JudikaturVwGH

Ra 2022/13/0023 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2022

Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von 5.000 € nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen.

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