Der Finanzstrafsenat 1067-4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***15***, die Richterin***16*** und die fachkundigen Laienrichter ***17*** und ***18*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, 2) die ***Bf2***, beide vertreten durch Zissler Kittl Rechtsanwälte, Wastiangasse 12/4, ***27***, wegen des Finanzvergehens gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG über die Beschwerden der Amtsbeauftragten vom 15.9.2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 16. April 2025, Geschäftszahlen ***13*** und ***14***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, auch als Vertreter des belangten Verbandes, des Verteidigers Zissler Kittl Rechtsanwälte, Mag. Andreas Zissler, und Lukas Kuen Gufler, der Amtsbeauftragten ***19*** sowie der Schriftführerin ***20*** zu Recht erkannt:
1) Der Beschwerde der Amtsbeauftragten gegen die Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten ***Bf1*** wird stattgegeben:
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"***Bf1*** ist schuldig, grob fahrlässig als Geschäftsführer der ***Bf2*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gemäß ",
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" Verantwortlicher seiner Meldepflicht mit Säumnistag 14.5.2024, trotz zweimaligen Aufforderungen vom 14.5.2024 und 8.7.2024, zwischen 30.8.2024 und 8.11.2024 nicht nachgekommen zu sein."
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"Er hat dadurch das Finanzvergehen nach ",
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" begangen. Dafür wird über ihn nach § 15 Abs. 1 Z 2, zweiter Strafsatz ",
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" wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit ",
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" festgesetzt."
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" werden die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 bestimmt."
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"Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (",
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") nicht zulässig."
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}2) Der Beschwerde der Amtsbeauftragten gegen die Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen den belangten Verband, die ***Bf2*** wird stattgegeben:
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" iVm § 3 Abs. 1 und 2 (",
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") ist die ***Bf2***, als belangter Verband (1 Abs. 2 ",
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"), für die Meldepflichtverletzung nach ",
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", begangen durch ihren Entscheidungsträger, ***Bf1***, nach § 15 Abs. 1 Z 2 WieReG zum Säumnistag 15.4.2024, dass trotz zweimaliger Erinnerungen vom 15.4.2024 und 8.7.2024 grob fahrlässig zwischen 30.8.2024 und 8.11.2024 keine Meldung erstattet wurde, verantwortlich, da durch diese Tat eine Pflicht verletzt worden ist, die den Verband getroffen hat und der Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat."
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"Gemäß § 28a Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1, zweiter Strafsatz ",
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"wird die Geldbuße mit € ",
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" bestimmt."
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"Gemäß ",
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" betragen die Kosten des Verfahrens € 400,00."
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"Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (",
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") nicht zulässig."
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}Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 16. April 2025, Geschäftszahlen ***14***, ***13*** wurde
1) das Finanzstrafverfahren gegen ***23***, er sei schuldig vorsätzlich als Geschäftsführer der ***Bf2*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 14.05.2024 und 08.07.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 30.08.2024 bis 30.10.2024 nicht nachgekommen und habe ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
2) das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, dass der belangte Verband, ***Bf2***, in ***Bf2-Adr***, verantwortlich sei, dass Herr ***24*** vorsätzlich als Geschäftsführer der ***Bf2*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 14.05.2024 und 08.07.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 30.08.2024 bis 30.10.2024 nicht nachgekommen sei und ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen habe, gemäß §136 FinStrG eingestellt.
Zu den Entscheidungsgründen wurde im Erkenntnis ausgeführt:
"***Bf1*** wurde am ***1*** geboren, er ist Österreicher, verheiratet und an der Adresse ***25*** wohnhaft. Er ist Angestellter und hat Sorgepflichten für 4 minderjährige Kinder. Das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2023 belief sich auf € 47.137,87.
Die ***Bf2*** hat ihren Firmensitz in der ***26*** in ***27***. Der Unternehmensgegenstand betrifft die Errichtung, Vermietung und Verpachtung.
Das Amt für Betrugsbekämpfung stellte fest, dass die zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend § 5 WiEReG bezogen auf die ***Bf2*** durch den Beschuldigten als Verantwortlichen nicht erstattet worden ist.
Am 30.10.2024 wurde vom Amt für Betrugsbekämpfung/Bereich Strafsachen Team 13 eine Strafverfügung an den Beschuldigten und den belangten Verband erlassen, welche mittels Einspruchs bekämpft worden ist.
Festzustellen ist, dass mit 14.05.2024 erstmals die Androhung einer Zwangsstrafe auf Grund der unterlassenen Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer in die DataBox des belangten Verbandes zugestellt worden ist. Für die Nachholung der fehlenden Meldungen wurde seitens der Abgabenbehörde eine Frist bis zum 05.06.2024 eingeräumt. Da bis zum Ablauf dieser Frist keine Meldung erfolgte, wurde mit 08.07.2024 die erste Zwangsstrafe mit € 1.000,00 festgesetzt sowie dem Verband eine weitere Meldefrist bis zum 29.08.2024 eingeräumt. Auch dieser Bescheid wurde in die DataBox des belangten Verbandes zugestellt. Da auch bis zum Ende der zweiten Meldefrist keine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte, wurde die zweite Zwangsstrafe mit 30.08.2024 in der Höhe von € 4.000,00 festgesetzt. Auch dieser Bescheid wurde in die Databox des belangten Verbandes zugestellt. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte schließlich am 08.11.2024.
In der Vergangenheit wurden nach jeweiligen Erinnerungsschreiben vom 29.08.2018, 24.02.2022 und 04.04.2023 die Meldungen verspätet eingereicht.
Der Beschuldigte als Verantwortlicher des belangten Verbandes hat die in der Databox zugestellten Schreiben nicht zur Kenntnis genommen. Erst nach Zustellung der RSa- Mitteilung hat er die Meldung sofort nachgeholt. In der Vergangenheit wurde er von seinem Steuerberater an die Meldepflicht erinnert. Im Anlassfall hat der Steuerberater jedoch die Erinnerung an seinen Mandaten nicht vorgenommen.
Die Problematik im Anlassfall lag darin, dass betreffend diese Vorgänge durch die Behörde intern eine zweite Steuernummer, nämlich ***28***, angelegt worden ist. Aus diesem Grunde waren im Posteingangsbuch der Databox die dem belangten Verband zugestellten Schreiben nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Auch der Steuerberater des Beschuldigten konnte in diese neue Steuernummer nicht Einsicht nehmen. Es findet sich zwar in der Data Box ein Vermerk, wonach ein weiterer Teilnehmer hinterlegt ist. Für den Beschuldigten war dies jedoch kein Hinweis, dass über die zweite Steuernummer ***28*** Erinnerungsschreiben eingegangen sind, da er auch über eine eigene Steuernummer verfügt. Der Beschuldigte hat erst nach Zustellung des RSa-Schreibens bemerkt, dass diese zweite Steuernummer angelegt worden ist, indem er über den Admin-Reiter Nachschau hielt. E-Mail-Nachrichten über DataBox-Eingänge hat der Beschuldigte nicht erhalten, weil er diese Funktion nicht aktiviert hatte.
Beweiswürdigend stützen sich die Meldungen auf die als glaubwürdig und nachvollziehbar erachteten Angaben des Beschuldigten, der beim Spruchsenat einen äußerst guten und glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Auch die von seinem Verteidiger eingebrachten Schriftsätze samt den angeschlossenen Beilagen konnten die Behauptungen des Beschuldigten untermauern.
Aus welchem Grunde behördenintern betreffend die Erinnerungen und Zwangsstrafen eine weitere Steuernummer angelegt worden ist, erschließt sich für den Vorsitzenden des Spruchsenates nicht zu Gänze.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass es der Beschuldigte ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, seinen im WiEReG normierten Verpflichtungen nicht nachzukommen; auch eine grobe Sorglosigkeit, somit grobe Fahrlässigkeit kann dem Beschuldigten mit Blick auf seine glaubwürdige Verantwortung in der Tat nicht unterstellt werden. Ihm war zwar bewusst, dass die Meldungen jährlich abzugeben sind, er hat im gegenständlichen Zeitraum jedoch darauf vergessen, womit bloß (leichte), somit nicht qualifizierte Fahrlässigkeit vorliegt.
Auf Grund der getroffenen Feststellungen zur fehlenden subjektiven Tatseite war das Verfahren somit einzustellen sowohl betreffend den Beschuldigten als auch den belangten Verband.
****
Dagegen richten sich die fristgerechten Beschwerden der Amtsbeauftragen mit folgenden Ausführungen:
"Die Finanzstrafbehörde ist auch nach der Verhandlung vor dem Spruchsenat der Ansicht, dass der Beschuldigte ***23*** als Geschäftsführer der ***29*** sowie der belangte Verband ***29*** vorsätzlich gehandelt haben und somit eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG verantworten.
Mit 14.05.2024 wurde erstmalig die Androhung einer Zwangsstrafe aufgrund der unterlassenen Meldung des Wirtschaftlichen Eigentümers gemäß den Bestimmungen des § 5 WiEReG in die Databox des belangten Verbands zugestellt. Für die Nachholung der fehlenden Meldung wurde seitens der Abgabenbehörde eine Frist bis 05.07.2024 eingeräumt. Da bis zum Ablauf der Frist keine Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgte, wurde mit 08.07.2024 die erste Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 festgesetzt sowie dem Verband eine weitere Meldefrist bis 29.08.2024 eingeräumt. Der Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe wurde in die Databox des belangten Verbandes zugestellt. Da auch bis zum Ende der zweiten Meldefrist keine Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgte, wurde die zweite Zwangsstrafe mit 30.08.2024 iHv € 4.000,00 festgesetzt. Der Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe wurde in die Databox des belangten Verbandes zugestellt. Festzuhalten ist, dass die Bescheide vom Beschuldigten nicht gelesen bzw. zur Kenntnis genommen wurden. Die Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde am 08.11.2024 nachgeholt.
Die Bescheide vom 14.05.2025, 05.06.2024 sowie 08.07.2024 sind rechtswirksam in die Databox ergangen. Am 15.02.2013 erfolgte schriftlich eine Anmeldung über das Unternehmensserviceportal durch den Beschuldigten, somit waren die notwendigen Daten für den Zugang zu FinanzOnline und der Data-Box der ***Bf2*** vorhanden.
| AusgangslD | Subjekt ID | Datum | Kanal | Verfahren | Ausgang | Gelesen |
| ***40*** | ***30*** ***31*** 6 | 2.12.2024 11:28 | Databox | GDV | Sonstiges Schriftstück | 3.12.2024 |
| ***41*** | ***30*** ***32*** 3 | 2.12.2024 11:28 | Kein Kanal | GDV | Sonstiges Schriftstück | |
| ***42*** | ***30*** ***33*** 9 | 30.10.2024 02:50 | Databox | AE | BMF-AE Zahlungsauff. | 8.11.2024 |
| ***43*** | ***30*** ***34*** 0 | 30.08.2024 09:30 | Databox | WIEREGZ OS | Zwangsstrafe 2 | 8.11.2024 |
| ***44*** | ***30*** ***35*** 5 | 08.07.2024 09:16 | Databox | WIEREGZ OS | Zwangsstrafe 1 | 8.11.2024 |
| ***45*** | ***30*** ***36*** 7 | 14.05.2024 20:00 | Databox | WIEREGZ OS | Erinnerung | 8.11.2024 |
| ***46*** | ***30*** ***37*** 1 | 09.01.2024 17:56 | Databox | DIBE | BMF DIBE Bescheid | 9.12.2024 |
| ***47*** | ***30*** ***38*** 3 | 09.01.2024 08:24 | Databox | DIBE | BMF DIBE Bescheid | 9.12.2024 |
| ***48*** | ***30*** ***39*** 7 | 09.01.2024 06:03 | Databox | DIBE | BMF DIBE Bescheid | 9.12.2024 |
| ***50*** | ***30*** ***49*** 6 | 29.09.2023 20:42 | Databox | DIBE | BMF DIBE Bescheid | 11.1.2025 |
| ***51*** | ***30*** ***52*** 0 | 29.09.202319:06 | Databox | DIBE | BMF DIBE Bescheid | 9.1.2025 |
Die Meldungen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurden im Jahr 2018, 2022 und 2023 verspätet für den belangten Verband abgegeben. Erst nach ergangenen Aufforderungen (Erinnerungsschreiben) durch die Abgabenbehörde wurden die Meldungen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer nachgeholt. Der Beschuldigte hat die verspäteten Meldungen über mehrere Jahre akzeptiert.
Der Beschuldigte hat die Meldungen im Register wirtschaftlichen Eigentümer selbst für den belangten Verband in den oben genannten Zeiträumen durchgeführt (Siehe Beilage 1)
Im Posteingangsbuch (Beilage 2) ist eindeutig ersichtlich, dass eine weitere Steuernummer angelegt wurde. Die Auswertung der Databox im Zeitraum vom 29.03.2023-02.12.2024 zeigt, dass Schriftstücke, welche durch die Abgabenbehörde in die Databox zugestellt wurden, erst Monate später vom Beschuldigten gelesen wurden.
Antrag:
Es wird daher die Fällung eines Erkenntnisses folgenden Inhalts beantragt, dass 1.) ***Bf1*** schuldig sei, vorsätzlich als Geschäftsführer der ***Bf2*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 14.05.2024 und 08.07.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 30.08.2024 bis 30.10.2024 nicht nachgekommen zu sein und somit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen zu haben.
Der Verband ***Bf2***, in ***Bf2-Adr*** verantwortlich sei, dass Herr ***24*** vorsätzlich als Geschäftsführer der ***Bf2*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 14.05.2024 und 08.07.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 30.08.2024 bis 30.10.2024 nicht nachgekommen sei und somit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen zu haben.
Die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Geldstrafe nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG und Ausspruch einer angemessenen Ersatzfreiheitsstrafe wird beantragt."
****
Mit Mail vom 27.11.2025 wurde folgende Stellungnahme mit Datum 26.11.2025 erstattet:
Die Beschuldigten nehmen zur Beschwerde der Amtsbeauftragten vom 15.09.2025, mit der das Erkenntnis des Spruchsenats als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 16. April 2025 bekämpft wurde, wie folgt Stellung:
Der Beschwerde der Amtsbeauftragten ist keine Begründung zu entnehmen, warum das Erkenntnis zu ***13*** und zu ***14*** unrichtig sein sollte. Dies muss jedoch gem. § 153 Abs. 1 lit. d FinStrG zwingend Bestandteil einer Beschwerde sein.
Die Amtsbeauftragte führt lediglich nochmals den bereits bekannten Sachverhalt an und stellt sodann abermals den Antrag auf Schuldigerkennung der Beschuldigten hinsichtlich des vorsätzlichen (!) Finanzvergehens gem. § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG.
Es ist mehr als verwunderlich und nicht nachvollziehbar, dass die Amtsbeauftragte in ihrer Beschwerde trotz der Rechtfertigung der Beschuldigten und den Feststellungen des Spruchsenats an der Vorsätzlichkeit festhalten. Die Beschuldigten haben keinesfalls vorsätzlich gehandelt.
Im Übrigen ist die Beschwerde unzulänglich ausgeführt und enthält keine (stichhaltige) rechtliche Begründung. Die Beschuldigten verweisen auf die ausführliche Rechtfertigung vom 08.04.2025 und deren Einvernahme in der mündlichen Verhandlung.
Zusammenfassend stellen die Beschuldigten den Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
****
In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2025 wurde wie folgte vorgehalten und ergänzend vorgebracht:
"Die Vorsitzende (V) begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.
Die Amtsbeauftragte (AB) verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort.
Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte, der belangte Verband an:
V. hält vor: Der Beschuldigte ist Angestellter und hat Sorgepflichten für 4 minderjährige Kinder. Das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2023 belief sich auf € 47.137,87, 2024 € 56.438,62, mit der Gattin Eigentumswohnung mit einem geschätzten Wert von € 275.000,00; keine Schulden.
Der Verband hatte 2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 31.166. Die Gesellschaft hat seit der Gründung der GmbH keine Gewinne ausgeschüttet.
Besch: Das ist richtig.
Gibt es dazu Ergänzungen?
Verteidiger (Vertr.): Nein.
V: Dass für die Gesellschaft eine jährliche Meldepflicht besteht, wussten Sie?
Besch: Ja. Das war mir bekannt. Der Steuerberater hat mir vorher immer gesagt, dass eine Meldung einzureichen ist, dies ist zu dieser Meldung unterblieben.
V: Zum objektiven Tatbestand:
Letzte Meldung 14.4.2023, daher war die verfahrensgegenständliche Meldung in der Jahresfrist bis 14.5.2024 vorzunehmen.
Der Tatbestand des § 15 WiEReG ist erst erfüllt, wenn der Meldeverpflichtung nach der zweiten Erinnerung nicht nachgekommen wird. Dieses Dauerdelikt dauert in der Folge bis zur Nachmeldung oder behelfsweise der Feststellung der Behörde, dass eine Meldung trotz der vorgenommenen Erinnerungen weiterhin unterblieben ist und dem Anhängigmachen eines Verfahrens wegen dieser Tat.
Säumnisdatum 14.5.2024
Erinnerung vom 14.5.2024, Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00, Nachfrist 5.7.2024, Zustellung an die Databox.
Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 am 8.7.2024, Nachfrist 29.8.2024, Zustellung an die Databox.
Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 4.000,00 am 30.8.2024, Zustellung an die Databox.
Alle drei Zustellungen wurden erst am 8.11.2024 gelesen.
Die Säumnis ist am 14.5.2024 eingetreten. Die Strafbarkeit des Dauerdeliktes ist mit Nichtmeldung bis zum Ablauf der Nachfrist nach der zweiten Aufforderung am 30.8.2024 eingetreten. Das Dauerdelikt wurde durch Nachmeldung am 8.11.2024 beendet.
Der Beschuldigte fungierte als handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher war er als Entscheidungsträger der ***Bf2*** verpflichtet, deren Meldepflichten nach § 5 WiEReG nachzukommen. Er hatte auch die Zugangsdaten zur Databox der von ihm vertretenen Gesellschaft, hat es jedoch unterlassen, in die Databox zu sehen und die Erinnerungen zeitnah nach der Zustellung zu lesen. Alle Zustellungen wurden erst nach Zustellung der Strafverfügungen gelesen. Der Steuerberater hatte keine Zustellvollmacht. Die Wahrnehmung der Meldung wurde nicht vertraglich an den Steuerberater übergeben. Es war keine Mailbenachrichtigung eingerichtet.
Besch: Ja, nur was verstehen sie unter Databox?
V: Das ist ein elektronisches Postfach, zu dem eine Berechtigung elektronisch durch einen Meldepflichtigen anzulegen ist. Meldungen nach dem WiEReG sind zwingend elektronisch vorzunehmen.
Dazu kann man dann auch eine Mail-Benachrichtigung einrichten, wenn man jeweils sofort von einem Eingang in dem Postfach verständigt werden wollte.
V: Die Zwangsstrafen wurden auf das Konto ***10*** gebucht.
Am 9.9.2024 erfolgte eine Überrechnung des Guthabens vom Abgabenkonto der Gesellschaft an dieses Konto von € 581,72, seit 31.12.2024 steht das Konto auf Null. Dazu erging eine Buchungsmitteilung Nr. 8 vom 10.9.2024.
Das ist ein Konto, das nach § 213 Abs. 2 BAO einzurichten war, da Zwangsstrafen nicht zu den laufend einzuhebenden Abgaben gehören.
Wäre dieser Abbuchung eines Guthabens vom Abgabenkonto nachgegangen worden, hätte man bereits am 10.9.2024 erkennen können, dass es ein weiteres Konto gibt, auf dem Zwangsstrafen verbucht wurden. Sie haben ca. ein halbes Jahr nicht in die Databox geschaut.
Besch: Mein Abgabenkonto verwaltet der Steuerberater. Er teilt mir auch jeweils mit, welche Abgabenzahlungen ich zu leisten habe. Ich habe daher auch nicht in mein Abgabenkonto Einsicht genommen. Ich wusste nicht, dass ein Guthaben auf die erste Zwangsstrafe verrechnet wurde. Der Steuerberater hat mich dazu auch nicht informiert.
Über Frage des Laienrichters ***18*** zur Beilage, die von der AB vorgelegt wurde, und auf der Benachrichtigung ja angekreuzt ist.
AB: Ja, das ist eine Abfrage, die ich aktuell bei Beschwerdeerhebung gemacht habe. Es wurde nach dem Tatzeitraum eine elektronische Benachrichtigung eingerichtet.
Vertr.: Soviel ich weiß, ist nunmehr 2025 eine Änderung dahingehend erfolgt, dass automatisch eine Benachrichtigung erfolgt, wenn eine Mail-Adresse bekannt ist. § 5 b Abs.2 Finanzonline-Verordnung.
Besch.: Ich habe beim Einstieg dann festgestellt, dass ich unter Admin eine Änderung hätte vornehmen müssen, um überhaupt in die Zustellungen Einsicht nehmen zu können. Dazu verweise ich auch auf das schriftliche Vorbringen.
AB: Mit der Neuauflage des Steuerkontos sieht der Steuerberater nur das Abgabenkonto, nicht jedoch das § 213 Abs. 2 Konto. Die zweite Steuernummer wird jedoch bereits am Server angezeigt. Man sieht jeweils oben das Abgabenkonto und unten das § 213 Abs. 2 Konto, wie auf der Beilage 2 dargestellt. Aus diesen Gründen wird beantragt, den Beschwerden stattzugeben."
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) vorsätzlich oder grob fahrlässig trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG gilt: Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Abs. 2: Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.
Abs. 3: Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist an einen, dem Finanzamt Öster-reich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Be-stimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Ab-satzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen.
Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.
Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.
§ 3 Abs. 1 WiEReG: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.
Abs. 3: Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Abs. 1: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) Vor- und Zuname;
b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
c) Geburtsdatum und Geburtsort;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Wohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.
2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.
3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt.
d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt.
e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe,
a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,
b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;
c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und
d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.
Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Abs. 2: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal ( § 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Abs. 2: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Es sind zwei Schuldbeschwerden der Amtsbeauftragten zu behandeln.
Säumigkeitsdatum 14.5.2024.
Erinnerung vom 14.5.2024, Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00, Nachfrist 5.7.2024, Zustellung an die Databox (SID ***22***).
Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 am 8.7.2024, Nachfrist 29.8.2024, Zustellung an die Databox.
Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 4.000,00 am 30.8.2024, Zustellung an die Databox.
Alle drei Zustellungen wurden erst am 8.11.2024 gelesen.
Auch zum Säumigkeitsdatum 24.2.2022 gab es eine Mahnung, die nicht gelesen wurde, detto zum Säumigkeitsdatum 4.4.2023.
Strafverfügung 30.10.2024 an den Beschuldigten, Geldstrafe € 18.000,00, 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Strafverfügung 30.10.2024 an den Verband, Geldbuße € 16.000,00.
Beide Strafverfügungen wurden am 8.11.2024 zugestellt.
Nachmeldung 8.11.2024
23.11.2024 Einsprüche gegen die Strafverfügungen mit Beantragung der Zuständigkeit des Spruchsenates
5.12.2024 Vorlage an den Spruchsenat
Vollmachtslegung Rechtsanwaltskanzlei Mag Andreas Zissler und Mag. Sebastian Kittl LL.M. und Rechtfertigung v. 8.4.2025:
"I. Vollmachtsbekanntgabe
Die Beschuldigten haben Rechtsanwalt Mag. Andreas Zissler, Wastiangasse 12/4, ***27***, mit ihrer Vertretung beauftragt und Rechtsanwaltsvollmacht erteilt. Der Bevollmächtigte beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 8 RAO und § 58 StPO.
II. Rechtfertigung
Zum Sachverhalt
Der Erstbeschuldigte ist seit 18.06.2008 Geschäftsführer der Zweitbeschuldigten, der ***Bf2***, deren alleiniger Gesellschafter der Verein ***2*** (ZVR ***3***) ist. Dabei handelt es sich um den ältesten ***4*** Österreichs. Die Zweitbeschuldigte bietet Ausbildungen zum ***5*** oder ***6*** an. Die Gesellschaft hat seit der Gründung der GmbH keine Gewinne ausgeschüttet.
Beweis: Firmenbuchabfrage, FN ***7***, ***Bf2*** (Beilage ,/1), PV.
Um als Geschäftsführer die behördlichen Dokumente der Zweitbeschuldigten lesen zu können, hat der Erstbeschuldigte wie folgt vorzugehen: Nach Eingabe der Anmeldedaten von ID-Austria kann er zwischen zwei verschiedenen Teilnehmern (privat und GmbH) wählen, wobei die Teilnehmernummer ***8*** zum Steuerkonto der Zweitbeschuldigten führt. Jener ist grundsätzlich nur die Steuernummer ***9*** zugeordnet. Der Steuerberater der Zweitbeschuldigten hat Zugang zum Steuerkonto mit der Steuernummer ***9*** und führt sämtliche Abgabenerklärungen durch. Erst im Zuge der erstmaligen Erinnerung durch das Finanzamt (14.05.2024) an die Meldepflicht gern § 5 WiEReG wurde iSd § 312 Abs 2 BAO für die Zweitbeschuldigte eine zweite Steuernummer (***10***) geschaffen. Von der Schaffung einer neuen Steuernummer hatte der Erstbeschuldigte keine Kenntnis.
Beweis: Erinnerung - Steuernummer ***10*** (Beilage ,/2).
Alle behördlichen Dokumente bisher (Anspruchszinsenbescheid 2025, Körperschaftsteuerbescheide, Umsatzsteuerbescheide, etc.) sind an die Steuernummer ***9*** ergangen und waren im Fenster "behördlichen Nachrichten" auf der FinanzOnline-Startseite des Teilnehmers ***Bf2*** ersichtlich oder zumindest unter dem "Briefumschlag-Feld" in Finanzonline zugänglich. Beide Post-Zugänge listen jedoch bloß Informationen zur Steuernummer ***9*** auf.
Beweis: Teilnehmerauswahl Finanzonline (Beilage ./3), Screenshot Startseite Finanzonline ***Bf2*** (Beilage ,/4), Anzeige der DataBox - Inhalte (Beilage ./5).
Erst mit Auswahl des Posteingangsbuchs unter dem Reiter "Admin" erscheinen alle Poststücke - nämlich auch jene WiEReG-Schriftstücke, die ausschließlich an die neu geschaffene Steuernummer ***10*** ergangen sind.
Beweis: Anzeige Posteingangsbuch (Beilage ./6).
Am 14.05.2024 kam es unter Androhung einer Zwangsstrafe zur ersten Aufforderung, die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers iSd § 5 WiEReG durchzuführen. Das Ende der Frist für die Nachholung der fehlenden Meldung wurde seitens der Abgabenbehörde mit dem 05.07.2024 bestimmt. In den Jahren zuvor war der Erstbeschuldigte immer von seinem Steuerberater an die Abgabe der WiEReG-Meidung erinnert worden.
Im Jahr 2024 erstmals nicht. Der Erstbeschuldigte hatte am 05.07.2024 noch immer keine Kenntnis von dem Aufforderungsschreiben, weil dieses Schriftstück - wie zuvor geschildert - an die neue Steuernummer gerichtet wurde und nicht in der Nachrichten-Databox aufschien.
Daher wurde die Meldung auch nicht fristgerecht vorgenommen.
Die Abgabenbehörde setzte daraufhin eine erste Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 fest und ersuchte unter Androhung einer zweiten Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 abermals um Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers bis zum 29.08.2024.
Dies war jedoch wieder ausschließlich über das Posteingangsbuchs unter "Admin" zugänglich.
Auch von jenen amtlichen Schreiben erlangte der Erstbeschuldigte nicht fristgerecht Kenntnis, weshalb eine Nachholung der Meldung iSd § 5 WiEReG ausblieb und die zweite Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 mittels Bescheids (via Finanzonline) festgesetzt wurde.
Am 30.10.2024 erließ das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zwei Strafverfügungen wegen des Vergehens gem. § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG gegen den Erst- und die Zweitbeschuldigte. Gegen den Erstbeschuldigten wurde eine Strafe iHv EUR 18.000,00, gegen die Zweitbeschuldigte eine Geldstrafe iHv EUR 16.000,00 verhängt.
Jene Strafverfügungen wurden als RSa-Brief an den Erstbeschuldigten zugesandt, die dieser am 08.11.2024 beim Postamt abholte. Unverzüglich holte der Erstbeschuldigte die ihm ursprünglich aufgetragene Verpflichtung nach und meldete noch am selben Tag die wirtschaftlichen Daten gem. § 5 WiEReG. Aus der Log Daten-Anzeige geht hervorgeht, dass die zuvor erwähnte Dokumente erstmals an diesem Tag gelesen wurden.
Beweis: Meldung nach § 5 WiEReG (Beilage ./7), Anzeige LogDaten Admin (Beilage ./8).
Als wesentlich ist festzuhalten, dass der Erstbeschuldigte bis zum Tag der Zustellung der Strafverfügungen keinerlei Kenntnis von den Erinnerungs- bzw. Aufforderungsschreiben hatte. Aus Ermangelung anderer Erinnerungen unterblieb bis zu jenem Zeitpunkt die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer. Eine Benachrichtigung per E-Mail, wenn ein behördliches Schriftstück in der Databox von Finanzonline landet, war nicht aktiviert. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung der Finanzonline-Verordnung § 5b Abs 2 wird seit 2025 bei aktivierter elektronischer Zustellung und Vorhandensein einer E-Mail-Adresse automatisch die Email-Verständigung in die Nachrichten aktiviert, um vermeidbare Verfahren - wie das vorliegende - zu verhindern.
Zur rechtlichen Beurteilung
Grundsätzliches
Alle Rechtsträger, die dem Anwendungsbereich des WiEReG (§ 1 leg cit) unterliegen, haben die in § 5 WiEReG genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Registerbehörde zu melden. Dies ist im Rahmen der Sorgfaltspflichten gem. § 3 Abs 3 WiEReG jährlich vorzunehmen und dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Gemäß § 16 Abs 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Durchführung dessen mit Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO einfordern.
Wer seiner Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, macht sich gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG eines Finanzvergehens schuldig und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200.000,- Euro zu bestrafen. Für die grobfahrlässige Begehung kommt eine Strafe bis 100.000,- Euro in Betracht.
Als Grundvoraussetzung einer möglichen Strafe ist die ordnungsgemäße Zustellung der Erinnerungs- und Aufforderungsschreiben notwendig. Dokumente gelten dann als zu gestellt, wenn sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs 2 BAO). Eine tatsächliche Einsichtnahme ist für das Erwirken der Zustellung unwesentlich, nicht hingegen für die Beurteilung von Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie für ein Absehen von der Strafe.
Kein vorsätzliches Vergehen iSd § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG
In § 8 Abs 1 FinStrG wird Vorsätzlichkeit definiert. Demnach handelt jemand vorsätzlich, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Folglich muss dem Täter zumindest bewusst sein, dass er eine Finanzstraftat begeht.
Im vorliegenden Fall hatte der Erstbeschuldigte keine Kenntnis von den Aufforderungsschreiben und Bescheiden des Finanzamts, ebenso wenig erinnerte er sich an die Pflicht einer Meldung nach § 5 WiEReG, weil der Erstbeschuldigte in den Jahren davor immer von seinem Steuerberater auf die Notwendigkeit dessen hingewiesen wurde. 2024 erstmals nicht. Vorsätzliches Handeln ist demnach von Anfang an auszuschließen.
Weiters kam der Erstbeschuldigte der Verpflichtung zu einer Meldung nach § 5 WiEReG noch am selben Tag nach, als er davon Kenntnis erlangte, dass sie noch ausständig ist.
In einer solchen Situation Vorsatz anzunehmen, ist nicht nachvollziehbar.
Zudem sei noch erwähnt, dass das BFG in der Entscheidung BFG 20. 4. 2023, RV/2300006/2022 bloß Fahrlässigkeit annahm, obwohl der Beschuldigte in jenem Fall sogar Kenntnis von der Notwendigkeit einer Meldung nach § 5 WiEReG hatte und nur nicht wusste, wie einer Bestätigungsmeldung korrekt nachzukommen sei.
Fehlende subjektive Vorwerfbarkeit
Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm muss noch kein schweres Verschulden begründen. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird; das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen. (VwGH 18.10.2007, 2006/14/0045)
Wird jener Rechtssatz des VwGH zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogen, so darf das Verhalten des Erstbeschuldigten nicht als subjektiv vorwerfbar gewertet werden. Selbst ein routinierter Geschäftsführer würde davon ausgehen, dass Zwangsstrafen unter den behördlichen Nachrichten (Startseite des Finanzonline-Portals) oder doch zumindest bei Auswahl des "Briefkuvert"-Feldes aufscheinen würden. Tatsächlich konnte der Erstbeschuldigte die Zwangsstrafen-Bescheide und Erinnerungsschreiben erst dann sehen, wenn er den Reiter "Admin" auswählte und dort das Postfach öffnete.
Ähnlich zur Entscheidung BFG 10.2.2023, RV/2300005/2022, in der alle sonstigen Erledigungen und Dokumente der Abgabenbehörde in der eigenen Data-Box des Führungsorgans zugestellt wurden, ist auch im vorliegenden Fall die subjektive Vorwerfbarkeit auszuschließen. Der Erstbeschuldigte durfte davon ausgehen, dass ihm auch Schriftstücke und Bescheide der Zweitbeschuldigten im Zusammenhang mit dem WiEReG im Fenster "behördlichen Nachrichten" auf der Finanzonline-Startseite ersichtlich wären.
Absehen von der Strafe gem. § 25 Abs. 1 FinStrG
Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Bezogen auf die Unterlassung von WiEReG-Meidungen hat das BFG bereits ausgesprochen, dass eine Nichtmeldung in jenen Fällen bloß unbedeutende Folgen nach sich zieht, wenn sich seit der letzten Meldung keine Änderungen ergeben haben und folglich die zutreffenden Informationen im Register hinterlegt sind. (BFG 14.12.2023, RV/2300002/2023)
Dementsprechend hängt ein Absehen von einer Bestrafung davon ab, ob dem Verpflichteten bloß geringfügiges Verschulden vorgeworfen werden kann. Die Möglichkeit der Behörde eine Verwarnung auszusprechen, bleibt selbstverständlich bestehen.
Im vorliegenden Fall gab es keine Änderungen verglichen mit den Meldungen der Vorjahre. Alle Informationen waren im Register bereits enthalten. Nach Kenntnisnahme von der unerfüllten Verpflichtung gem. § 5 WiEReG bestätigte der Erstbeschuldigte umgehend die im Register vorhandenen Daten. Ein Absehen von einer Bestrafung ist daher angemessen.
Im Übrigen ist auf die Ausführungen zu den unterschiedlichen Steuernummern und der nicht nachvollziehbaren Anzeige im Finanz- online zu verweisen.
Milderungsgründe und generell zu hohe Strafbemessung
Allgemein ist gem. § 23 Abs 1 FinStrG als Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters heranzuziehen. Hierbei ist auch gem. Abs 2 leg cit auf bestimmte Milderungsgründe sowie sinngemäß auf die der §§ 32 bis 35 StGB Rücksicht zu nehmen.
Weiters sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs 3 FinStrG).
Der Erstbeschuldigte ist unbescholten, hat vier minderjährige Kinder und hat sich sofort um Wiedergutmachung bemüht und die Nachmeldung unverzüglich nachgeholt.
Außerdem hat bis jetzt ein ordentlicher Lebenswandel bestanden und die Tat steht im auffallenden Widerspruch zum sonstigen Verhalten (vgl. § 34 Abs 1 Z 2 StGB; die Jahre zuvor wurde immer fristgerecht die WiEReG-Meldung abgegeben).
Unter Berücksichtigung der subjektiven Vorwerfbarkeit liegt der Schluss nahe, dass gar kein schuldhaftes Verhalten bzw. es nur ganz gering gegeben ist. Folglich wurde die Tat unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen (§ StGB § 34 Abs 1 Z 11). Weiters ist auch trotz Vollendung der Tat kein Schaden eingetreten, weil alle notwendigen Daten im Register bereits vorhanden waren und nur die Bestätigung der Richtigkeit derer ausblieb (§ StGB § 34 Abs 1 Z 13).
Zuletzt ist die Strafbemessung generell zu hoch vorgenommen worden. Zunächst einmal wurde die Tat allenfalls fahrlässig begangen, was den Strafrahmen um die Hälfte reduzieren würde. Üblicherweise verhängt das BFG bei Vorliegen von oben genannten Milderungsgründen eine Geldstrafe in der Höhe von maximal 3% der Maximalstrafdrohung (BFG 14.03.2023, RV/7300011/2022; BFG 20.04.2023, RV/2300006/2022; BFG 14.12.2023, RV/2300002/2023).
Aus den oben genannten Gründen ist die gegenüber dem Geschäftsführer ausgesprochene Strafe iHv € 18.000,00 zu mildern. Die Zweitbeschuldigte hat eine Strafe in Höhe von € 16.000,00 erhalten. Bei Letzterer ist die bereits ausgesprochene und am 31.12.2024 bereits bezahlte Zwangsstrafe iHv EUR 5.080,00 {€ 4.000,00 4- € 1.000,00 + € 80,00) zu berücksichtigen. Die Zweitbeschuldigte, deren Alleingesellschafterin ein gemeinnütziger Verein ist, hat in ihrer Geschichte bisher noch keine Gewinne ausbezahit.
Beweis: Daten des Steuerkontos (Beilage ,/9)
Antrag
Wie Punkt 2.3 und 2.4 dargelegt haben, kann im Verhalten der Beschuldigten kein subjektiv vorwerfbares Verhalten erblickt werden, weshalb ein Absehen von der Strafe gem. § 25 FinStrG unter Ausspruch einer Verwarnung geboten erscheint.
Sollte der Spruchsenat anderer Ansicht sein, wird um ein mildes Urteil aufgrund fahrlässiger Begehung der Tat unter Berücksichtigung zahlreicher Milderungsgründe und der bereits erfolgten Zahlung der Zweitbeschuldigten in Höhe von € 5.080,00 ersucht.
Daher wird an den Spruchsenat folgender Antrag gestellt:
1. Der Spruchsenat möge die Strafverfügungen ***13*** und ***14*** aufgrund fehlenden bzw. bloß geringen Verschuldens aufheben und an den Erst- sowie an die Zweitbeschuldigte eine Verwarnung aussprechen;
In eventu: die Strafverfügungen ***13*** und ***14*** dahingehend abändern, dass das Finanzstrafvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG bloß grob fahrlässig begangen worden ist, und dementsprechend die Finanzstrafen deutlich mildern;
In eventu: die Strafverfügungen ***13*** und ***14*** dahingehend abändern, dass unter Berücksichtigung des Vorliegens zahlreicher Milderungsgründe deutlich geringere Geldstrafen verhängt werden.
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat am 16.4.2025:
Generalien des Beschuldigten wie folgt ergänzt:
Gemeinsam mit der Ehegattin Eigentum einer Eigentumswohnung mit einem geschätzten Wert von € 275.000,00; keine Schulden.
Dargestellt wird der Vorlageantrag.
Der Beschuldigte gibt an:
Ich fühle mich nicht schuldig und möchte auf die ausführliche Stellungnahme meines Rechtsanwaltes vom 8. April 2025 verweisen.
Mir fielen die Erinnerungen nicht auf, weil eben behördenintern eine zweite Steuernummer, nämlich jene ***10***, angelegt worden ist. Die dortigen Posteingangsbuch - Eingänge wären nur über den Reiter Admin zugänglich gewesen.
Nachdem ich den RSa-Brief zugestellt erhalten habe, habe ich die Meldung sofort nachgeholt.
Die letzten Erklärungen habe ich stets über den Steuerberater rechtzeitig abgegeben. Dieser hat mich eben daran erinnert, dass die Frist wieder herannaht und die Erklärungen einzureichen sind. Im Anlassfall konnte mich mein Steuerberater nicht erinnern, weil er in die neue Steuernummer offenbar nicht Einsicht nehmen konnte oder nicht Einsicht genommen hat. Ich verweis dazu auch auf Beilage 5 der Eingabe vom 8. April 2025, wo eben betreffend die mir bekannt gewesene einzige Steuernummer keine Erinnerung hinterlegt war.
Die Amtsbeauftragte bringt vor, dass bei der DataBox sich ein Vermerk sich findet, wonach ein weiterer Teilnehmer hinterlegt ist.
Dazu gibt der Beschuldigte an:
Dies war bis jetzt der auch, weil es einerseits um meine eigene Steuernummer ging, andererseits um jene des belangten Verbandes.
Auch aus Beilage 4 - bringt der Beschuldigte vor - war für mich nicht ersichtlich, dass eben eine zweite Steuernummer angelegt worden ist, unter welcher die Erinnerungen an mich zugegangen sind. Nachdem ich den RSa-Brief erhalten habe betreffend die letzte Zwangsstrafe, habe ich dann bemerkt, dass ich offenbar keine E-Mail-Nachrichten über DataBox-Eingänge erhalten habe. Zum damaligen Zeitpunkt musste man die Möglichkeit, Hinweise über E-Mail zu erhalten manuell aktivieren, dies wurde offenbar übersehen. Ich habe dann nach Erhalt des RSa-Briefes erst festgestellt, dass über den Admin-Reiter immer auch die Erinnerungen betreffend die zweite angelegte Steuernummer offenbar zugegangen sind.
Mittlerweile habe ich auch Zustellung über E-Mail aktiviert. Dies ist in Beilage 4 rechts am Ende ersichtlich.
Über Befragen durch die Amtsbeauftragte:
Gefragt danach, ob ich im Zeitraum 06.01.2023 bis 16.01.2025 Einsicht in die DataBox genommen habe, gebe ich an:
Ich habe jedenfalls im Dezember 2024 Einsicht in die DataBox benommen. Soweit in Beilage 5 als ungelesen markiert sind, es handelt es sich dabei um Bescheide oder sonstige Eingaben, die auch mein Steuerberater erhalten hat und die er mir zukommen hat lassen. Aus diesem Grunde habe ich dann die in der DataBox hinterlegten Bescheide, etwa Umsatzsteuerbescheid 2021 nicht gelesen, weil mir dieser durch den Steuerberater bekannt gemacht worden ist.
Betreffend die alte Steuernummer hatte ich dem Steuerberater eine Zustellvollmacht erteilt.
Betreffend die neue mir nicht bekannt gewesene Steuernummer konnte ich dies freilich nicht machen.
Nach Vorhalt der Amtsbeauftragten, dass eine Zustellvollmacht nicht hinterlegt ist, bloß eine Vollmacht zur Akteneinsicht und ähnliches, gebe ich an:
Ich ging davon aus, dass er sämtliche Finanzzustellungen erhält, weil er seit Gründung des Unternehmens mein Steuerberater ist. Er hat auch sämtliche Erklärungen eingereicht. Die scharfe Abgrenzung Gewährung einer Akteneinsicht und einer Zustellvollmacht war mir bis dato nicht bekannt.
Ich wurde auch vom Steuerberater auf die Möglichkeit, eine Zustellvollmacht im Sinne des Zustellgesetzes zu erteilen nicht hingewiesen.
Richtig ist, dass ich die Meldungen stets selbständig erledigt habe. Mir war auch bewusst, dass die Meldungen jährlich abzugeben sind.
Nachdem sich an den wirtschaftlichen Eigentümern nie etwas ändert, ist diese Tätigkeit in wenigen Minuten erledigt."
Es liegt eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG vor. Das Dauerdelikt betrifft den Säumnistag 14.5.2024. Die Strafbarkeit ist am 30.8.2024 eingetreten. Das Dauerdelikt wurde durch Nachmeldung am 8.11.2024, dem Tag der Zustellung der Strafverfügung, beendet.
Der belangte Verband hatte im Tatzeitraum einen steuerlichen Vertreter, der jedoch über keine Zustellvollmacht verfügt hat.
Der Beschuldigte war in Kenntnis der jährlichen Meldeverpflichtung für den von ihm als Gf. vertretenen Verband.
Die Erinnerung und die Festsetzung einer ersten Zwangsstrafe wurden an die Databox des belangten Verbandes zugestellt. Der Beschuldigte war im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer des belangten Verbandes und hatte die Zugangsdaten zur Databox.
Er hat jedoch nicht in die Databox geschaut und die Erinnerung sowie die Festsetzung einer ersten Zwangsstrafe mit Nennung des Datums des Eintrittes der Strafbarkeit erst nach Zustellung einer Strafverfügung gelesen und sodann die Nachmeldung vorgenommen.
Eine Mailbenachrichtigung war nicht eingestellt.
Die Zwangsstrafen wurden auf einem § 213 Abs. 2 BAO Konto verbucht. Vom Abgabenkonto erfolgte am 9.9.2024 eine Überrechnung des Guthabens der Gesellschaft an dieses Konto von € 581,72.
Die Zwangsstrafen wurden bezahlt, das Abgabenkonto des belangten Verbandes ist ausgeglichen.
Auch zum Säumigkeitsdatum 24.2.2022 gab es eine Mahnung, die nicht gelesen wurde, detto zum Säumigkeitsdatum 4.4.2023.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen aus dem elektronischen Finanzstrafakt, den Datenbanken zu WiEReG Verfahren und den Parteienangaben und ist unstrittig.
Letzte Meldung 14.4.2023, daher war die verfahrensgegenständliche Meldung in der Jahresfrist bis 14.5.2024 vorzunehmen.
Der Tatbestand des § 15 WiEReG ist erst erfüllt, wenn der Meldeverpflichtung nach der zweiten Erinnerung nicht nachgekommen wird. Dieses Dauerdelikt dauert in der Folge bis zur Nachmeldung oder behelfsweise der Feststellung der Behörde, dass eine Meldung trotz der vorgenommenen Erinnerungen weiterhin unterblieben ist und dem Anhängigmachen eines Verfahrens wegen dieser Tat.
Säumnisdatum 14.5.2024
Erinnerung vom 14.5.2024, Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00, Nachfrist 5.7.2024, Zustellung an die Databox.
Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 am 8.7.2024, Nachfrist 29.8.2024, Zustellung an die Databox.
Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 4.000,00 am 30.8.2024, Zustellung an die Databox.
Alle drei Zustellungen wurden erst am 8.11.2024 gelesen.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. BFG 20.11.2015, RV/2100371/2015).
Die Säumnis ist am 14.5.2024 eingetreten. Die Strafbarkeit des Dauerdeliktes ist mit Nichtmeldung bis zum Ablauf der Nachfrist nach der zweiten Aufforderung am 30.8.2024 eingetreten. Die Aufforderungen wurden ordnungsgemäß zugestellt. Das Dauerdelikt wurde durch Nachmeldung am 8.11.2024 beendet.
Der Beschuldigte fungiert seit 16.8.2008 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bf2*** (FN ***7***), daher war er als Entscheidungsträger verpflichtet, deren Meldepflichten nach § 5 WiEReG nachzukommen. Er hatte auch die Zugangsdaten zur Databox der von ihm vertretenen Gesellschaft, hat es jedoch unterlassen, in die Databox zu sehen und die Erinnerungen zeitnah nach der Zustellung zu lesen. Alle Zustellungen an die Databox wurden erst nach Zustellung der Strafverfügungen gelesen.
Die ***Bf2*** ist unter ***9*** steuerlich erfasst.
Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefaßt zu verbuchen.
Abs. 2: Bei den anderen als den im Abs. 1 genannten Abgaben ist die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefaßt, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen.
Für die Verbuchung der Zwangsstrafen, die nicht zu den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zählen, war somit ein weiteres Konto, eben nach § 213 Abs. 2 BAO, für die von der Festsetzung betroffene Gesellschaft anzulegen. Siehe dazu auch § 16 Abs. 2 WiEReG, seit 1.8.2023 im Rechtsbestand.
Die Zwangsstrafen wurden auf das Konto ***10*** gebucht.
Am 9.9.2024 erfolgte eine Überrechnung des Guthabens vom Abgabenkonto der Gesellschaft an dieses Konto von € 581,72, seit 31.12.2024 steht das Konto auf Null. Dazu erging eine Buchungsmitteilung Nr. 8 vom 10.9.2024.
Wäre der Beschuldigter dieser Abbuchung eines Guthabens vom Abgabenkonto nachgegangen, hätte er bereits am 10.9.2024 erkennen müssen, dass es ein weiteres Konto gibt, auf dem Zwangsstrafen verbucht wurden. Zu diesem Zeitpunkt, der vor der Verfolgungshandlung der Finanzstrafbehörde lag, wäre es auch noch möglich gewesen, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten.
Auch zum Säumigkeitsdatum 24.2.2022 gab es eine Mahnung, die nicht gelesen wurde, detto zum Säumigkeitsdatum 4.4.2023.
Die Erläuterungen zu § 98 Abs. 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers" gelangt seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox" (270 BlgNR 23. GP 13). Die Auffassung, "die Databox" im Sinne dieses Satzes könne nur eine solche sein, zu der der Empfänger Zugang habe, findet Deckung im Gesetz, weil sich ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, nicht als sein "elektronischer Verfügungsbereich" verstehen lässt. Gemäß § 1 Abs. 2 der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97, ist die automationsunterstützte Datenübertragung auch nur zulässig für Funktionen, die "dem jeweiligen Teilnehmer" in FinanzOnline "zur Verfügung stehen". Das setzt - für die Zustellung von Erledigungen in die "Databox" - voraus, dass dem Empfänger die für den Zugriff darauf erforderlichen Zugangsdaten "zur Verfügung stehen". In Bezug auf die Frage, wann Letzteres so zutrifft, dass die Zustellung in die "Databox" zulässig und die Einbringung der Daten in diesen Speicherbereich mit der in § 98 Abs. 2 erster Satz BAO normierten Rechtsfolge verbunden ist, bedarf es aber einer Abgrenzung gegenüber Abruf- und Empfangsproblemen, die sich aus der Verwahrung und dem Gebrauch der dem Empfänger zur Verfügung gestellten Zugangsdaten ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch die den Teilnehmern in § 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung auferlegten Sorgfaltspflichten). § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO steht dem nicht entgegen. Die Wirksamkeit der Zustellung wird darin - nach dem Muster des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - an eine negative Bedingung geknüpft, die vom Verhalten des Empfängers abhängt und deren Nichterfüllung meist erst nachträglich hervorkommt. Das Gesetz beschränkt die damit - in der Form nicht bloß einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit, sondern der vorläufigen Unwirksamkeit der Zustellung - verbundene Berücksichtigung der nicht rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang aber ausdrücklich auf den von der belangten Behörde nicht angenommenen Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Eine Abwesenheit von der Abgabestelle wurde nicht behauptet. Dem Beschuldigten ist der Zugang zur Databox ungehindert zur Verfügung gestanden, er hätte demnach bei Einsicht von der Zustellung der Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzung jederzeit nach deren Zustellung Kenntnis erlangen können. Er hat nur eben ca. ein halbes Jahr hinweg demnach keine Einsicht in die Databox vorgenommen.
Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist unabhängig davon, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, sich rechtzeitig über die Bescheidzustellung zu informieren. Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. (vgl. etwa VwGH 24. 3. 2004, 2004/04/0033; VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028; VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213)
Gemäß § 5b Abs. 2 FOnV (FinanzOnline Verordnung) hatte zu den Zeitpunkten der verfahrensgegenständlichen Erinnerungen jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung.
Die Benachrichtigung per Mail war jedoch nicht aktiviert.
Entscheidend für die Zustellung ist jedoch alleine der Zeitpunkt, in dem die Daten in der DataBox einlangen (vgl. BFG 20.11.2015, RV/2100371/2015). Die mögliche zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Daher berührt das allfällige Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox (vgl. dazu BFG 28. 9. 2021, RV/7102314/2021 und BFG vom 27.07.2022, RV/7101807/2022).
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 24. August 2023 zu Ra 2023/13/0066 zum groben Verschulden in einem WiEReG Verfahren ausgeführt:
"Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 € zu bestrafen.
Nach § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Diese zuletzt genannte Bestimmung wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, angefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (684 BlgNR 25. GP 45) wurde dazu ausgeführt, in § 8 Abs. 3 FinStrG solle in Übereinstimmung mit dem geplanten § 6 Abs. 3 StGB eine Legaldefinition der groben Fahrlässigkeit erfolgen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum damit angesprochenen Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 112/2015, wurde dazu u.a. ausgeführt (689 BlgNR 25. GP 6), nur jene Fälle seien als grob fahrlässig einzustufen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich überstiegen (RIS-Justiz RS0030303). Bei der Auslegung des Begriffes könne sowohl die zivilrechtliche (RIS-Justiz RS0030644) als auch die strafrechtliche (RIS-Justiz RS0117930 sowie RS0129425) Judikatur herangezogen werden.
Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112, mwN; vgl. auch RIS-Justiz RS0087606; RS0044262).
Der Revisionswerber erklärt im Zulässigkeitsvorbringen ausdrücklich, der Rechtsansicht, es lägen wirksame Zustellungen der Aufforderung zur Meldung vor, werde nicht entgegengetreten. Es wird auch die - wenn auch dislozierte - Feststellung, es sei keine Mailbenachrichtigung eingerichtet worden, nicht bekämpft, sodass auch hier (vgl. bereits VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023) die Frage nicht zu beantworten ist, ob die Unterlassung der Information über die elektronische Zustellung per E-Mail nach § 5b Abs. 2 FOnV 2006 zu einer Unwirksamkeit der Zustellung führen würde.
Entscheidend ist im vorliegenden Fall insbesondere, ob die fehlende Kenntnis des Revisionswerbers, dass Aufforderungen an ihn ergangen sind, darauf beruht, dass die gebotene Sorgfalt in einer den minderen Grad des Versehens übersteigenden Weise außer Acht gelassen wurde (vgl. - zu § 7 RGG - VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0073). Der Revisionswerber macht dazu lediglich geltend, er habe die zugestellten Sendungen nachweislich nicht gelesen. Nähere Umstände, aus welchen Gründen dieses Lesen (also die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt) unterblieben ist und woraus geschlossen werden könnte, dass der Revisionswerber von der Zustellung ohne grobes Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, werden im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht genannt. Es entspricht aber der Rechtsprechung (zur Wiedereinsetzung), dass etwa das ungeöffnete Liegenlassen eines zugestellten Poststückes den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2022/11/0197). Das ungelesene Ablegen oder Weiterreichen eines Schriftstückes durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter ist als auffallend sorglos zu werten (vgl. RIS-Justiz RS0036811; RS0116536).
Dass bei der hier unbestritten vorliegenden Kenntnis der Verpflichtung zur Meldung nach § 5 WiEReG das (bloße) Nicht Lesen einer wirksam in der Databox zugestellten Aufforderung - ohne Vorliegen rechtfertigender oder entschuldigender Umstände - den minderen Grad des Versehens überschreitet, ist jedenfalls vertretbar."
Die Strafbarkeit tritt nicht schon dann ein, wenn zu einer Meldeverpflichtung Säumnis vorliegt, sondern erst, wenn die Nachfrist nach der zweiten Erinnerung, dass einer Meldeverpflichtung nachzukommen war, verstrichen ist.
Es war daher das Vorliegen der subjektiven Tatseite zunächst erstmalig zum Ablauf der Nachfrist der zweiten Erinnerung zu prüfen und festzustellen, dass der Beschuldigte die ordnungsgemäß zugestellten Erinnerungen zu diesem Zeitpunkt nicht kannte.
Als er dank postalischer Zustellung der Strafverfügung von der ihm angelasteten Meldepflichtverletzung Kenntnis erlangt hat, wurde sofort nachgemeldet und das strafrechtlich relevante Vorgehen beendet.
Vorsatz liegt nicht schon dann vor, wenn eine meldeverpflichtete Person ihre jährliche Meldepflicht kennt und nicht handelt, sondern erst, wenn sie tatbezogen zu einer konkreten Meldeverpflichtung einer Jahresmeldung in Kenntnis der Erinnerungen und der Nachfrist mit Erreichen der Strafbarkeitsschwelle ist und nicht handelt oder es in Unkenntnis des Inhaltes der Aufforderungen zumindest ernstlich für möglich hält, dass die Nachfrist nach einer zweiten Erinnerung bereits ablaufen könnte und sich mit deren Ablauf abfindet, wobei die zweite Fallkonstellation schwerer nachzuweisen sein wird.
Der Beschuldigte kannte die Erinnerungen während der gesamten Zeit des Dauerdeliktes nicht, weil er über einen längeren Zeitraum nicht Einsicht in die Databox genommen hat.
Kennt ein Beschuldigter die Erinnerungen und den Ablauf der Nachfrist handelt er bei Unterlassung der Wahrnehmung der Meldeverpflichtung vorsätzlich, kennt er sie nicht, ist zu prüfen, ob dieser Unkenntnis eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zu Grunde liegt.
Es ist einige Jahre nach Einführung der Meldepflichten nach dem WiEReG als Grundwissen meldepflichtiger Personen anzusehen, dass einmal jährlich eine Meldung einzureichen ist.
Meldepflichten nach dem WiEReG wurden mit 2018 eingeführt, die jährliche Bestätigungsmeldung, auch wenn keine Änderung eingetreten ist, gilt seit 10.1.2020.
Die Meldung bzw. Bestätigung der wirtschaftlichen Eigentümer hat gem. § 5 Abs. 1 WiEReG über das Unternehmensserviceportal (USP) an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu erfolgen.
Es ist ein objektiver Sorgfaltsverstoß, wenn man dieser Meldepflicht nicht nachkommt. Es ist zudem so, dass diese Meldung elektronisch vorzunehmen ist und allgemein bekannt ist, dass Erinnerungen bei Nichtvornahme einer Meldung in eine Databox zuzustellen sind, zu der zumeist der handelsrechtliche Geschäftsführer die Zugangsdaten erhalten hat.
Es ist daher zur Hintanhaltung einer Strafbarkeit eben auch gefordert, dass man von Erinnerungen Kenntnis nimmt und in regelmäßigen Abständen zu einem errechenbaren Eintritt einer jährlichen Meldeverpflichtung in die Databox Einsicht nimmt, damit die dort ersichtliche Nachfrist nach der zweiten Erinnerung eben nicht versäumt wird.
Wird dies nicht getan, liegt ein ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidriges Handeln vor, da ein sorgfältiger Meldeverpflichteter nicht säumig wird bzw. bei Annahmemöglichkeit einer Säumnis zumindest um eine rasche/zeitnahe Nachholung der geforderten Handlung bemüht wäre. Bei Unterlassung der Einsichtnahme in die Databox ist der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar.
Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung war dem Beschuldigten nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar.
Dass der Beschuldigte in Vorzeiträumen von seinem steuerlichen Berater an die Wahrnehmung der Meldepflicht erinnert wurde, dies jedoch für die verfahrensgegenständliche Meldeverpflichtung unterblieben ist, vermag ihn nicht zu exculpieren, da dies lediglich eine interne Usance zwischen ihm und seinem steuerlichen Vertreter war, der keine Außenwirkung auf die den Beschuldigten als Gf. treffende Verpflichtung zukommen konnte.
Da der Beschuldigte bei Kenntnisnahme seiner Verfolgung wegen Strafbarkeit einer Unterlassung umgehend gehandelt und nachgemeldet hat, war nicht von einer vorsätzlichen Meldepflichtverletzung auszugehen.
Der Beschuldigte hat demnach, da er die Zugangsdaten zur Databox hatte und seine jährliche Meldeverpflichtung kannte und dennoch säumig geworden ist und keine Einsicht in die auf ihn eingerichtete Databox genommen und diesbezügliche Erinnerungen eingesehen hat, nach Ansicht des Finanzstrafsenates des BFG im Umgang mit der Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG grob fahrlässig gehandelt.
Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG für eine grob fahrlässig begangene Meldepflichtverletzung sind in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
Abs. 2: Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Die ***Bf2*** ist unter FN ***21*** im Firmenbuch erfasst. Der Beschuldigte fungiert seit 16.8.2008 als handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Der Beschuldigte ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer Entscheidungsträger des belangten Verbandes und hat rechtswidrig und schuldhaft eine für den von ihm vertretenen Verband normierte Meldepflicht verletzt.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist die ***Bf2*** als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG grob fahrlässig begangen durch ihren Entscheidungsträger, ***Bf1***, als Dauerdelikt nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zwischen 30.8.2024 und 8.11.2024 verantwortlich, da durch diese Tat eine Pflicht verletzt worden ist, die den Verband getroffen hat und der Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG ist eine vorsätzliche Begehung der Meldepflichtverletzung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Grundsatzüberlegungen zu einer Strafbemessung nach § 15 WiEReG:
Erläuternde Bemerkungen zu § 15 WiEReG:
Verletzungen von Meldeverpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 sollen als Finanzvergehen geahndet werden, wie dies bereits in ähnlicher Weise und mit gleicher Strafdrohung in § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 sowie § 107 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 konzipiert ist. Zu beachten ist, dass das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 zur Anwendung gelangt, das in § 28a eine Verbandsverantwortlichkeit neben der Bestrafung von natürlichen Personen vorsieht.
Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Sanktionierung vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, seien es die Nichtvornahme einer Meldung, eine unrichtige Meldung oder die Unterlassung einer Änderungsmeldung, intendieren general- und spezialpräventive Wirkung zur Vermeidung von Handlungen, die die Integrität des Registers gefährden.
Mit der exorbitanten Strafdrohung hat der Gesetzgeber die Bedeutung der Wahrnehmung dieser Meldeverpflichtung nach dem WiEReG aus seiner Sicht deutlich betont.
§ 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG wurde 2023 dahingehend novelliert, dass nur noch eine unterlassene Offenlegung unter diese Norm fällt. Eine unrichtige oder unvollständige Meldung oder unterlassene Änderungen der Angaben über bereits offengelegte wirtschaftliche Eigentümer stellen jeweils (bei vorsätzlichem Verhalten) lediglich Finanzordnungswidrigkeiten mit einer Strafdrohung von bis zu € 25.000,00 vor.
Bei einem belangbaren Verband hat die Bemessung nach der angedrohten Geldstrafe für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, zu erfolgen.
Strafbemessung beim Beschuldigten:
Eine Geldstrafe nach § 15 WiEReG ist im Rahmen des freien Ermessens nach dem Verschuldensgrad eines Täters unter Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen in der gesamten Bandbreite der jeweiligen Strafdrohung ausmessbar.
Eine Geldstrafe ist nach den Vorgaben des § 15 Abs. 2, zweiter Satz WiEReG bei einer grob fahrlässig begangenen Meldepflichtverletzung bis zur Höchststrafe von € 100.000,00 nach dem Ermessen des über sie erkennenden Beamten, Spruchsenates, Richters oder Senates des BFG zu bestimmen, wobei diese Höchststrafe sowohl für eine einzige Tat verhängt werden kann, als auch nach den Vorgaben des § 21 Abs. 1 FinStrG zu bedenken ist, dass eben zeitgleich über eine Vielzahl an Meldepflichtverletzungen abzusprechen sein kann und dies ebenfalls in der Höchststrafendrohung Deckung zu finden hatte (siehe BFG vom 3.6.2025, RV/7300005/2025).
Eine Mindeststrafendrohung ist für Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG nicht normiert.
Verfahrensgegenständlich war einer jährlichen Meldeverpflichtung nachzukommen und lediglich bekannt zu geben, dass sich nichts geändert habe.
Diese jährlichen Meldeverpflichtungen bestehen seit 2020, daher ist davon auszugehen, dass bei meldepflichtigen Personen grundsätzlich das Wissen um diese Meldeverpflichtung vorliegt.
Der Beschuldigte war auch in Vorjahren bereits meldepflichtig.
Nach den Vorgaben für eine Strafbarkeit dieser Unterlassung bestand das strafbare Verhalten (nach der Fristsetzung mit der zweiten Erinnerung) in einem Zeitraum von ca. 2 Monaten bis zur Nachmeldung, wobei der Handlungspflicht fast ein halbes Jahr nicht nachgekommen wurde und der Beschuldigte in dieser Zeitspanne eben keine Einsicht in die Databox genommen hat, die auf ihn eingerichtet wurde.
In Anbetracht des Umstandes, dass sehr zeitnah zum Ablauf der Frist nach der zweiten Erinnerung eine Nachmeldung erfolgt ist, nur zu melden gewesen ist, dass sich nichts geändert habe, der Beschuldigte unbescholten ist und eine erstmalige Verletzung der Meldepflicht vorliegt und diesen Milderungsgründen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, ist der Senat des BFG zu dem Schluss gekommen, die Geldstrafe mit € 6.000,00 zu bemessen.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Beschuldigte zwar ein gutes Einkommen jedoch auch Sorgepflichten für 4 Kinder hat.
Die bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben des § 20 FinStrG, wobei bei beantragter Zuständigkeit des Spruchsenates stets auch zu beachten ist, dass die Ersatzfreiheitsstrafdrohung bei 6 Wochen verbleibt.
"Unbedeutende Folgen" wird bei Verkürzungsdelikten am strafbestimmenden Wertbetrag festgemacht, dies kann naturgemäß auf Meldepflichtverletzungen nicht zutreffen.
Bei Unterlassung einer Meldung, dass keine Änderung eingetreten ist, kann man zwar von unbedeutenden Folgen ausgehen, jedoch sind für ein Absehen von einer Bestrafung zwei gesetzliche Vorgaben zu erfüllen.
VwGH vom 16.9.2010, 2010/09/0141:
Von geringem Verschulden als Anspruchserfordernis für ein Absehen von einer Bestrafung nach § 25 FinStrG kann nur dann gesprochen werden, wenn das Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.
Die jährliche Meldeverpflichtung besteht eben auch, wenn keine Änderung eingetreten ist, daher ist die Unterlassung einer Meldung in dieser Fallkonstellation nicht per se als von geringem Verschulden getragen zu bewerten. Das Verhalten des Täters ist nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben.
Die exorbitant hohen Strafdrohungen sind zudem auch bei generalpräventiven Überlegungen zu berücksichtigen.
Es war daher mit einem Schuldspruch und einer schuldangemessenen Bestrafung vorzugehen.
Gemäß § 28a Abs. 2 VbVG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;
1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.
2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Schon bei Einführung der Verbandsverantwortlichkeit wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Umstand, dass eine finanzstrafrechtliche Tat eines Geschäftsführers geahndet wird, nicht dazu führen soll, dass die auszusprechenden tatsächlichen finanziellen Konsequenzen für einen Beschuldigten und einen Verband, Geldstrafe und Geldbuße, nunmehr zwischen den Adressaten der Strafnorm lediglich geteilt werden sollen.
Die kumulative Belastung eines Beschuldigten und eines Verbandes entspricht somit der Intention des Gesetzgebers, die bei Verkürzungsvergehen in der Spruchpraxis der Finanzstrafbehörden wie des BFG im Regelfall dazu geführt hat, dass über belangte Verbände jeweils eine Geldbuße ausgesprochen wurde die lediglich ein paar Prozent unter der Geldstrafe für den Beschuldigten lag.
Gesellschafter der ***Bf2*** ist der gemeinnützige Verein ***2***.
Die ***Bf2*** hat für 2023 ein Einkommen von € 31.166 erklärt und eine Körperschaftsteuer von € 7.480,00 festgesetzt bekommen.
Der Verband wird das erste Mal im Rahmen seiner Verbandsverantwortlichkeit zur Verantwortung für seinen Entscheidungsträger herangezogen.
Die Bestimmung des § 23 Abs. 4 FinStrG zur Mindeststrafe bei Verkürzungsdelikten gibt die Vorstellung des Gesetzgebers von seinen Mindestansprüchen an eine Sanktion wieder und kann daher in die Betrachtungen für eine Entscheidungsfindung für eine angemessene Strafe /Geldbuße auch bei Meldepflichtverletzungen miteinbezogen werden.
Ebenso kann gedanklich bei einer Strafbemessung miteinbezogen werden, dass der Gesetzgeber eine deutliche Abstufung in den Strafdrohungen bei Unterlassung einer Offenlegung eines wirtschaftlichen Eigentümers und einer Unterlassung der Meldung von Änderungen zu bekannten wirtschaftlichen Eigentümern vorgenommen hat.
In Anbetracht des Umstandes, dass beim belangten Verband nur Milderungsgründe vorliegen und auch bereits Vorkehrungen getroffen wurde, die eine weitere Meldepflichtverletzung hintanhalten sollen - Mailbenachrichtigung wurde aktiviert - erschien dem Senat eine Geldbuße von € 4.000,00 angemessen.
Die ausgesprochene Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und Geldbuße hatten auch spezialpräventiven Überlegungen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen, insbesondere von international unter großer Beobachtung stehenden Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG) sowie generalpräventiven Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter, Förderung eines allfälligen Umdenkens zur Einrichtung von Kontrollmechanismen durch belangbare Verbände) zu entsprechen und sind schuld- und tatangemessen.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG umfassen die vom Bestraften zu ersetzenden Kosten einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag); dieser Beitrag ist mit 10 v. H. der verhängten Geldstrafe zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist der Beitrag für einen Tag Freiheitsstrafe mit 5 Euro zu bemessen; der Pauschalbetrag darf 500 Euro nicht übersteigen.
Demnach waren die Verfahrenskosten für den Beschuldigten mit € 500,00 und die Verfahrenskosten des Verbandes mit € 400,00 festzusetzen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.
Graz, am 11. Dezember 2025
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