derzeit an Neuromyelitis Optica (NMO). Stimmt das so?
VP: Ja das stimmt.
LA: Wann und wo fand die Erstdiagnose Ihrer Erkrankung statt?
VP: Im Jahr 2007 wurde meine Erkrankung in Armenien im Krankenhaus “Nairi“ diagnostiziert. Der Arzt in Österreich, hat gesagt, dass wenn ich die Medikamente in Armenien bekommen hätte, wäre ich nicht im Rollstuhl. Aufgrund dieses Mangels bin ich an den Rollstuhl gebunden.
LA: Ist das die einzige Erkrankung an der Sie derzeit laborieren?
VP: Dadurch, dass ich nur sitze und mich nicht bewegen kann habe ich ständig Rücken- und Nervenschmerzen.
LA: Wie lautet der Name Ihres derzeit behandelten Arztes?
VP: Doktor XXXX aus dem XXXX .
LA: Nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente regelmäßig ein bzw. befinden Sie sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung in Österreich?
VP: Einmal pro Monat bekomme ich stationär eine Antikörperinfusion mit Tocilizumab. Morgen bekomme ich eine Antikörperinfusion mit Rituximab und dann bekomme ich in drei oder vier Wochen die nächste Infusion. Gegen meine Schmerzen nehme ich täglich Gabapentin 1500mg und Duloxetin 60mg zu Hause ein. Gegen meine Spastika nehme täglich ich Liorisal 10mg zu Hause ein.
Meine Haupttherapie besteht darin, dass ich einmal pro Monat ins XXXX gehe für Infusionen und falls notwendig für physiotherapeutische Behandlung. Was ich benötige aber noch nicht bekomme habe ist eine Rehabilitationstherapie.
LA: Wie oft stehen Sie in physiotherapeutischer Behandlung?
VP: Ich bekomme ambulante physiotherapeutische Behandlungen ein bis zwei Mal in der Woche. Ich bekomme gleich einen 10er Kartenblock für das ganze Monat dafür.
LA: Wie werden Ihnen die Infusionen verabreicht?
VP: Über einen Infusion Beutel. Das dauert dann sechs Stunden.
LA: Möchten oder können Sie heute irgendwelche Unterlagen, Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, welche Sie bis dato noch nicht dem Bundesamt vorgelegt haben und Ihre Person betreffen?
VP: Ja
Anmerkung: Partei legt folgende Unterlagen vor:
Ausgangschein des XXXX vom 11.10.2018
ÖIF Schriftstücke vom 09.10.2018 bzgl. Antrittsbestätigungen von XXXX und XXXX
Aufenthaltsbestätigungen bzgl. stationärer Aufenthalt im XXXX vom 22.01.2018-27.03.2018 und 30.04.2018-02.05.2018, 05.06.2018-06.06.2018, 09.07.2018-25.07.2018
Entlassungsbrief Pflege des XXXX vom 10.01.2018, 02.05.2018, 06.06.2018, 07.08.2018, 04.09.2018
Konventionelles Röntgen vom XXXX vom 24.07.2018
Es werden Kopien angefertigt und dem Akt beigelegt.
LA: Sind Sie damit einverstanden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustimmung zur Einholung etwaig aufliegender ärztlicher Befunde Ihre Person betreffend sowie sonstige medizinische Anfragen zu erteilen?
VP: Ja, ich erteile hiermit meine ausdrückliche Zustimmung zur Einholung von aufliegenden ärztlichen Befunden sowie sonstiger Anfragen bezüglich meiner Person.
LA: Haben Sie persönlich im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat irgendetwas zu befürchten?
VP: Diese Therapie die mir auch der Arzt bestätigt hat, gibt es in Armenien nicht. Es gibt überhaupt keine lebenserhaltenden Maßnahmen in Armenien für meine derzeitige Situation.
Vorhalt: Laut aktueller Staatendokumentationsbeantwortung sind Medikamente mit den Wirkstoffen Rituximab und Tocilizumab in Ihrer Heimat verfügbar!
Neurologen, Physiotherapeuten (auch Behandlung zu Hause, z.B. "Yerevan Home Care"), Ophthalmologen, Laboruntersuchungen, Tageszentren für körperlich behinderte Personen, diagnostische Bildgebungsverfahren wie z.B. Magnetresonanztomographie (MRI) sind Ihrer Heimat verfügbar! Rollstühle werden Personen, die von der Agentur für sozial-medizinische Expertise in ihrer Mobilität eingeschränkt eingestuft wurden, gratis zur Verfügung gestellt!
Sie können sich im Falle Ihrer Rückkehr ebenfalls an die lokale NGO “Mission Armenia" wenden, welche ebenfalls eine große Bandbreite an Dienstleistungen für vulnerable Gruppen in dementsprechenden Tageszentren als auch in den Wohnungen der Leistungsempfänger selbst bereitstellt!
Was sagen Sie dazu?
VP: Auch wenn, diese Präparate verfügbar sind, würde nicht jeder Normalsterblicher Mensch die bekommen und die Gerätschaften werden auch nicht jeden Menschen in Armenien zur Verfügung gestellt. Wenn ich einen Monat meiner Behandlung verabsäume, lebe ich nicht mehr. Bis mir die NGOs helfen können, werde ich versterben. Diese Möglichkeit, was ich hier in Österreich bekomme, gibt es in Armenien nicht. Ich habe selbst bei NGOs um Hilfe angesucht, aber kein Mensch hat mir in Armenien geholfen.
…“
I.10. Am 18.10.2018 stellte die bB eine Anfrage an den polizeiärztlichen Dienst im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Abschiebung der bP3 aufgrund des hier vorliegenden Krankheitsbildes. Das Ergebnis langte am 22.10.2018 ein und lautete wie folgt:
„…
In die Aktenlage wird eingesehen. Bei der Genannten besteht eine sogenannte Neuromyelitis Optica. Das ist eine autoimmun bedingte entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems, die bevorzugt das Rückenmark und den Sehnerv betreffen. Um diese Schübe zu verhindern, werden Medikamente gegeben (monoklonale Antikörper). Sie wurde mit verschiedenen Medikamenten dieser Gruppe therapiert und zeigte kein Ansprechen auf verschiedene Substanzen. Letztendlich wurde das Tocilizumab bzw. Rituximab gefunden, welches zu einer Besserung des Krankheitsbildes führte.
Es wird vom gefertigten Chefarzt mit Prof. Mag. Dr. XXXX vom XXXX heute telefonisch Rücksprache gehalten. Diese Medikamente sollten unbedingt weitergegeben werden. Sollten diese im Heimatland verfügbar sein, so ist eine Weiterbehandlung möglich. Eine andere Therapie ist derzeit in Wien auch nicht vorhanden.
Chefärztliche Beurteilung/ Gutachten:
Aufgrund der Information der Staatendokumentation sind die Medikamente Tocilizumab bzw. Rituximab in Armenien verfügbar. Somit kann eine Weiterbehandlung in Armenien erfolgen und es ist eine Abschiebung per Luftweg möglich. Vor der Abschiebung sollte noch einmal die Flugtauglichkeit untersucht werden. …“
I.11. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der bB vom 14.02.2019 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI. und VII.).
I.11.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus: „…
► Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Sie haben in der Erstbefragung wie auch bei Ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) keine asylrelevante Verfolgung für sich glaubhaft machen können.
Sofern Sie behauptet haben, dass Sie Armenien aus persönlichen Motiven (Wunsch nach medizinischer Behandlung in Österreich) verlassen hätten, so wird dieser Aspekt Ihres Vorbringens als glaubhaft erachtet und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Die von Ihnen vorgebrachte Verfolgung Ihres Vaters von staatlichen Behörden aufgrund dessen politischer Tätigkeiten in Armenien wird als nicht glaubhaft erachtet und daher nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Armenien einer konkreten persönlichen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung i. S der GFK ausgesetzt waren bzw. eine solche zukünftig im Falle Ihrer Rückkehr zu befürchten hätten.
► Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Sie laborieren derzeit an einer sogenannten Neuromyelitis Optica (NMO). Dabei handelt es sich um eine autoimmun bedingte entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems, bei welcher aufgrund pathologischer Antikörper es zu wiederholten Krankheitsattacken kommt, die bevorzugt das Rückenmark (Myelon) und den Sehnerv (Nervus Opticus) betreffen. Die Erkrankung ist nicht heilbar, ist mit einer hohen Behinderung assoziiert, kann jedoch mit modernen Therapien sehr gut behandelt werden.
Ihre Erkrankung wurde bereits im Jahr XXXX in Ihrer Heimat im Krankenhaus namens “ XXXX “ XXXX , welches sich in XXXX in der XXXX befindet und unter anderem auf neurologische Krankheiten spezialisiert ist, diagnostiziert.
Um Schübe bzw. Anfälle zu verhindern werden Medikamente gegeben, die das Immunsystem positiv beeinflussen sollen. Therapien umfassen entweder eine Tablettenform (Azathioprin) oder eine Infusionstherapie mittels monoklonalen Antikörper.
Sie selbst wurden im Bundesgebiet mit verschiedenen Medikamenten dieser Gruppe therapiert und zeigten dabei kein Ansprechen auf verschiedene Substanzen. Letztendlich wurden Tocilizumab bzw. Rituximab gefunden. Tocilizumab ist ein monoklonaler Antikörper der verhindern soll, dass Botenstoffe im Zentralennervensystem Entzündungen auslösen. Die Therapie mittels Tocilizumab führte zu einer Verbesserung bzw. Stabilisierung Ihres Krankheitsbildes. Derzeit bekommen Sie diesbezüglich im Abstand von vier Wochen jeweils eine Antikörperinfusion, entweder mit Tocilizumab oder Rituximab, im XXXX
Eine Beendigung Ihrer Therapie wäre mit einem deutlichen Risiko behaftet, dass es zu einem Krankheitsschub und damit irreversiblen Schäden (siehe oben) kommt. Es ist daher bei Ihnen aus neurologischer Sicht eine Dauertherapie mit Tocilizumab oder Rituximab erforderlich, da es sonst zu Behinderungen (Blindheit, Paraplegie) kommen kann.
Aufgrund Ihrer Erkrankung weisen Sie einen hohen Grad der körperlichen Behinderung insofern auf, als dass Sie auf den Rollstuhl angewiesen sind und Sie eine durchgehende Unterstützung in den Aktivitäten des täglichen Lebens (ATL) benötigen. Diesbezüglich erfahren Sie die notwendige Unterstützung, Betreuung und Hilfe durch Ihre Eltern im Bundesgebiet.
Da Sie an den Rollstuhl gebunden sind, kommt es bei Ihnen zu dementsprechenden Folgeerscheinungen in Form von Rücken- und Nervenschmerzen. Sie nehmen daher auch physiotherapeutische Therapien wahr. Um Ihre Muskulatur in irgendeiner Art zu beanspruchen, machen Sie mithilfe Ihrer Mutter zudem zu Haus auch diverse gymnastische Übungen.
Bezüglich Ihrer Medikation ist festzuhalten, dass Sie derzeit gegen Ihre Schmerzen täglich das Medikament Gabapentin mit gleichlautendem Wirkstoff und das Medikament Duloxetin mit gleichlautendem Wirkstoff einnehmen. Zudem nehmen Sie täglich das Medikament Lioresal mit dem Wirkstoff Baclofen gegen Spastik ein.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde Folgendes erhoben und festgestellt:
Beide Wirkstoffe sind in Armenien verfügbar. Tocilizumab unter dem Namen „Actemra" und Rituximab unter dem Namen "MabThera". Die Medikamente mit den Wirkstoffen Rituximab und Tocilizumab sind allerdings kostenpflichtig. Der Preis für eine Medikamentenpackung „Actemra“ beläuft sich auf 88,037 AMD [ca. 160 €]. Die Kosten für eine Medikamentenpackung „MabThera“ belaufen sich auf 175,829 AMD [ca. 320 €].
Es sind sowohl Neurologen, Physiotherapeuten (auch Behandlung zu Hause, z.B. "Yerevan Home Care"), Ophthalmologen, Laboruntersuchungen, Tageszentren für körperlich behinderte Personen, diagnostische Bildgebungsverfahren wie z.B. Magnetresonanztomographie (MRI) und auch Rollstühle verfügbar.
"Yerevan Home Care" schließt Pflegedienste zu Hause für Alte, Behinderte, Personen, die an chronischen Krankheiten leiden und postoperative Pflege ein. Auch kann man medizinische Geräte, wie z.B. Rollstühle mieten.
Die Agentur für sozial-medizinische Expertise (Abteilung des Arbeits- und Sozialministeriums) stellt Rollstühle für Personen, die von einer Kommission als in ihrer Mobilität eingeschränkt eingestuft wurden, gratis zur Verfügung. Alte Rollstühle können nach drei Jahren ausgetauscht werden und auch die Reparatur von Rollstühlen ist verfügbar.
Bei der Behandlung von Physiotherapeuten zu Hause kommen die betroffenen Personen auf individueller Basis zu einer Vereinbarung mit dem Physiotherapeuten in Bezug auf die Kosten.
Ambulante Behandlungen, einschließlich der Behandlung durch einen Hausarzt und Spezialisten wie Neurologen und Augenärzte, sowie Routinelaboruntersuchungen und Untersuchungen wie EKG, Spirometrie, Röntgen und Ultraschall, sind in Primärversorgungszentren (PHC) kostenlos. Physiotherapie wird in PHCs nicht angeboten.
Neurologen und Augenärzte müssen Konsultationen durchführen, Medikamente verschreiben und den Patienten für spezialisiertere Untersuchungen und MRTs an Polikliniken oder andere medizinische Zentren überweisen. Nach Angaben der MedCOI-Auskunftsperson bedürfen Sie einer spezialisierten Behandlung auf höherem Niveau. Die stationäre Behandlung ist nur in Krankenhäusern der Sekundär- oder Tertiärstufe möglich. Nach Angaben des MedCOI-Ansprechpartners ist eine kostenlose stationäre Behandlung für Patienten gewährleistet, die zu einer gefährdeten oder besonderen (z.B. behinderten) Bevölkerungsgruppe gehören. Sie müssen meist in einer höherrangigen Einrichtung betreut werden und werden wahrscheinlich von der sozialmedizinischen Fachkommission als behinderter Mensch anerkannt, aber dieses Verfahren kann bis zu drei Monate dauern.
Stationäre Behandlungskosten für Patienten, die nicht als Teil einer schutzbedürftigen oder besonderen (z.B. einer Behinderung) Bevölkerungsgruppe auf einer höheren Ebene oder einer spezialisierten Einrichtung anerkannt sind, müssen die Kosten aus eigener Tasche bezahlen. Der Krankenhausaufenthalt kostet zwischen AMD 15.000 [ca. 26 €] und AMD 20.000 [35 €] pro Tag (ohne Medikamente). Auf dieser Ebene kostet eine ambulante Beratung ca. 7.000 bis 10.000 Dram. Die Behandlung zu Hause durch einen Physiotherapeuten ist nur privat möglich. Im Durchschnitt kostet eine Sitzung 5.000 AMD [9 €]. Laut dem MedCOI-Ansprechpartner fehlen in Armenien Tagesstätten. Die bestehenden Zentren arbeiten unter der Ägide von NGOs und den Vorschriften des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Sie bieten kostenlose Pflege, einschließlich Physiotherapie, an. Allerdings sind Medikamente und Lebensmittel nicht verfügbar. Die Erstellung eines vollständigen Blutbildes ist in den Polikliniken kostenlos. In privaten Labors liegen die Kosten für diese Art von Tests zwischen AMD 3.000 und AMD 5.000.
Ein MRT ist für Personen, die zu einer gefährdeten oder besonderen Bevölkerungsgruppe gehören, kostenlos, ansonsten liegen die Kosten für ein MRT für einen Körperteil zwischen AMD 65.000 und AMD 80.000. Die Kontrastmitteleinspritzung ist separat zu bezahlen. Das kostet AMD 40.000.
Die MedCOI-Kontaktperson berichtet, dass die Agentur für sozialmedizinische Expertise (Abteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales) Personen mit einer Behinderung (Einschränkungen in der Mobilität) kostenlose mechanische Rollstühle zur Verfügung stellt. Diese können alle drei Jahre ausgetauscht werden. Der Preis für einen Rollstuhl liegt zwischen AMD 59.000 und AMD 75.000. Die Miete eines Rollstuhls kostet 3.000 AMD pro Woche.
Für Medikamente mit den Wirkstoffen Rituximab und Tocilizumab besteht keine Refundierung der Kosten.
Die NGO "Mission Armenia" stellt eine große Bandbreite an Dienstleistungen für vulnerable Gruppen durch die Tageszentren, die durch die NGO in den Regionen und Gemeinden Armeniens errichtet wurden, zur Verfügung. Diese Dienstleistungen werden von multidisziplinären Teams sowohl in den Tageszentren als auch in den Wohnungen der Leistungsempfänger bereitgestellt. Somit sind die lebensnotwendigen Leistungen auch für Personen verfügbar, die ans Haus gebunden sind.
Bezüglich Ihrer Medikation ist ebenfalls festzuhalten, dass der Wirkstoff Gabapentin in den Medikamenten mit den Handelsnamen Gabapentin und Gabagamma in Ihrer Heimat verfügbar sind. Die Wirkstoffe Baclofen und Duloxetin (Handelsname des Medikaments lautet Cymbalta) ebenfalls in Ihrer Heimat verfügbar sind.
Bezüglich Ihrer durchgehenden notwendigen Betreuung, Hilfe und Unterstützung bei Ihren Aktivitäten des täglichen Lebens (ATL) ist festzuhalten, dass gegen Ihre Eltern ebenfalls Rückkehrentscheidungen erlassen wurden und Sie diese Im Falle Ihrer gemeinsamen Rückkehr künftig in Ihrer Heimat weiterhin betreuen, unterstützen und Ihnen behilflich sein können.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien Ihre aktuelle und weitere sowie eine generell grundlegende medizinische bzw. ärztliche sowie medikamentöse Versorgung und Behandlung sowie Betreuung Ihrerseits verfügbar und gewährleistet sind.
Bezüglich Ihrer notwendigen medizinischen bzw. ärztlichen sowie medikamentösen Versorgung und Behandlung ist anzuführen, dass diese nicht ein und dieselben Qualitäten in Ihrem Herkunftsstaat wie in Österreich aufweisen müssen, sondern eine solche lediglich verfügbar und zugänglich sein müssen. Dies kann auch eine gänzlich Andere oder auch ortstypische medizinische bzw. ärztliche sowie medikamentöse Versorgung und Behandlung beinhalten, welche qualitativ nicht mit der in Österreich gleichzusetzen ist und für Betroffene kostenintensiver ist.
Generell kann auch davon ausgegangen werden, dass sich die medizinischen und ärztlichen Standards in Staaten in dementsprechenden Zeiträumen verbessern. Es ist anzunehmen, dass sich die Standards der medizinischen und ärztlichen Versorgungslage in Ihrer Heimat seit Ihrer Ausreise verbessert haben und sich überdies auch das medizinische und ärztliche Wissen in Zukunft weiterhin in allen Staaten, auch in Armenien, verbessern wird.
Neben der verfügbaren medizinischen und medikamentösen Versorgung in Ihrem Herkunftsstaat wurde zudem die generelle Situation im Falle Ihrer Rückkehr geprüft.
Sie selbst verfügen über eine langjährige (Hoch-) Schulbildung sowie Berufserfahrung. Sie haben nach Absolvierung der Grundschule, vier Jahre eine Musikschule besucht, maturiert und sind ausgebildete Musikerin. Danach haben Sie an der Universität studiert und haben Ihr Wirtschaftsstudium abgeschlossen. Sie waren in Ihrer Heimat in einem Chor und als Klavierlehrerin beruflich tätig. Sie wurden in Ihrer Heimat sozialisiert und sind mit den Bräuchen und Gepflogenheiten in Ihrer Heimat bestens vertraut. Sie beherrschen Ihre Muttersprache in Wort und Schrift, sodass eine Wiedereingliederung und Resozialisierung in die armenische Gesellschaft als gewährleistet angesehen wird und an keiner Sprachbarriere scheitern werden. Zudem verfügen Sie auch noch über sehr gute Kenntnisse der russischen sowie englischen und deutschen Sprache.
Sie bzw. Ihre Eltern waren bis zum Tag Ihrer Ausreise in der Lage Ihr Leben in der Heimat zu finanzieren. Ihre Mutter war beruflich als Pädagogin und Kindergärtnerin tätig und Ihr Vater war als Verkehrspolizist beruflich tätig. Ihre Mutter hat ab dem Jahr 2010, Ihr Vater ab dem Jahr 1998 eine monatliche staatliche Rente bezogen. Im Falle Ihrer Rückkehr und der Ihre Eltern, können Ihre Eltern Ihren Pensionsanspruch wiederum geltend machen.
Sie selbst können auf das Sozialsystem in Ihrer Heimat im Falle Ihrer Rückkehr zurückgreifen, welches unter anderem Sozialhilfeprogramme für Personen mit Handicap, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe oder das staatliche Sozialversicherungsprogramm, bestehend aus Alters- und Behinderten- bzw. Sozialrente umfasst.
Sie selbst stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Sie selbst verfügen nach wie vor über Familienangehörige in Gestalt einer Ihrer Schwestern, einen Onkel und Ihre Großmutter mütterlicherseits, eine Tante väterlicherseits in Ihrer Heimat, welche nach wie vor in Jerewan in eigenen Unterkünften leben. Ihre Wohnung – in der XXXX - in XXXX , in der Sie bis zum Tag Ihrer Ausreise gelebt haben befindet sich nach wie vor in Ihrem Familienbesitz und steht derzeit leer. Sie verfügen somit im Falle Ihrer Rückkehr über Unterkunftsmöglichkeiten, von welchen es Ihnen aus zumutbar ist das unter anderem auf neurologische Krankheiten spezialisierte Krankenhaus “ XXXX “, welches sich in Jerewan in der XXXX befindet, aufzusuchen.
Überdies verfügen Sie über weitere Familienangehörige in Gestalt Ihrer zweiten Schwester, welche in Singen, in Deutschland lebt, zwei Tanten mütterlicherseits, welche in der russischen Föderation leben und eine Tante väterlicherseits, welche in Moskau, in der russischen Föderation lebt. Cousinen und Cousins Ihrer Eltern leben ebenfalls in Armenien.
Ihre Familienangehörigen sind allesamt in der Lage deren Leben zu finanzieren, indem Sie beruflich, als Lehrerin, Managerin, Ärztin und Bibliothekarin, tätig sind oder bereits eine Pension beziehen.
Sie bzw. Ihre Eltern haben zu allen Ihren Familienangehörigen ein sehr gutes Verhältnis und stehen nach wie vor mit allen Ihren Angehörigen in regelmäßigen Kontakt.
Es ist davon auszugehen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr auf die Hilfe, Unterkunftsmöglichkeit und finanzielle Unterstützung Ihrer Angehörigen zurückgreifen können. Ihre Familienangehörigen, welche nicht in Armenien leben, können Sie durch Geldüberweisungen finanziell unterstützen.
Bezüglich Ihrer notwendigen Unterstützung. Betreuung und Pflege ist festzuhalten, dass diese im Falle Ihrer Rückkehr nicht nur durch Ihre Eltern getätigt werden kann, sondern davon auszugehen ist, Ihnen auch Ihre übrigen Familienangehörigen behilflich sein werden.
Zudem ist es Ihnen zumutbar, dass Sie mit der Hilfe Ihrer Angehörigen sich privat eine/n Pfleger/In für Ihre Betreuung bzw. Pflege organisieren.
Sie können generell auf Ihre bzw. die Ihrer Familie bisher gezeigte jahrelange Selbsterhaltungsfähigkeit zurückgreifen. So waren Sie bzw. Ihre Eltern bis zu Ihrer Ausreise in der Lage durch Ihre berufliche Tätigkeiten bzw. Renten Ihren Lebensunterhalt in Ihrer Heimat zu finanzieren.
Im Falle Ihrer Rückkehr steht Ihnen ein Beratungszentrum zur Verfügung. Es gibt zudem das offizielle Internet-Informationsportal „Tundarc“, welches Ihnen im Falle Ihrer Rückkehr wichtige Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst anbietet. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen. Die Europäische Union startete am 31.1.2017 ein neues Projekt zur Unterstützung der Reintegration von armenischen Rückkehrern. Im Rahmen des Projekts sollen auch die Kapazitäten der Regierung und der NGOs im Bereich der Wiedereingliederung gestärkt werden. Die Armenische Caritas implementiert das Projekt: „Migration and Development III“, das bis Ende Februar 2019 läuft. Eine der Zielgruppen sind RückkehrerInnen aus der EU, der Schweiz und Liechtenstein. Jährlich soll zwischen 70 und 80 RückkehrerInnen bei ihrer Reintegration durch die Bereitstellung von Unterkunft, Beratung und Bildungsmaßnahmen sowie durch die Schaffung eines Unterstützungssystems bei Gründung eines Betriebes geholfen werden.
Aus derzeitiger polizeichefärztlicher Sicht spricht nichts gegen eine Abschiebung Ihrer Person per Luftweg. Es ist hierbei anzumerken, dass die Flugtauglichkeit einer Partei nochmals 24 Stunden vor einer bevorstehenden Abschiebung überprüft wird.
Die elementare sowie medizinische Grundversorgung sind flächendeckend in Ihrem Herkunftsland gewährleistet. Die Lage in Ihrer Heimat hat sich seit Ihrer Ausreise maßgeblich gerändert. Armenien selbst gilt derzeit als sicherer Herkunftsstaat, der sowohl schutzwillig, als auch schutzfähig ist.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie konkret persönlich in Armenien asylrelevanter Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt waren bzw. eine solche Verfolgung zukünftig im Falle Ihrer Rückkehr zu befürchten hätten.
Zusammenfassend ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht in eine Notlage bzw. aussichtslose Lage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen.
Es spricht daher nichts gegen Ihre freiwillige Rückkehr gemeinsamen mit Ihren Eltern in Ihre Heimat. Bezüglich einer etwaigen in Ihrem Falle eintretenden Abschiebung sei anzuführen, dass eine solche selbstverständlich in Ihrem Familienverband zusammen mit Ihren Eltern angetreten bzw. durchgeführt wird und eine solche zudem von ärztlichen und psychologischen Personal begleitet wird, welche eine etwaige medizinische bzw. psychologische Hilfe während der Rückführung gewährleisten. Falls notwendig wird bei erkrankten Personen zudem gegebenenfalls eine Überstellung in die Heimat mit einem dementsprechenden eigens vorgesehenen Ambulanzjet durchgeführt.
Weiters sei erwähnt, dass Personen einen Vorrat an etwaig notwendigen Medikamenten im Zuge der Abschiebung ausgehändigt bekommen, welcher Ihnen die erste Zeit nach Ihrer Rückkehr erleichtert und Ihnen hilft die Zeit bis zur Verschreibung/ Beschaffung einer neuen Medikation im Herkunftsstaat zu überbrücken.
► Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Bezüglich Ihres Familienlebens ist festzuhalten, dass Sie ledig sind und keine Kinder haben. Sie leben mit Ihrem Vater Hrn. XXXX IFA XXXX und Ihrer Mutter Fr. XXXX IFA XXXX in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet und führen ein dementsprechendes Familienleben. Ansonsten verfügen Sie über keine weiteren Familienangehörigen i. S. d. Art. 8 EMRK in Österreich.
Fest steht, dass zwischen Ihnen und Ihren Eltern, trotz Ihrer gegebenen Volljährigkeit, aufgrund Ihrer Erkrankung und der damit verbundenen durchgehenden Unterstützung und Betreuung, ein spezielles und außerordentliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt und Sie (auch künftig) auf die Hilfe durch Ihre Eltern bei Aktivitäten des täglichen Lebens (ATL) angewiesen sind.
Ihre Eltern sind genauso wie Sie armenische Staatsangehörige und nicht zum Aufenthalt auf Dauer im Bundesgebiet berechtigt. Sowohl gegen Ihren Vater als auch gegen Ihre Mutter wurden ebenfalls Rückkehrentscheidungen nach Armenien erlassen.
Bezüglich Ihres Privatlebens ist festzuhalten, dass Sie sich erst seit einem sehr kurzen Zeitraum (Asylantragsstellung am 11.01.2016) im Bundesgebiet aufhalten. Die überwiegende Zeit Ihres Lebens haben Sie in Armenien verbracht. Sie sind in Armenien aufgewachsen, besuchten vor Ort jahrelang schulische (Hochschul-)Einrichtungen und waren zudem bereits berufstätig. Sie wurden in Ihrer Heimat sozialisiert und sind mit den Bräuchen und Gepflogenheiten in Ihrer Heimat bestens vertraut. Sie verfügen nach wie vor über Familienangehörige in Gestalt einer Schwester, einer Tante väterlicherseits, einen Onkel und Ihrer Großmutter mütterlicherseits in der Heimat zu welchen Sie und Ihre Eltern nach wie vor ein gutes Verhältnis haben und mit denen Sie nach wie vor in regelmäßigen Kontakt stehen. Da Sie erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig sind, kann demnach nicht gesagt werden, dass Sie Ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in Ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Sie beherrschen nach wie vor die armenische Sprache, sodass einer Wiedereingliederung und Resozialisierung in die armenische Gesellschaft als gewährleistet angesehen wird, zumal diese an keiner Sprachbarriere scheitern wird. Ihre Wiedereingliederung in die armenische Gesellschaft ist gewährleistet. Aufgrund Ihres sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kann von einer Verfestigung in Österreich und von einer Entfremdung in Ihrer Heimat definitiv Abstand genommen werden.
Sie sind illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der genaue Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich steht nicht fest. Der Zeitpunkt Ihrer gegenständlichen Asylantragsstellung am 11.01.2016 wird somit als spätester Zeitpunkt Ihrer Einreise in das Bundesgebiet festgestellt.
Bis auf Ihre Eltern verfügen Sie über keine weiteren sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Sie haben bereits Deutschkurse besucht und verfügen über Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie weisen Deutschkenntnisse auf A2 Niveau vor und beabsichtigen einen Deutschkurs mit B1 Niveau erneut zu besuchen.
Sie finanzieren Ihr Leben in Österreich ausschließlich durch staatliche finanzielle Zuwendungen, beziehen die Grundversorgung.
Sie sind kein Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.
Sie sind derzeit aufrecht gemeldet im Bundesgebiet und bis dato unbescholten.
Bis dato haben Sie in Österreich kein Aufenthaltsrecht, dass nicht auf Ihrem Asylantrag begründet ist. Sie verfügen über kein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.
…“
I.11.2. Zusammenfassend wurde im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP ihre Fluchtgründe im Zusammenhang mit der Demonstrations-teilnahme und der daraus resultierenden staatlichen Verfolgung nicht haben glaubhaft machen kann. Hinsichtlich des Verlassens des Herkunftsstaates aufgrund der erhofften medizinischen Behandlung erachtete die bB jenes Vorbringen als glaubhaft, erkannte allerdings, dass in Armenien die medizinische bzw. ärztliche sowie medikamentöse Versorgung und Behandlung verfügbar sei und gewährleistet werden könne. Hinzu komme, dass gegen die bP und ihre Eltern eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weshalb auch die Betreuung und Pflege durch die Eltern der bP fortgesetzt werden könne, darüber hinaus weitere Familienangehörige in Armenien aufhältig seien. Außerdem sei aufgrund des Umstandes, dass Armenien laut Herkunftsstaaten-Verordnung als ein sicheres Herkunftsland gilt, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, woraus folgt, dass auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe.
1.11.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen sei. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergebe. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert sei, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau bestehe, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet sei, importierte Medikamente überall erhältlich und billiger als in Deutschland seien, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen hätten und in die Gesellschaft integriert werden würden und ein Rückkehrprogramm bestehe, in dessen Rahmen Rückkehrern neben Beratung auch materielle Unterstützung, wie etwa die zumindest vorübergehende Unterbringung geboten werde.
I.11.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Die bB ging weiters davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.
I.12. Gegen den genannten Bescheid und den die Eltern der bP betreffend wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.12.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Insbesondere wurde der bB die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung angelastet. So hätte die bB feststellen müssen, dass dem Vater der bP die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner politischen Einstellung zukomme und sich aufgrund der Familieneigenschaft auch auf die Mutter der bP und die bP selbst erstrecken müsse. Zumindest hätte die bB den subsidiären Schutz zuerkennen müssen, da die Abschiebung des Vaters der bP nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechte durch die armenische Polizei bedeuten würde. In Bezug auf die Erkrankung der bP hätte die bB subsidiären Schutz zuerkennen müssen, zumal eine Abschiebung nach Armenien für die sie das reale Risiko darstelle, die lebensnotwendigen Operationen nicht durchführen zu können und keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Medikamenten zu haben. Falls die Ansicht vertreten werde, dass durch die Erkrankung der bP die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht erreicht werde, so müsse die körperliche und gesundheitliche Beeinträchtigung der bP und in weiterer Folge die in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung an Art. 8 EMRK gemessen werden.
I.12.2. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die angefochtenen Bescheide zu beheben und den Anträgen auf internationalen Schutz Folge zu geben in eventu die angefochtenen Bescheide bzgl. der Spruchpunkte III – V dahingehend abzuändern, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und der bP einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
I.13. Mit Beschluss vom 21.03.2019, GZ L516 2148261-2, wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte VI und VII stattgegeben und besagte Spruchpunkte mit der Feststellung ersatzlos behoben, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.
I.13.1. Die gegenständliche Rechtssache wurde aufgrund eines Beschlusses des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der Gerichtsabteilung L516 abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur weiteren Erledigung zugewiesen.
I.13.2. Das ho. Gericht ordnete für den 07.07.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP und der bB Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu. Weiters wurde die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
I.13.3. Am 30.06.2021 langte seitens der bP eine Stellungnahme zum übermittelten Fragenkatalog ein sowie diverse Kopien von Unterlagen aus dem Herkunftsstaat, Unterlagen aus dem Bundesgebiet, wie etwa ärztliche Befunde, Kursbesuchsbestätigungen und Teilnahmebestätigungen einer Deutsch-Lerngruppe. Der Stellungnahme ist Folgendes zu entnehmen (die bP wurde als „BF3“ bezeichnet, deren Eltern als „BF1 und BF2“):
„…
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2021 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme zu den Länderberichten abzugeben sowie die beigefugten Fragen zu beantworten. Von dieser Möglichkeit möchte ich hiermit Gebrauch machen und auch weitere Unterlagen zum Beschwerdeverfahren vorlegen Die bisherigen Angaben bleiben aufrecht.
1) …
2) Wie im bisherigen Verfahren bereits angegeben, haben die BF gesundheitliche Probleme. Die BF1 hat weiterhin Therapien. Der BF2 hatte zuletzt Blutungen im Magen/Darmbereich, welche noch abgeklärt werden.
Zum Gesundheitszustand folgen noch nähere Erläuterungen sowie Befunde
3) Die BF1-BF3 leben im gemeinsamen Haushalt im Rahmen der Grundversorgung. Andere Familienangehörige befinden sich nicht in Österreich.
4) Die BF1 hat - bis zur Erkrankung - als Musiklehrerin (Klavier und Chor) gearbeitet. Der BF2 war bis zur Pensionierung als Polizist tätig.
Die BF3 war Kindergärtnerin.
5) Die BF1 hat A2 Zertifikat und einen Bl Kurs sowie diverse Lemgruppen besucht.
Der BF2 hat Sprachkurse besucht, allerdings keine Prüfungen abgeschlossen.
Die BF3 hat die Al Prüfung bestanden und an weiteren Kursen teilgenommen.
Die BF1-BF3 sind sehr bemüht die Sprache zu erlernen und die Sprachfähigkeiten weiter auszubauen, was angesichts des Gesundheitszustandes sehr bemerkenswert ist. Die Teilnahmebestätigungen liegen dem Schreiben bei.
6) -
7) -
8) Grundversorgung
9) Die BF würden gerne einer Arbeit nachgehen und für sich selber aufkommen, sofern dies aus gesundheitlichen Gründen möglich ist. Sie würden jede in Frage kommende Arbeitsangebote annehmen, bevorzugt in den bereits erlernten Bereichen (BF1 - künstlerischer Bereich/Musik).
1 l) Nein
12) Die BF sind sehr viel in Parks und benützen die zur Verfügung gestellten Freizeitangebote (Fitnessgeräte udgl) zu nützen. Sie besuchen Konzerte, Museen, Opern, sofern dies aufgrund der Corona-Beschränkungen möglich ist.
13) -
14) Verloren gegangen
Zum Gesundheitszustand möchte ich auf die bisherigen Eingaben verweisen. Der Zustand hat sich nicht gebessert. Die Therapien und Medikamente werden weiterhin eigenommen (siehe beiliegende Arztbriefe). Die verschriebenen Medikamente werden bedarfsweise abgeändert, manche werden kurzzeitig abgesetzt, andere kommen hinzu. Die BF1 ist weiterhin völlig auf die Hilfe der Eltern angewiesen.
Der behandelnde Arzt hat bereits im Arztbrief vom 21.02.2019 und 16.07.2018 darauf hingewiesen, dass die Fortsetzung der bisherigen Therapie unbedingt erforderlich ist. Die Beendigung oder Unterbrechungen der Therapie oder Veränderungen der Medikation können mit schwerwiegenden, irreversiblen Folgen verbunden sein (neuerlicher Krankheitsschub, Erhöhung des Invaliditätsgrades). Die Neromyelitis Optica ist nicht heilbar, verläuft sehr aggressiv, ist mit hoher Behinderung assoziiert, kann aber mit modernen Therapien sehr gut behandelt werden. Die Morbidität und Mortalität ist in westlichen Staaten deutlich geringer als in anderen Staaten! Der Arzt bestätigt diese Angaben auch mit dem aktuellen Schreiben vom 25.06.2021.
Die BF haben in Folge dessen eine Anfrage an das Gesundheitsministerium der Republik Armenien gerichtet bzgl der Möglichkeiten der Fortsetzung der Therapien, der Behandlung der Erkrankung sowie Finanzierung. Aus dem Antwortschreiben vom 01.03.2019 geht eindeutig hervor, dass eine adäquate Versorgung der BF1 in Armenien nicht möglich ist. Es gibt wenig bzw kaum Erfahrung mit dieser Art von Erkrankung und sind die Medikamente tlw nicht vorhanden, sondern müssten Ersatzmedikamente eingesetzt werden, die nicht vom Staat finanziert werden:
Rituximab und Tocilizumab sind in der Rep. Armenien entsprechend unter den Namen Mabter und Aktemrfa eingetragen. Kosten und Therapie mit diesen Medikamenten sind in Armenien sowohl für multiple Sklerose als auch fiir Nebenkrankheiten darunter auch für Neuomyelitis Optica im Rahmen des Staatsauftrages nicht ersetzt. Angesichts des Fehlenden Ersatzes der Kosten und den hohen Kosten halte ich den Antrag für begründet. Tocilizumab ist nicht für diese Krankheit in Armenien indiziert, da Grundindikation theumatoide Arthritis ist. Gemäß der vorgelegten Dokumente ist das Zentrum, wo Patienten behandelt werden, eines der wenigen in Europa, wo es Erfahrungen der Therapie von Tocilizumab unter dieser Patientengruppe gibt.
Da im Falle der Rückriese nach Armenien die Behandlung aus finanziellen Gründen sowie aus Mangel an Erfahrung der Therapie vom Medikament (Tocilizumab) unter dieser Patientengruppe nicht fortgesetzt werden kann, ist iSd Gesundheitszustandes die Behandlung von Marine ISRAELYAN in Österreich kontinuierlich fortzusetzen.
In den sehr allgemein gehaltenen Länderberichten zur medizinischen Versorgung heißt es im Wesentlichen, dass das Gesundheitssystem durch den Staat strak unterfinanziert ist. Das führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, Steuerung und Qualität der Versorgung. Der Großteil der Bevölkerung fällt nicht unter ein Krankheitsprogramm oder ist nicht versichert und muss für die Behandlungen bezahlen, (vgl LIB 38f)
Erschwerend kommt die Covid Situation mit den damit verbundenen Einschränkungen hinzu. Bei allen 3 BF handelt es sich wohl um Risikopatienten und der Gefahr eines tödlichen Verlaufes der Erkrankung im Falle der Ansteckung.
Zusammenfassend ist zu befürchten, dass im Falle einer Rückkehr nach Armenien die BF1 keine angemessene Behandlung erhalten würde und dies zu einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und starkem Leiden sogar bis zum Tode führen würde.
Aus Sicht der Rechtsvertretung sind daher die Voraussetzungen des § 8 AsylG, wie sie im Urteil Paposhvili festgesetzt wurden, im konkreten Fall erfüllt: Bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen - muss eine Beurteilung der vorhersehbaren Auswirkungen einer Abschiebung auf die betroffene Person vorgenommen werden (dies wird aus der Zusammenschau von ärztlichen Gutachten und Schreiben des Gesundheitsministeriums erfüllt) - indem der Gesundheitszustand vor der Abschiebung damit verglichen wird, wie er sich nach der Überstellung entwickeln würde. Liegen danach - stichhaltige Gründe für die Annahme vor - dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, - wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung - einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, - die zu intensivem Leiden - oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt, sind außergewöhnliche Umstände gegeben, die dazu führen, dass eine Abschiebung eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen könnte (vgl dazu auch Ra 2017/18/0086, Rz 14 und 15 mwN insbesondere auch zum Urteil Paposhvili).
Im konkreten Fall handelt es sich um ein sehr aggressives, nicht heilbares Krankheitsbild welches wegen fehlender angemessener Behandlung aber auch wegen fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung (aufgrund von finanziellen Möglichkeiten) eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit sich bringt, die zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
…“
I.13.4. Am 07.07.2021 fand die mündliche Verhandlung der bP vor ho. Gericht statt. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben (die bP wurde als „P3“ bezeichnet:
„…
RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?
P3: Wir haben neue medizinische Unterlagen.
RV legt vor:
Diverse Empfehlungsschreiben
Diverse medizinische Unterlagen in armenischer Sprache und eine Übersetzung hierzu
(diese werden zum Akt genommen)
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P3: Wegen was müssen wir was sagen?
RI wiederholt und erörtert die Frage.
P3: Wegen Covid versuchen wir möglichst wenig Kontakte zu anderen Personen zu haben. Ich gehöre zur Risikogruppe. Wir haben vor der Pandemie viele Kontakte gehabt. Wir haben vor der Pandemie von der Diakonie und der Caritas einen Kulturpass erhalten und mit diesem zahlreiche österreichische Museen und Theater besucht. Ich interessiere mich für Kultur und Musik und habe mich bemüht in meiner jetzigen Lage die österreichische Kultur kennenzulernen. Meine Eltern begleiteten mich.
RI: Sie äußerten sich auch zu Ihrem Gesundheitszustand und legten zahlreiche Befunde vor, wird hierin Ihr Gesundheitszustand aktuell dargestellt?
P3: Ich habe neue Unterlagen vom XXXX von meinem behandelnden Arzt und vom Gesundheitsministerium Armeniens habe ich noch Unterlagen. Von meinem Notar übersetzt mit einem Stempel ein Schreiben. Ich habe einen zwei Jahre alten Befund von einem Arzt.
RV gibt nach Sichtung an, dass die Unterlagen bereits vorgelegt wurden.
…
Befragung der P3
RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?
P: Nein.
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: Bisschen ja. Ich habe A1 sehr gut bestanden und A2 gut bestanden. Letzte Jahre ich habe B1 gestartet aber wegen Coronavirus war Pause. Ich bin in Liste für Juni wenn sie mir eine Chance geben ich werde bemühe mich besser zu lernen aber so… Für mich so schwierig weil ich muss jeden Tag 3 Stunden sitzen lernen schreiben, aber ich kann nicht gut schreiben. Meine Mutter hilft mir. Ich bemühe mich.
RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Es wurden meiner Meinung nach von der Erstbehörde nur politische Gründe geprüft und das war laut Meinung der Erstbehörde unzureichend für eine positive Entscheidung. Es wurde nicht ausreichend meine Lage, meine Situation geprüft, wie ernst meine Lage wirklich ist. Außerdem gestaltet sich mein Leben in Armenien sehr schwierig. Ich möchte zuerst die Wohnbedingungen nennen und dann medizinische Gründe anführen. Ich habe in Armenien als finanzielle Unterstützung zirka 20 Tausend bis 25 Tausend Dram bekommen, das sind zirka 40 Euro. Dieser Betrag war für Betriebskosten als auch für Lebensmittelkosten vorgesehen. Außerdem für Menschen im Rollstuhl wie mich gibt es keine Infrastruktur, keine Möglichkeiten auf der Straße oder im öffentlichen Verkehr. Ich kann nicht überall mit dem Aufzug fahren. Außerdem werden Personen im Rollstuhl auf der Straße von Passanten angestarrt. Außerdem kann ich in der Stadt, auch bei Arztbesuchen, nur mit Taxi bewegen. Das ist nicht nur ein finanzielles Problem, sondern es fehlt an Hilfsbereitschaft seitens Taxifahrern. Alles ruft einen Stress hervor. Weil meine Erkrankung mit den Nerven zusammenhängt beeinflusst mich das alles negativ. Ich bekomme Atemnot, Lähmungen in den Gliedern. Ich werde total schwach und das ist eine Reaktion des Organismus auf solche Lebensumstände. Meine Eltern sind schon alt, kein Leben dauert ewig. Wenn meine Eltern nicht da wären, wäre auch mein Leben zu Ende. Meine Eltern helfen mir und pflegen mich in allen Angelegenheiten, einschließlich Hygiene, WC- Besuch und Wäsche wechseln. Die armenischen Behörden helfen auf keine Weise. Ich möchte auch die medizinischen Aspekte nennen. Mein Arzt hat zwar geschrieben aber die Medikamente die ich einnehme bzw. ich bekomme sie gespritzt, sind sehr teuer. Ich kann ohne diese Medikamente nicht leben. Wenn ich diese Medikamente nicht bekomme, würde mein Leben enden. Außerdem nehme ich auch Medikamente ein und werde regelmäßig untersucht. Ich brauche einen speziell ausgebildeten Facharzt für die Betreuung, nicht jeder Neurologe kann mich betreuen. Mein behandelnder Arzt kennt mich sehr gut, er hält mich unter Kontrolle. Von diesem Medikament gab es auch sehr unterschiedliche Blutwerte, Hämoglobinwerte. Aus diesem Grund mussten meine Werte regelmäßig kontrolliert werden. Ich vertraue meinem behandelnden Arzt sehr und will zu keinem anderen gehen. Als ich im XXXX stationär aufgenommen wurde, wussten dort alle, dass ich nur von Professor XXXX (phonetisch) behandelt werden möchte. Dieses Medikament ruft bei mir eine Immunschwäche hervor. Das ist so vorgesehen. Aus diesem Grund ist jede Infektion bzw. jeder Virus für mich lebensgefährlich.
Nach Rückübersetzung: Mein Arzt schrieb, dass die Medikamente teuer sind, aber ich möchte das auch selbst erwähnen.
RI: Seit wann leiden Sie an Ihrer Erkrankung?
P: Die Erkrankung hat im Jahr 2007 begonnen. Damals konnte ich noch selbstständig gehen. Diese Erkrankung wurde in Armenien nicht bekannt. Ich wurde mit Cortison behandelt. Nach jeder Grippeerkrankung bekam ich wieder Cortison und es ging mir schlechter. Professor XXXX sagte zu mir, dass er Patienten mit ähnlichen Erkrankungen habe und sie alle selbstständig gehen können. Ich kann mich nicht selbstständig bewegen, weil ich in Armenien seinerzeit falsch behandelt wurde. Es wurde mir vor einigen Jahren in Armenien bei einem akuten Schub eine Blutwäsche angeboten. Es wurde bei mir auch eine Blutwäsche in Armenien gemacht. Es wurde in die Hand- bzw. Ellbogenwehne eine kleine Spritze eingeführt und mit einem ganz kleinen Gerät angeblich eine Blutwäsche gemacht. Als ich nach Österreich kam, wurde bei mir ebenfalls eine Blutwäsche gemacht, diese hat jedoch ganz anders ausgesehen. (P schildert die Blutwäschen in Österreich) Es ist ein sehr großer Unterschied, wie das in Österreich und Armenien gemacht wurde.
RI: Jetzt, wo Ihre Erkrankung erkannt wurde, welche Folgen hätte eine Umstellung der Behandlung auf das armenische Gesundheitssystem auf Ihren Gesundheitszustand?
P: Die Diagnose wurde schon gestellt, aber es gab keine Möglichkeit mich zu behandeln. Es fehlte an Fachleuten, Geräte und Medikamente. Das wichtigste ist, dass geeignete Fachleute fehlen. Mein österreichischer Professor ist für mich die letzte Hoffnung im Leben. Die Physiotherapie, die ich hier bekomme, hat für mich die gleiche Bedeutung wie die Medikamente, die ich bekomme, die ist lebenswichtig. Aber in Armenien gibt es derartige Physiotherapie nicht. An den Tagen an denen ich keine Physiotherapie habe, gehe ich in einen Park und übe selbstständig um ja keinen Tag zu versäumen. Aber in Armenien ist das unmöglich.
RV: Keine Fragen.
P: Ich habe einige Beschreibungen von meinen Freunden und möchte diese auch vorlegen. Die sind bei meiner Mutter.
RV stellt nach Sichtung fest, dass diese bereits vorgelegt wurden.
P: Ich habe die Hoffnung, dass es mir besser gehen würde. Ich hoffe, dass ich für Österreich nützlich sein könnte, dass ich arbeiten kann. Ich habe eine Musikausbildung, ich könnte in diesem Bereich arbeiten.
Weitere gemeinsame Befragung der P
RI: Ihnen wurden mit der Ladung Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht.
Es handelt sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt (Begriff wird erörtert).
Auch hat sich die politische Landschaft nach Ihrer Ausreise grundlegend geändert.
P2: Es ist ein Kriegszustand im Land.
P3: Auch die österreichische Regierung hat das bestätigt.
RI: Ihnen werden zur Lage aufgrund von COVID-19 zusätzlich nachfolgendes Quellenmaterial genannt.
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/armenien
https://eriwan.diplo.de/am-de/covid19/2310966
https://google.com/covid19-map/?hl=de https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html
Hieraus ergibt sich, dass in Armenien die Infektionszahlen zwar verhältnismäßig hoch sind, jedoch der armenische Staat taugliche Anstrengungen unternimmt, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und existieren Hilfsprogramme. Ebenso haben Infizierte Zugang zu medizinischer Versorgung, wenn sie diese benötigen.
P3: Mein Fall ist ein anderer. Meine Erkrankung ist mit keiner anderen zu vergleichen.
…“
I.13.5. Das Beweisverfahren wurde nach der mündlichen Verhandlung gem. § 39 Abs. 3 AVG per verfahrensleitenden Beschluss geschlossen.
I.14.1. Mit ho. Erkenntnis vom 15.11.2021 wurde seitens des ho. Gerichts die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.
I.14.2. Begründend führte das ho. Gericht aus, dass die die volljährige bP unverheiratet und kinderlos ist. Die bP leidet an Neuromyelitis Optica (NMO), einer seltenen Autoimmunkrankheit, bei der das körpereigene Immunsystem die eigenen Nervenzellen - bevorzugt das Rückenmark und den Sehnerv - angreift. Die Krankheitsattacken erfolgen in Schüben und können sehr schwerwiegend ausfallen und unter anderem einen vollständigen Visusverlust und/ oder eine komplette Mobilitätseinschränkung bis hin zur Ateminsuffizienz zur Folge haben. Die Erkrankung ist nicht heilbar, verläuft sehr aggressiv und ist mit hoher Behinderung assoziiert. Mittels entsprechender Therapie – im Fall der bP in Form einer Antikörperinfusion mit Tocilizumab - ist die Erkrankung gut behandelbar und konnte eine Stabilisierung der Krankheitssituation herbeigeführt werden. Die bP benötigt diese Therapie alle vier Wochen und erhält zusätzlich ein- bis zweimal pro Woche Physiotherapie. Mittels entsprechender Therapie – im Fall der bP in Form einer Antikörperinfusion mit Tocilizumab - ist die Erkrankung gut behandelbar, jedoch nicht heilbar.
Weiters nimmt die bP folgende Medikation ein: Gabapentin 1500mg, Duloxetin 60mg, Liorisal 10mg.
Die bP ist auf den Rollstuhl und auf fremde Hilfe angewiesen.
Die aktuell verschriebenen Präparate sind in Armenien mit dem selben Wirkstoff erhältlich, jedoch für die bP mit Kosten verbunden.
Es gibt in Jerewan ein auf neurologische Krankheiten spezialisiertes Krankenhaus „ XXXX “, in welchem bei der bP auch das Krankheitsbild festgestellt wurde und die bP in Behandlung war.
Die fachspezifische Behandlung in Form von Neurologen und Physiotherapeuten ist in Armenien gewährleistet und für die bP zugänglich. Rollstühle sind verfügbar.
Gegenwärtig ist die bP auf fremde Hilfe im Alltag, beispielweise bei der täglichen Hygiene, WC-Besuch, Wäsche wechseln angewiesen. Diese Unterstützung wird gegenwärtig durch die Eltern bewerkstelligt.
Die bP verfügt über (Hoch-) Schulbildung und war in Armenien als Musikerin beruflich tätig. Sie möchte in Österreich in diesem Bereich weiterarbeiten, was ihr in Armenien im selben Umfang wie hierzulande möglich sein wird.
Die bP hat die Möglichkeit auf weitere soziale Leistungen zurückzugreifen. Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen uvm.
Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem ihres Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.
Die bP stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Der bP, auch deren Eltern, war es vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern, weshalb angenommen wird, dass sie dies neuerlich im Falle der Rückkehr bewerkstelligen kann, wobei die bP aufgrund ihres Gesundheitszustandes mit erheblichen Beeinträchtigungen konfrontiert ist.
Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Form einer Schwester mit zwei Kindern; einer Tante, die als Ärztin in Armenien tätig ist/war; einer Großmutter; einem Schwager bzw. Onkel verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Außerdem unterhalten die bP und ihre Eltern Unterstützung von der armenischen Kirche in Österreich, weshalb angenommen werden darf, dass diese grundsätzlich unterstützungswillig ist und kamen im Verfahren keine Umstände hervor, welche die armenische Kirche daran hindern würde, die bP auch in Armenien weiterhin zu unterstützen.
Darüber hinaus ist es de bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige nationale oder internationale Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungs-leistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.
Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
I.14.3. Das ho. Gericht ging davon aus, dass die bP keiner Gefahr iSd § 3 und 8 AsylG ausgesetzt ist. Ebenso liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 57 AsylG nicht vor und sei im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Die Abschiebung stelle sich als zulässig dar und wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
In Bezug auf die Erkrankung der bP führte das ho. Gericht Folgendes aus:
„ …
Soweit die bP[…] ihren Gesundheitszustand thematisier[t] wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Eine Gegenüberstellung der medizinisch-therapeutischen und juristischen Betrachtungsweise zeigt auch, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-)herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen, weshalb im Umkehrschluss aus dem Umstand, dass Angehörige der medizinisch-therapeutischen Berufsstände eine Abschiebung ablehnen, noch nichts über deren Zulässigkeit aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK gesagt ist.
…
Aus der Aktenlage ergeht, dass die bP[..] an einer unheilbaren Krankheit leidet, die mittels entsprechender Medikation gut behandelbar ist. Die bP[…] wurde im Herkunftsstaat sowie im Bundesgebiet mit verschiedenen Medikamenten behandelt, wobei letzten Endes ein Ansprechen auf das Medikament Tocilizumab bzw. Rituximab in Infusionsform gefunden wurde. Beide Medikamente sind in Armenien - zwar unter einem anderen Namen, aber mit selbigem Wirkstoff – erhältlich und für die bP[…], die gemeinsam mit ihren Eltern in Jerewan lebte, bei Aufbgringung der entsprechenden Kosten zugänglich. Neben der Medikamentenbeschaffung im Herkunftsstaat ua. in Apotheken, bestünde für die bP[…] zudem die Möglichkeit, sich die Medikamente aus dem Ausland importieren zu lassen. Außerdem verfügt Jerewan über ein neurologisch spezialisiertes Krankenhaus, in welchem die bP[…] bereits Behandlung fand und es ihr möglich ist, weiterhin Zugang zu finden. Ferner sind Physiotherapeuten in Armenien, vor allem in Jerewan ansässig, die gegebenenfalls auch Patienten zu Hause aufsuchen. Daneben stellt eine NGO eine große Bandbreite an Dienstleistungen für vulnerable Gruppen durch Tageszentren, als auch in den Wohnungen der Leistungsempfänger bereit. Rollstühle sind verfügbar und stehen Personen, die von einer Kommission als in ihrer Mobilität eingeschränkt einstuft werden, kostenlos zur Verfügung.
Im gegenständlichen Fall sei auch darauf hingewiesen, dass selbst Ausbleiben der in Österreich verabreichen Wirkstommfen der Medikamente Tocilizumab bzw. Rituximab dies nicht zum sofortigen und mittelbaren Tod, sondern zu einem beschleunigten Fortschreiten der Erkrankung der bP[…] führen würde. Ein qualifizierter Leidenszustand kann jedenfalls aufgrund der der bP[…] offenstehenden Spitalsbehandlung ausgeschlossen werden.
Sofern in der Stellungnahme vom 30.06.2021 Vergleiche mit dem Urteil Paposhvili (EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, Nr. 41738/10) gezogen werden, so muss dabei hervorgehoben werden, dass es sich im oa. Urteil um eine an chronischer lymphopathischer Leukämie erkrankte Person handelte, deren Ärzte ihr bei Abbruch der Behandlung weniger als 6 Monate an Lebenserwartung gaben. Im gegenständlichen Fall leidet die bP3 zwar an einer unheilbaren, aber an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung, wie es im Fall Paposhvili der Fall war. Zudem wäre eine Rückkehr nach Armenien nicht mit einem Behandlungsabbruch verbunden.
In Bezug auf die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Schwelle für die Relevanz einer Erkrankung im Lichte des Art. 8 EMRK wird insbesondere auch auf das Urteil des EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“) verwiesen. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR in diesem Fall außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionelle Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig.
Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die BF behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der BF während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der BF und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05).
Das ho. Gericht verkennt nicht, dass die bP3 an einer seltenen, unheilbaren Autoimmunkrankheit leidet, die in Schüben erfolgt. Der Krankheitsverlauf wird als aggressiv beschrieben, weshalb es zu Erblindung, gänzlichen Bewegungsunfähigkeit und Ateminsuffizienz mit Todesfolge kommen kann. Die bP3 ist mittlerweile an den Rollstuhl und fremde Hilfe angewiesen. Die Behandlung zur Stabilisierung wurde in Armenien begonnen, allerdings konnte erst in Österreich erfolgreich die Antikörperinfusion mit Tocilizumab bzw. Rituximab verabreicht werden. Eine Weiterbehandlung der gegenwärtig verschriebenen Therapie ist jedenfalls notwendig um einem weiteren schwerwiegenden Schub entgegen zu wirken. Im Herkunftsstaat der bP[…] sind die Medikamente zwar erhältlich, allerdings wird das Krankheitsbild – der Stellungnahme des Gesundheitsministeriums zufolge – nicht anerkannt, weshalb die Behandlungskosten dafür nicht übernommen werden. Die bP[…] ist seit Verfahrensbeginn regelmäßig in medizinischer Behandlung in Österreich und erhält alle vier Wochen die benötigte Infusion, sowie ein- bis zweimal pro Woche Physiotherapie um zumindest ihren gesundheitlichen Zustand zu stabilisieren. Unter den oa. Therapien hatte die bP[…] keinen weiteren Schub, jedoch weiterhin einen hohen Grad an Behinderung. Die bP[…] wird aktuell von ihren Eltern umsorgt, allerdings kann von ihrem 81-jährigen Vater und ihrer 73-jährigen Mutter nicht erwartet werden, die benötigte Pflege auch in Zukunft dauerhaft durchzuführen. Die bP[…] hat selber keinen Partner bzw. keine Kinder, die an Stelle ihrer Eltern rücken könnten, jedoch sonstige Familienmitglieder in Bezug auf welche kein Zerwürfnis bzw. ein qualifizierter Unwille die bP zu Unterstützen angenommen werden kann und es bestehen darüber in Armenien Behandlungs- und Pflegemöglichkeiten bis hin zu Pflegeheimen, welche die bP in Anspruch nehmen könnte.
Aus der genannten Quellenlage ergibt sich, dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP[…] im gegenständlichen Fall bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und dem beschriebenen Krankheitsbild auch im Falle, dass für sie in Armenien der Zugang zur Antikörperinfusion mit den Wirkstoffen der Medikamente Tocilizumab bzw. Rituximab nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht, weit über jenen, wie sie im Urteil des EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964, Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen und ergibt sich auch unter den im Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016 genannten Determinanten nichts anderes, weshalb der Gesundheitszustand der bP[…] letztlich kein Abschiebehindernis darstellt. Auch wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität und eine Verkürzung der Lebenserwartung der bP[…] nicht ausgeschlossen werden kann, ist sie in Armenien keiner solchen unmittelbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt, welche zur unmittelbaren Gefahr des Todes zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung im Sinne der zitierten Judikatur führen würde.
Unter Zugrundelegung der oa. Ausführungen ist aus Sicht des ho. Gerichts eine adäquate Behandlung der bP3 in ihrem Herkunftsstaat vorhanden und ihr zugänglich.
Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinischer Versorgung in Armenien ausgeschlossen wären.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
…“
I.15.1. Gegen das oa. Erkenntnis wurde eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
I.15.2. Mit Erkenntnis vom 14.6.2022, E4491/2021 ua entschied der VfGH in Bezug auf die bP und deren Eltern wie folgt:
„1. Die beschwerdeführenden Parteien sind, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 30-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten
…“
Begründend führte ua. Folgendes aus:
„…
3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht lässt entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die maßgebliche Entfernung zur Behandlungsmöglichkeit und die sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität der Drittbeschwerdeführerin insofern außer Betracht, als es ihre eingeschränkte Mobilität und die fehlende Infrastruktur für Rollstuhlfahrer in Armenien nicht hinreichend untersucht, und misst diesem Umstand somit für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Art3 EMRK keine hinreichende Bedeutung zu (vgl zur Maßgeblichkeit dieses Kriteriums EGMR 13.12.2016 [GK], Fall Paposhvili, Appl 41.738/10 [Z174]).
3.2.2. Zudem stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis wesentlich auf die Annahme, es sei nur noch eine medikamentöse Behandlung notwendig und es gebe keine Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin in lebensbedrohlichem Ausmaß. Damit missachtet es die Aussage der – den Akten beiliegenden – Arztbriefe vom 16. Juli 2018 und 21. Februar 2019 (zuletzt bestätigt in einem aktuellen Schreiben vom 25. Juni 2021) des behandelnden Arztes des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien, demzufolge "die Fortsetzung der Therapie unbedingt erforderlich ist und die Beendigung oder Unterbrechung der Therapie oder eine Veränderung der Medikamente […] mit schwerwiegenden, irreversiblen Folgen verbunden sein [könne]. Es handle sich um eine nicht heilbare, sehr aggressiv verlaufende Krankheit, welche […] aber mit moderner Therapie sehr gut behandelt werden könne. Die Morbidität und die Mortalität sei aber in westlichen Staaten deutlich geringer als in anderen Staaten." Aus einem Schreiben des armenischen Gesundheitsministeriums vom 1. März 2019 geht hervor, dass das Ministerium rät, die Behandlung in Österreich fortzusetzen, da sowohl aus finanziellen Gründen als auch aus Mangel an Erfahrung mit der Therapie mit dem Medikament Tocilizumab die Behandlung im Falle einer Rückreise in Armenien nicht fortgesetzt werden könne. Mit diesem letztgenannten Umstand setzt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend auseinander.
3.2.3. Weiters verabsäumt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung sich hinreichend mit den Behandlungskosten im Rückreisestaat auseinanderzusetzen. Es wird stets nur darauf verwiesen, dass es kostenlose stationäre Behandlungen und kostenlose mechanische Rollstühle für Personen mit Behinderungen gebe. Angeschnitten wird, dass ein Verfahren für die Anerkennung als Person mit einer Behinderung zirka drei Monate dauern würde; die genauen Voraussetzungen und der tatsächliche Kostenersatz, der daraus resultieren würde, geht allerdings weder aus dem Erkenntnis hervor noch lassen sich in den beigelegten Unterlagen hiezu einheitliche Angaben finden. Auch der pauschale Verweis, die Verwandten der beschwerdeführenden Parteien würden für die Kosten der Behandlung aufkommen bzw mit der notwendigen Pflege helfen, sobald die Eltern der Drittbeschwerdeführerin dies altersbedingt nicht mehr können, ist nicht ausreichend. Laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss das betreffende Gericht eine genaue Prüfung der Kosten der Medikation und Behandlung durchführen, im vorliegenden Fall fehlt eine Auseinandersetzung mit der individuellen Einkommens- bzw Vermögenssituation der Drittbeschwerdeführerin. Weiters stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung darauf, dass die Drittbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in Armenien erwerbsfähig war, verabsäumt aber eine aktuelle Auseinandersetzung mit einer möglichen Erwerbsfähigkeit, vor allem angesichts des Gesundheitszustandes und der sehr eingeschränkten Mobilität der Drittbeschwerdeführerin (vgl zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien EGMR 13.12.2016 [GK], Fall Paposhvili, Appl 41.738/10 [Z190]).
…“
In Bezug auf die Eltern der bP führte der VfGH aus, dass der oa. Mangel gem. § 34 Abs. 4 AsylG auf die sie betreffenden Entscheidungen durchschlägt, weshalb diese im selben Umfang wie die Entscheidung betreffend die bP zu beheben waren.
I.16. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren wurde die bP aufgefordert, ihre aktuelle Medikation und Therapien zu bescheinigen, worauf die bP über den Vereins ZEIGE (Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch), medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, wonach die bereits bestandene Medikation nach wir vor durchgeführt wird. Weiter wurde bescheinigt, dass die bP aktuell die Medikamente Dulsxetin Neur Mrs Kps 60 mg, Lioresal Tbl 10 mg, Folsan Tbl 5 mg, Ritalin Tabl 10 mg und Tardyferon Retrartbl 80 mg einnimmt und die Einnahme von Arednison Tbl 25 mg empfohlen wird.
I.17. Der bB wurde das unter Punkt I.16 genannte Schreiben zur Kenntnis gebracht und wurde eingeladen, sich zu äußern, falls sie beabsichtigte, hierzu eine Stellungnahme abgeben zu wollen. Im Falle einer solchen Äußerung werde ihr eine angemessene Frist eingeräumt. Die bB gab am 8.9.2022 bekannt, dass sie nicht beabsichtige, eine Stellungnahme abzugeben,
1.18. Aus der im bereits erwähnten, die bP betreffenden ho. Erkenntnis vom 15.11.2021 genannten im Administrativverfahren eingeholten Anfragebeantwortung der Staaten-dokumentation der bB vom 26.9.2018, in welcher auf MedCOI (BDA 6887) verwiesen wird geht hervor, dass die Medikation mit den in den Mendikanten Rituximab und Tocilizumab enthaltenen Wirkstoffen für die bP mit nachfolgenden Kosten verbunden ist (Zitierung aus der genannten Sekundarquelle):
„ …
…“
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
I.19. Eine außenwirksame Vertretungsvollmacht an den Vereins ZEIGE (Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch) ebenso wenig vor, wie eine Vollmachtsauflösung seitens der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen GmbH.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Wie bereits erwähnt, ist die bP an den Rollstuhl angewiesen und leidet die bP an Neuromyelitis Optica (NMO), einer seltenen Autoimmunkrankheit, bei der das körpereigene Immunsystem die eigenen Nervenzellen - bevorzugt das Rückenmark und den Sehnerv - angreift. Die Krankheitsattacken erfolgen in Schüben und können sehr schwerwiegend ausfallen und unter anderem einen vollständigen Visusverlust und/ oder eine komplette Mobilitätseinschränkung bis hin zur Ateminsuffizienz zur Folge haben. Die Erkrankung ist nicht heilbar, verläuft sehr aggressiv und ist mit hoher Behinderung assoziiert. Mittels entsprechender Therapie – im Fall der bP in Form einer Antikörperinfusion mit Tocilizumab - ist die Erkrankung gut behandelbar und konnte eine Stabilisierung der Krankheitssituation herbeigeführt werden. Die bP benötigt diese Therapie alle vier Wochen und erhält zusätzlich ein- bis zweimal pro Woche Physiotherapie. Daneben nimmt die bP die bereits unter Punkt I.16 genannten Medikamente ein. Die bP ist auf fremde Hilfe im Alltag, beispielweise bei der täglichen Hygiene, WC-Besuch, Wäsche wechseln angewiesen. Diese Unterstützung wird gegenwärtig durch die Eltern bewerkstelligt. Die Eltern der bP erbringen jedoch keine Leistungen, welche nicht auch das österreichische Gesundheits- und Pflegewesen in der Lage ist, zu erbringen.
In Jerewan existiert ein auf neurologische Krankheiten spezialisiertes Krankenhaus „Nairi Medical Center“. Die fachspezifische Behandlung in Form von Neurologen und Physiotherapeuten ist in Armenien gewährleistet und für die bP zugänglich. Rollstühle sind verfügbar.
Die Medikation mit den in den Mendikanten Rituximab und Tocilizumab enthaltenen Wirkstoffen ist in Armenien möglich, jedoch mit den genannten Kosten verbunden. In Bezug auf die sonstigen, der bP erwachsenden Kosten wird auf die bereits genannte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB und an die nachfolgenden Feststellungen verwiesen.
In Bezug auf die in Armenien aufhältigen weiteren Verandten der bP und der ihr offenstehenden Unterstützungsmöglichkeiten wird auf die im ho. Erkenntnis vom 15.11.2021, L515 2148261-2/15E getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Ausführungen verwiesen, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anderes ergibt.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst.
II.1.2.2. Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.
II.1.2.3. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Armenien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem.
II.1.2.3. In Bezug auf die Grundversorgung und dem armenischen Gesundheitssystem werden nachfolgende grundsätzliche Ausführungen getroffen:
Grundversorgung und Wirtschaft
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2020 leben 27 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. AMD 60.000 [ca EUR 146] im Monat, der offizielle Mindestlohn AMD 55.000. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 25.7.2022).
Das Durchschnittseinkommen beträgt AMD 192.450 [ca EUR 468] pro Monat (IOM 2020). Trotz relativ günstiger Wachstumsraten ist es nicht gelungen, den Lebensstandard für breite Bevölkerungsteile spürbar zu erhöhen (SWP 5.2020).
Im Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote Armeniens bei geschätzt rund 18,5 %. Für das Jahr 2022 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 19,5 % prognostiziert (statista 5.5.2022). Man geht jedoch von einer verdeckten Arbeitslosigkeit von bis zu 40 % aus (WKO 1.2022). Im Jahr 2021 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate auf rund 7,2 % gegenüber dem Vorjahr. Für das Jahr 2022 wird die Inflationsrate Armeniens auf rund 7,6 % gegenüber dem Vorjahr prognostiziert (statista 4.5.2022)
Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Armenien hat über 480 bekannte Vorkommen mineralischer Rohstoffe und es gibt bedeutende Reserven von Metallen. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan. Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt und den übrigen Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen (WKO 1.2022).
Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit, obwohl es keine Definition von Zwangsarbeit enthält. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und verließ sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.8.2022
IOM – Internationale Organisation für Migration (2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 16.2.2021
statista (5.5.2022): Armenien, Arbeitslosenquote in Armenien bis 2027, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien/, Zugriff 18.8.2022
statista (4.5.2022): Armenien, Inflationsrate in Armenien bis 2027, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien/, Zugriff 18.8.2022
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 18.8.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 29.4.2022
WKO – Wirtschaftskammer Österreich (1.2022): Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 18.8.2022
Sozialbeihilfen
Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2020).
Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten: Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleistern, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 2020).
Der Pensionsanspruch gilt grundsätzlich ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100 % der Basispension von AMD 16.000 monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht AMD 500 monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (USSSA 3.2019).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2020).
Die staatliche Arbeitsagentur bietet im Rahmen der Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen, Beratung zur beruflichen Orientierung, Antrag auf freie Mitarbeit, Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen, Berufsausbildung und Umschulung (IOM 2020).
Arbeitslosenunterstützung
2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (USSSA 3.2019).
Quellen:
IOM – Internationale Organisation für Migration (2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 8.8.2022
USSSA – U.S. Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/armenia.pdf, Zugriff 8.8.2022
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 25.7.2022).
Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 25.7.2022).
Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6 % des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50 % aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020).
Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020).
Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Arzneimittel, je 3 Packungen, beschränkt (IOM 2020).
Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. 250/Monat EUR). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 25.7.2022).
Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze für Dialyse ist begrenzt, aber gegen Bezahlung von ca USD 100 jederzeit möglich. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 25.7.2022).
Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind. Nach dem Regierungsbeschluss vom 23.11.2006 ist die Ausgabe von Medikamenten in Polikliniken kostenlos bei bestimmten Krankheiten und für Menschen, die in die Kategorie 1 besonders schutzbedürftiger Personen fallen. Hierzu gehören insbesondere Kinder und Menschen mit mittlerer bis schwerer Behinderung. Patienten der Kategorie 2 müssen 50 %, Patienten der Kategorie 3 müssen 70 % ihrer Medikamentenkosten selbst tragen (AA 25.7.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021
ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020
EVN Report / Shant Shekherdimian, Nerses Kopalyan (22.3.2020): Armenia Combats the Coronavirus: State Capacity and the Diaspora, https://www.evnreport.com/readers-forum/armenia-combats-the-coronavirus-state-capacity-and-the-diaspora, Zugriff 24.4.2020
IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 8.8.2022
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Die bP war nicht den von ihnen behaupteten Gefährdungen aufgrund einer Demonstrationsteilnahme ausgesetzt und ist sie auch nicht im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt.
Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Armenien gänzlich unbehandelbar wäre. Ihr entstehen jedoch die genannten erheblichen Kosten.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergeben - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Unterlagen.
Zur Identität der bP hält das ho. Gericht fest, dass aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität der bP nicht festgestellt werden konnte. Soweit die bP namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen und den bP bereits gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Die Kernaussagen treffen sich mit der dem ho. Erkenntnis vom 15.11.2021, L515 2148261-2/15E zu Grunde gelegten Berichtslage und sind diese sowohl für die bP als armenische Staatsbürgerin als auch für die bB als Spezialbehörde als bekannt vorauszusetzen.
Das Krankheitsbild der bP ergibt sich aus den von ihr vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmitteln, die allgemeinen Ausführungen zum typischen Krankheitsbild und dem typischen Verlauf ergibt sich aus der Einsichtnahme in öffentlich zugängliche, elektronische Quellen, welche hierüber in ihrem Aussagekern übereinstimmend berichten.
In Bezug auf die in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten wird auf die bereits zitierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB, sowie das ergänzende Ermittlungsverfahren, welche zum Inhalt der gegenständlichen Feststellungen erhoben werden, sowie auf die Berichtslage im zitierten Umfang verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. § 87 VfGG idgF lautet:
„(1) …
(2) Wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(3) …“
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Da der entsprechende Teil des ho. Erkenntnisses vom 15.11.2021, L515 2148261-2/15E vom VfGH nicht aufgehoben wurde, liegt diesbezüglich bereits eine rechtskräftige Entscheidung seitens des ho. Gerichts vor.
II.3.3. Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(3)…“
Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
…
Art. 3 EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
II.3.3.2. Bei Vorliegen von Erkrankungen kann unter außergewöhnlichen Umständen die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
II.3.3.3. In Entsprechung der im Erkenntnis des VfGH vom 14.6.2022, E4491/2021 ua geäußerten Ansicht (§ 87 Abs. 2 VfGG) geht das ho. Gericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall die von der Judikatur geforderten und unter Punkt II.3.3.2. beschriebenen außergewöhnlichen Umstände in Bezug auf die bP im gegenständlichen, nicht verallgemeinserungsfähigen Einzelfall in dubio vorliegen. Der Beschwerde war daher im gegenständlichen Umfang stattzugeben.
Da der Beschwerde bereits aus den im Vorabsatz beschriebenen Erwägungen stattzugeben war, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den weiteren sich aus § 8 AsylG ergebenden Gesichtspunkten in Bezug auf die Lage der bP.
II.3.4. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Da der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war ihr gemäß § 8 Abs. 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung im spurchgemäß festgestellten Umfang zu erteilen.
II.3.5. Behebung der weiteren Spruchpunkte
Aufgrund der spruchgemäßen Entscheidung in Bezug auf Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides waren dessen weitere Spruchpunkte im Rahmen einer materiellen Entscheidung zu beheben (vgl. hierzu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-verfahren 2. Aufl, Anm. 17 ff zu § 28 VwGVG).
II.4. Im gegenständlichen Fall ist nach wird vor von einer Vertretung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH auszugehen. Zumal in Bezug auf den Verein ZEIGE keine mit Außenwirkung versehene Vollmachtsurkunde vorliegt, kann ein diesbezüglich kein Vertretungsverhältnis festgestellt werden. Ungeachtet der allfälligen Existenz weiterer Vollmachten ist jedenfalls eine rechtswirksame Zustellung an die die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH zulässig (vgl. § 9 Abs. 4 ZustellG).
II.5. In Bezug auf die Eltern der bP wird in einem gesonderten Erkenntnis entschieden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und war das ho. Gericht im Sinne des § 87 Abs. 2 VfGG angehalten, spruchgemäß zu entscheiden.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes – in Bezug auf das Verbot des Refoulements im Zusammenhang mit Erkrankungen der bP.
Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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