§ 18 Übergangsvorschriften
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
(1) Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.
(2) Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß § 9, § 10 und § 12 sind ab dem 2. Mai 2018 bereitzustellen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
§ 39 NÖ LStFG · NÖ LStFG · NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz
§ 39 § 39
…4, § 7, § 10, § 10a, § 12, § 14, § 15, § 16 und § 18 WiEReG anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 WiEReG mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher auch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ist. (4) Über…
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