(1) Der Beschuldigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen.
(2) Die Vollmacht des Verteidigers ist schriftlich oder, wenn der Beschuldigte anwesend ist, durch dessen mündliche Erklärung nachzuweisen. In Abwesenheit des Beschuldigten kann sich der Verteidiger auch auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen. Zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen bedarf der Verteidiger keiner besonderen Vollmacht.
(3) Der Beschuldigte kann die Verteidigung vom gewählten Verteidiger jederzeit auf einen anderen übertragen, doch darf das Verfahren durch diesen Wechsel nicht unangemessen verzögert werden. Wenn der Beschuldigte mehrere Verteidiger bevollmächtigt, wird das Fragerecht und das Recht vorzutragen dadurch nicht erweitert. In diesem Fall gelten Zustellungen an ihn als bewirkt, sobald auch nur einem der Verteidiger zugestellt wurde.
(4) Für einen Minderjährigen und eine volljährige Person, die einen gesetzlichen Vertreter nach § 1034 Abs. 1 Z 2 oder 3 ABGB hat, kann der gesetzliche Vertreter selbst gegen ihren Willen einen Verteidiger bevollmächtigen.
Rückverweise
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 62 Bestellung eines Verteidigers
…aber vor der nächstfolgenden Vernehmung des Beschuldigten, Tatrekonstruktion (§ 149 Abs. 1 Z 2, § 150) oder Gegenüberstellung (§ 163 StPO), zu der der Beschuldigte beigezogen wird, zu erfolgen. Vor deren Durchführung ist dem Verteidiger eine angemessene Vorbereitungsfrist zu gewähren, soweit nicht besondere Umstände befürchten lassen…
§ 49 Rechte des Beschuldigten
…des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (§ 50), 2. einen Verteidiger zu wählen (§ 58) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§§ 61 und 62), 3. Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53), 4. sich zum Vorwurf…
§ 59
…verständigen, ohne dabei überwacht zu werden. (4) Sofern der Beschuldigte in den in Abs. 1 genannten Fällen nicht einen frei gewählten Verteidiger (§ 58 Abs. 2) beizieht, so ist ihm bis zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft…
ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 156
…Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen Machthaber (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.…
Apothekerkammergesetz 2001
§ 45 Einleitung des Disziplinarverfahrens
…zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. (2) Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten. (3) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen, wenn 1. das Mitglied durch…
ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 69
…der Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. (3) Der/Die Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger/Verteidigerin dürfen auch Berufskollegen/Berufskolleginnen des/der Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen/eine Machthaber/Machthaberin (§ 455 Abs. 2 StPO…