Es genügt nicht, wenn die Revision im Rahmen der Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit nur unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet (vgl. etwa den Beschluss vom 19. November 2015, Ra 2015/16/0107, mwN).
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