JudikaturVwGH

Ra 2015/08/0213 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2016

Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, 2004/04/0033, sowie den hg. Beschluss vom 2. Mai 2016, Ra 2016/16/0028).

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