Rückverweise
Wollte man die "Verweigerung" iSd § 7 Abs. 1 RGG als Fahrlässigkeitsdelikt verstehen, so würde dies bedeuten, dass zu bestrafen wäre, wer etwa dadurch, dass er die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, nicht erkennt, dass er aufgefordert wurde, eine Mitteilung abzugeben; also insbesondere, wer unter diesen Voraussetzungen nicht erkennt, dass ihm eine Anfrage iSd § 2 Abs. 5 RGG zugegangen ist. Weiters wäre auch zu bestrafen, wer es für möglich hält, dass er aufgefordert wurde, eine Mitteilung abzugeben, gegen diese Aufforderung aber nicht verstoßen will (vgl. § 6 StGB). Das Verhalten einer Person, die - wenn auch unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, also fahrlässig - nicht erkennt, dass sie zu einem Handeln verpflichtet ist und diese Handlung daher unterlässt, kann aber - nach dem Wortsinn - nicht als "Verweigerung" beurteilt werden. Auch das Verhalten einer Person, die zwar (bloß, also nicht ernstlich) für möglich hält, dass eine Aufforderung zur Abgabe einer Mitteilung vorliegt, die aber nicht dagegen verstoßen will, kann nicht als "Weigerung" beurteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Rechtsansicht, dass eine Bestrafung nach diesem Tatbestand nur zu erfolgen hat, wenn die Mitteilung vorsätzlich nicht erstattet wurde. Hiezu reicht allerdings - wie im Allgemeinen auch hier - bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB). Die tatbildliche Verweigerung der Mitteilung liegt somit nur dann vor, wenn die betreffende Person tatsächlich Kenntnis von der Aufforderung iSd § 2 Abs. 5 RGG hat oder das Vorliegen einer derartigen Aufforderung zumindest ernstlich für möglich hält und dennoch die Mitteilung - die Verwirklichung des tatbildlichen Sachverhaltes in Kauf nehmend - unterlässt.