BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

In Kraft seit 01. April 2017
Up-to-date

Titel I – Zuständige Behörden, Grenzgebiete und Begriffsbestimmung

Artikel 1

Art. 1 Zuständige Behörden

Die für die Durchführung dieses Vertrages zuständigen Behörden sind:

auf Seiten der Republik Österreich:

Der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Bezirksverwaltungsbehörden; in Angelegenheiten der Straßenpolizei, die Landesregierungen, Landespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden;

auf Seiten der Italienischen Republik:

die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums.

Artikel 2

Art. 2 Grenzgebiete

1. Im Sinne dieses Vertrages versteht man unter Grenzgebieten:

in der Republik Österreich:

die Bundesländer Kärnten, Salzburg und Tirol;

in der Italienischen Republik:

die Gebiete der Provinzen Belluno, Bozen und Udine.

2. Die Parteien unterrichten einander über jede Änderung der nationalen Zuständigkeiten über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie über Änderungen in der Bezeichnung der zuständigen Behörden.

Artikel 3

Art. 3 Begriffsbestimmung

„Beamte“ sind, zu den Zwecken dieses Vertrages, die den zuständigen Verwaltungsbehörden beider Parteien angehörenden oder in den gemeinsamen Zentren beschäftigten oder zu an der gemeinsamen Grenze tätigen Einheiten entsandten Organe.

Titel II – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

Art. 4 Bereiche der Zusammenarbeit

Übereinstimmend mit der jeweiligen nationalen Gesetzgebung und den eingegangenen internationalen Verpflichtungen, arbeiten die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten Behörden zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität in ihren verschiedenen Erscheinungsformen zusammen, und zwar insbesondere:

a) der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus;

b) der illegalen Erzeugung von und des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen sowie Dopingmitteln;

c) des illegalen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen sowie mit giftigen und radioaktiven Substanzen;

d) der illegalen Migration, der Schlepperei und des Menschenhandels;

e) der Eigentumskriminalität, einschließlich des Schutzes von Gütern von historischem und kulturellem Wert;

f) der Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche, auch zum Zwecke der Auffindung von aus illegaler Herkunft stammendem Vermögen;

g) der Cyberkriminalität.

Artikel 5

Art. 5 Formen der Zusammenarbeit

In Durchführung des Artikels 4 arbeiten die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten Behörden insbesondere nach folgenden Modalitäten zusammen:

a) Austausch von Informationen über:

Straftaten, Täter, kriminelle Vereinigungen, deren modi operandi, Strukturen und Kontakte;

Arten von Suchtgift, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen sowie Dopingmitteln, Erzeugungsorte und Erzeugungsmethoden, von Händlern benutzte Kanäle und Mittel, Verschleierungstechniken sowie Vorgehensweisen bei den Suchtmittelkontrollen an den Grenzen und Einsatz von neuen technischen Mitteln, inklusive der Ausbildungs- und Einsatzmethoden von Suchtmittelspürhunden;

terroristische Straftaten, Terroristen, Terrororganisationen, deren modi operandi, Strukturen, Netzwerke und Kontakte;

gesetzgebende und wissenschaftliche Instrumente zur Verbrechensbekämpfung, einschließlich der Informationen über die Analyse der kriminellen und terroristischen Bedrohung;

die bei der Bekämpfung der illegalen Migration, der Schlepperei und des Menschenhandels angewandten Methoden;

Reisepässe und andere Reisedokumente, Visa, Eingangs- und Ausgangsstempel, zum Zwecke der Erkennung von gefälschten Dokumenten;

Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche und Inverkehrbringen von gewaschenem Geld, sowie Ermittlung, Lokalisierung und Rückverfolgung von Vermögen illegaler Herkunft und kriminelle Unterwanderung von Unternehmen, die sich an Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen beteiligen;

die Aus- und Fortbildung;

b) Austausch von Erfahrungen über:

die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften über die Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen illegalen Ursprungs;

bewährte Praktiken zur Überwachung der kriminellen Unterwanderung von Unternehmen, die sich an Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen beteiligen;

c) Festlegung von gemeinsamen Maßnahmen zur Überwachung der gemeinsamen Grenze;

d) die Ergreifung von Maßnahmen gemäß dem jeweiligen nationalen Recht zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und anderen Sachen, einschließlich grenzüberschreitender kontrollierter Lieferungen und verdeckter Ermittlungen;

e) die polizeiliche Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren;

f) die Verstärkung der Kommunikation, nach vorhergehender Erwägung und Prüfung der technischen Aspekte, unter anderem durch den möglichen Austausch von Funkgeräten.

Artikel 6

Art. 6 Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung

Die zuständigen Behörden der Parteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere:

a) Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen;

b) gemeinsame Aus- und Fortbildungsveranstaltungen abhalten;

c) Vertretern der anderen Partei die Teilnahme an Übungen und Fortbildungslehrgängen ermöglichen.

Artikel 7

Art. 7 Amtshilfeersuchen

1. Die Behörden der Parteien leisten einander im Rahmen dieses Vertrages auf Ersuchen Amtshilfe.

2. Unbeschadet dessen, was in Artikel 30 Absatz 2 hinsichtlich der Angabe von Kontaktstellen zur Anwendung des Vertrages vorgesehen wird, werden Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels und die Antworten darauf unmittelbar durch die zuständigen nationalen Zentralstellen der Parteien bearbeitet. Die nationalen Zentralstellen sind:

auf Seiten der Republik Österreich:

die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres;

auf Seiten der Italienischen Republik:

die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation.

3. In dringenden Fällen und falls die Ersuchen Grenzgebiete betreffen, dürfen die Ersuchen und die entsprechenden Antworten auch direkt durch folgende Behörden erledigt werden:

auf Seiten der Republik Österreich:

die Landespolizeidirektionen Kärnten, Salzburg und Tirol;

auf Seiten der Italienischen Republik:

die Quästuren, die Provinzkommanden der Carabinieri und der Guardia di Finanza von Belluno, Bozen und Udine.

Über solche ein- und ausgehende direkte Ersuchen sollen die nationalen Zentralstellen der Parteien auf jeden Fall durch die jeweiligen zuständigen Behörden rechtzeitig informiert werden.

Artikel 8

Art. 8 Verweigerung der Amtshilfe

1. Das Ersuchen auf Amtshilfe kann ganz oder teilweise verweigert werden, falls die zuständige Behörde der ersuchten Partei feststellt, dass die Amtshilfeleistung die Souveränität, die innerstaatliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere grundsätzliche Interessen des Staates gefährden kann, oder wenn sie im Widerspruch zu der eigenen nationalen Gesetzgebung oder den auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen steht.

2. Vor der Entscheidung über die Verweigerung eines Amtshilfeersuchens berät sich die Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, mit der ersuchenden Behörde, um festzustellen, ob die Hilfeleistung gegebenenfalls zu anderen Bedingungen erfolgen kann als den ursprünglich gestellten. Im Falle, dass die ersuchende Behörde der Amtshilfeleistung zu den vorgeschlagenen Bedingungen zustimmt, sind diese Bedingungen durch die ersuchte Behörde zu erfüllen.

3. Die begründete Entscheidung über die gänzliche oder teilweise Verweigerung eines Amtshilfeersuchens wird der ersuchenden Behörde schriftlich bekannt gegeben.

Artikel 9

Art. 9 Durchführung der Ersuchen

1. Die ersuchte Behörde ergreift alle zur Gewährleistung einer umgehenden und vollständigen Durchführung der Ersuchen geeigneten Maßnahmen.

2. Die ersuchende Behörde wird über jeglichen Umstand, der die Durchführung des Ersuchens verhindert oder eine beträchtliche Verzögerung verursacht, unverzüglich informiert.

3. Fällt die Durchführung des Ersuchens nicht unter die Befugnisse der ersuchten Behörde, teilt sie dies der ersuchenden Behörde unverzüglich mit und leitet das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.

4. Die ersuchte Behörde darf um die Erteilung aller Auskünfte ersuchen, die zur angemessenen Durchführung des Ersuchens erforderlich sind.

5. Die ersuchte Behörde benachrichtigt so bald wie möglich die ersuchende Behörde hinsichtlich der Ergebnisse der Durchführung des Ersuchens.

Artikel 10

Art. 10 Amtshilfe ohne Ersuchen

Die zuständigen Behörden der Parteien dürfen einander auch ohne Ersuchen Informationen mitteilen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese für die Verhinderung oder Bekämpfung von gerichtlich strafbaren Handlungen von Bedeutung sein können.

Titel III – Besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit

Artikel 11

Art. 11 Grenzüberschreitende Observation

1. Nach Maßgabe des Artikels 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens und der jeweiligen nationalen Regelungen sind Beamte der einen Partei nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde der anderen Partei befugt, die grenzüberschreitende Observation:

einer Person, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat oder einer Straftat beteiligt zu sein, die zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls führen kann, oder, falls erforderlich,

einer Person, von der auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie zur Identifizierung oder Auffindung der erstgenannten Person führen kann,

auf dem gesamten Hoheitsgebiet der anderen Partei, fortzusetzen.

2. Die grenzüberschreitende Observation in dringenden Fällen nach Artikel 40 Absatz 2 Schengener Durchführungsübereinkommen ist für die in Artikel 40 Absatz 7 Schengener Durchführungsübereinkommen genannten Straftaten zulässig, wenn um eine vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden nicht ersucht werden konnte. In diesen Fällen ist der Grenzübertritt unverzüglich folgenden Behörden der anderen Partei bekanntzugeben, und zwar:

auf Seiten der Republik Österreich:

der Generaldirektion für die Öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres;

auf Seiten der Italienischen Republik:

der Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation.

Änderungen der vorgenannten Zuständigkeiten werden der zuständigen Behörde der anderen Partei schriftlich mitgeteilt.

3. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.

Artikel 12

Art. 12 Grenzüberschreitende Nacheile

1. Nach Maßgabe des Artikels 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens und der jeweiligen nationalen Regelungen, sind Beamte der einen Partei befugt, die grenzüberschreitende Verfolgung einer Person fortzusetzen, die auf frischer Tat bei der Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat oder einer Straftat, die zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls führen kann, betreten wird oder bei der angenommen wird, dass sie an einer solchen Straftat beteiligt ist, oder die aus der Haft entflohen ist.

2. Die grenzüberschreitende Nacheile wird ohne räumliche und zeitliche Begrenzung ausgeübt. Dabei dürfen Land- und Luftgrenzen überschritten werden.

3. Eine grenzüberschreitende Nacheile ist auch zulässig, wenn sich eine Person innerhalb von 30 Kilometern von der gemeinsamen Grenze entfernt, der Polizeikontrolle entzieht und die vorgesehenen Anhaltezeichen missachtet hat, sodass sie die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen könnte. Die Nacheile wird unterbrochen, falls die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile ausgeübt wird, dazu auffordert, oder wenn die Fortsetzung zu einer konkreten Lebens- oder Gesundheitsgefährdung für die verfolgte Person oder Dritte führen könnte.

4. Spätestens bei Grenzübertritt haben die nacheilenden Beamten folgende Behörden darüber zu unterrichten:

auf Seiten der Republik Österreich:

die Landespolizeidirektionen Kärnten, Salzburg und Tirol.

Die zuerst verständigte Behörde informiert unverzüglich die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres;

auf Seiten der Italienischen Republik:

die Quästur, oder das Provinzkommando der Carabinieri oder der Guardia di Finanza der Provinz von Belluno, Bozen oder Udine.

Die zuerst verständigte Behörde informiert unverzüglich die Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation.

Änderungen der vorgenannten Zuständigkeiten werden der zuständigen Behörde der anderen Partei schriftlich mitgeteilt.

5. Die zuständige Behörde der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die grenzüberschreitende Nacheile erfolgt, kann jederzeit bei der zuständigen Behörde der anderen Partei die Beendigung der Nacheile verlangen.

6. Wurde die Beendigung der Nacheile nicht verlangt oder können die Beamten der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile erfolgt, nicht rechtzeitig eingreifen, dürfen die nacheilenden Beamten die Person festhalten, bis die Beamten der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile erfolgt, die Identitätsfeststellung, oder andere notwendige Maßnahmen vornehmen. In jedem Fall müssen die in Absatz 4 genannten Behörden unverzüglich verständigt werden.

7. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.

Artikel 13

Art. 13 Grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung

1. Unter einer grenzüberschreitenden kontrollierten Lieferung versteht man die grenzüberschreitende Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Suchtgift und psychotropen Substanzen sowie der Drogenausgangsstoffe, verbotenen Gegenständen oder von anderen Sachen illegaler Herkunft.

2. Wenn zur Beweisaufnahme oder zum Aufspüren oder zur Festnahme der Verantwortlichen einer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Substanzen, Gegenständen oder Sachen wie in Absatz 1 festgelegt, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde der einen Partei bei der zuständigen Behörde der anderen Partei die Durchführung einer grenzüberschreitenden kontrollierten Lieferung beantragen.

3. Ersuchen auf Durchführung einer kontrollierten Lieferung sind in schriftlicher Form vorzulegen und müssen folgende Punkte enthalten:

ersuchende Behörde;

zugrunde liegender Straftatbestand, Begründung und Zusammenfassung des Sachverhalts und der bisherigen Ermittlungen;

Art und Menge der Substanzen, Gegenstände und Sachen gemäß Absatz 1, die Gegenstand des Ersuchens sind und eventuelle Verschleierungsmethoden;

voraussichtlicher Einfuhrort in den ersuchten Staat sowie eventueller Ausfuhrort in einen Drittstaat;

wahrscheinliches Transportmittel und vorgesehene Route;

nützliche Angaben über die Identität der Personen, die im Verdacht stehen, an dem illegalen Verkehr beteiligt zu sein;

nationale Behörde, die den Einsatz genehmigt, wobei eine Kopie der entsprechenden Anordnung beigefügt werden soll;

Name der für die Operation zuständigen Person und deren Erreichbarkeiten;

Überwachungsmethoden und dazu notwendige technische Mittel;

sonstige sachdienliche Informationen.

4. Ersuchen zur Durchführung einer grenzüberschreitenden kontrollierten Lieferung werden an folgende Stellen gerichtet:

auf Seiten der Republik Österreich:

an die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres;

auf Seiten der Italienischen Republik:

an die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion für die Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität für Suchtgift, psychotrope Substanzen und Drogenausgangsstoffe;

an die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation, für alle anderen Gegenstände und Sachen gemäß Absatz 1.

5. Wenn von der kontrollierten Lieferung der Substanzen, Gegenständen oder Sachen gemäß Absatz 1 ein zu hohes Risiko für die beteiligten Personen oder die Allgemeinheit ausgeht, kann die zuständige Behörde der ersuchten Partei das Ersuchen unter Angabe der entsprechenden Gründe begrenzen oder ablehnen.

6. Nach Erhalt des Ersuchens übernimmt die zuständige Behörde der ersuchten Partei – nach vorheriger Bewilligung der zuständigen nationalen Stellen entsprechend der jeweiligen Rechtsordnung, – die Kontrolle der Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Absatz 1, die Gegenstand der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr sind, und stellt deren ständige Überwachung sicher, um die Ziele der Operation zu erreichen. Die Kontrolle der Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Absatz 1 erfolgt bei Grenzübertritt oder an einem vorgegebenen Übergabeort, um eine Unterbrechung der Überwachung zu vermeiden.

7. Falls nach Übernahme der Kontrolle neu hinzugekommene Umstände den erfolgreichen Ausgang der Operation gefährden, kann die zuständige Behörde der ersuchten Partei jederzeit die Operation abbrechen, wobei sie die Wiedererlangung der Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Absatz 1 und die weiteren polizeilichen Maßnahmen gewährleistet und umgehend die zuständige Behörde der ersuchenden Partei darüber unterrichtet.

8. Mit vorheriger Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden und nach Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Parteien können die Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Absatz 1, die Gegenstand der kontrollierten Lieferung sind, abgefangen und dann derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleiben, Proben entnommen, oder ganz oder teilweise ersetzt werden.

9. Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die eine Durchfuhr auf internationaler Ebene vorsehen, bei welcher ein Drittstaat mit einbezogen wird, werden nur dann bewilligt, wenn auch der Drittstaat die Erfüllung der in Absatz 6 erwähnten Bedingungen gewährleistet.

Artikel 14

Art. 14 Gemeinsame Einsatzformen und Entsendung von Verbindungsbeamten

1. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit können die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten zuständigen Behörden der Parteien gemeinsame Gruppen bilden, die mit Beratungs-, Unterstützungs- und Analyseaufgaben sowie mit allen anderen in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung verankerten Befugnissen betraut werden.

2. Die in Artikel 1 dieses Vertrages zuständigen Behörden der Parteien können den Beschluss fassen, für einen bestimmten Zeitraum Verbindungsbeamte zu entsenden, um die Kooperation zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere hinsichtlich des Informationsaustausches und der Erfüllung von Amtshilfeersuchen.

Artikel 15

Art. 15 Gemeinsame Zentren

1. Auf der Grundlage von gemeinsamen Bewertungen können die Parteien die Einrichtung von gemeinsamen Zentren zur Erleichterung des Informationsaustausches und Unterstützung ihrer zuständigen Behörden, durch den Abschluss von spezifischen bilateralen Abkommen beschließen. Anzahl und Sitz von gemeinsamen Zentren sowie die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die Verteilung der Kosten werden im Rahmen derselben bilateralen Abkommen geregelt.

2. Die gemeinsamen Zentren leisten ihren Beitrag, insbesondere:

zur Koordinierung von gemeinsamen Fahndungs- und Überwachungsmaßnahmen im Grenzgebiet;

zur Ausübung der für die Übergabe von Personen notwendigen Vorbereitungstätigkeiten in Durchführung der auf nationaler und internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen;

zur Vorbereitung und Unterstützung der Observationen und der Nacheile im Grenzgebiet.

3. In solchen Zentren sind die Beamten der zuständigen Behörden der beiden Parteien befugt:

zusammen zu arbeiten und Informationen auszutauschen;

einander zu unterstützen, um den Verlauf der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit zu fördern;

einander für dienstliche Zwecke und unter Einhaltung der jeweiligen Gesetze und Regelungen den Einsatz der Telekommunikationsmittel zu erleichtern.

4. Die Modalitäten für den Umgang mit den in gemeinsamen Zentren erworbenen Informationen sowie für deren Verarbeitung, Speicherung und Löschung werden, in Übereinstimmung mit der jeweiligen Gesetzgebung durch Durchführungsprotokolle zwischen den zuständigen Behörden der Parteien gemeinsam festgelegt.

5. Die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt der jeweiligen Behörden, denen sie angehören.

Artikel 16

Art. 16 Zeugen- und Opferschutz

1. Die zuständigen Behörden der Parteien kooperieren auf der Grundlage des nationalen Rechtes beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen sowie von höchst gefährdeten Opfern (in der Folge als „zu schützende Personen“ bezeichnet). Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von den zum Schutz der Personen sowie deren Aufnahme und Betreuung erforderlichen Informationen.

2. Ein Durchführungsprotokoll regelt in jedem einzelnen Fall die Modalitäten der Kooperation im Rahmen der Aufnahme von zu schützenden Personen.

3. Die in das Schutzprogramm der ersuchenden Partei aufgenommenen zu schützenden Personen werden in das Schutzprogramm der ersuchten Partei nicht aufgenommen. Im Rahmen der Kooperation hinsichtlich des Schutzes dieser Personen findet das Recht der ersuchten Partei Anwendung.

4. Die ersuchende Partei trägt die Lebenshaltungskosten für die zu schützenden Personen sowie die Kosten der anderen Maßnahmen, um deren Durchführung diese Partei ersucht hat. Die ersuchte Partei trägt die Kosten für den Personaleinsatz des Personals das die Schutztätigkeit ausübt.

5. Die ersuchte Partei kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach vorheriger Information der ersuchenden Partei die Zusammenarbeit beenden. Die ersuchende Partei hat in solchen Fällen die Verpflichtung, die zu schützenden Personen zurück zu nehmen.

Titel IV – Direkte Zusammenarbeit im Grenzgebiet

Artikel 17

Art. 17 Unterstützung im Bereich der illegalen Einwanderung

1. Die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten zuständigen Behörden der Parteien unterstützen einander, in Ansehung ihrer auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen, bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die Adressaten von Abschiebungsanordnungen sind. Sie unterrichten einander rechtzeitig über die vorgesehenen Rückführungen und bieten im Rahmen ihrer Möglichkeiten der anderen Partei der zuständigen Behörde den eigenen Beitrag an.

2. Im Falle von gemeinsamen Rückführungen einigen sich die zuständigen Behörden darauf, wer die Begleitung der zurückzuführenden Personen übernimmt sowie auf die Sicherheitsmaßnahmen.

3. Die zuständigen Behörden der Parteien können gemeinsame Einsatzformen zur Vorbeugung und Bekämpfung der illegalen Migration, einschließlich gemeinsamer Streifendienste, bilden. Polizeiliche Maßnahmen dürfen nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates gesetzt werden.

Artikel 18

Art. 18 Übergabe von Personen an der Grenze

1. Die gemäß Artikel 1 zuständigen Behörden vereinbaren die angemessenen Modalitäten und Örtlichkeiten für die Übergabe von Personen an der Grenze, welche Gegenstand einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Anordnung zum Zweck der Auslieferung, der Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehles oder der Strafvollstreckung sind. Diese Übergabe kann in Grenznähe oder auf Flughäfen erfolgen, wenn die zuständigen Behörden jener Partei auf deren Hoheitsgebiet die Übergabe stattfinden soll, dieser Übergabe im Einzelfall zustimmen. Die Übergabe hat an solchen Orten stattzufinden, an denen entsprechende Einrichtungen für eine sichere Übergabe bestehen.

2. Zu Zwecken der Übergabe der Person die Gegenstand einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Anordnung ist, bedarf es weder eines Reisedokuments noch eines Sichtvermerks. Die Beförderung der Personen hat mit einer ausreichenden Zahl von genügend ausgerüsteten Beamten zu erfolgen. Dabei sind alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um das Entkommen der beförderten Personen oder die Gefährdung von Personen und Sachen zu verhindern. Entkommt eine beförderte Person auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei, sind die sie befördernden Beamten zu dessen unverzüglicher Verständigung und zur sofortigen Verfolgung der entkommenen Person verpflichtet. Die Verfolgung endet spätestens dann, wenn die Beamten der anderen Partei die Verfolgung aufnehmen oder wenn sie die Einstellung verlangen.

Artikel 19

Art. 19 Gemeinsamer Streifendienst

1. Unbeschadet den Fällen des Artikels 17 sind die Beamten der Parteien befugt im wie in Artikel 2 definierten gemeinsamen Grenzgebiet einen gemeinsamen Streifendienst durchzuführen.

2. Die auf dem Gebiet der anderen Partei tätigen Beamten bieten Unterstützung, Beratung und Auskunftserteilung. Polizeiliche Maßnahmen dürfen nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates gesetzt werden.

3. Rechte und Pflichten der Beamten sowie die Bedingungen hinsichtlich der Durchführung der vorgesehenen Operationen werden durch die für jene Partei geltenden Vorschriften geregelt, in deren Hoheitsgebiet die Operationen stattfinden.

4. Die für die Anordnung der gemeinsamen Operationen, die in diesem Artikel genannt werden und die Bestimmung der operativen Modalitäten zuständigen Stellen sind:

auf Seiten der Republik Österreich:

die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres und die Landespolizeidirektionen Kärnten, Salzburg und Tirol;

auf Seiten der Italienischen Republik:

die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation.

Artikel 20

Art. 20 Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr

1. Zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind die Beamten der einen Partei befugt, eine an Bord eines Eisenbahnzuges auf dem eigenen Hoheitsgebiet nach nationalem Recht eingeleitete Amtshandlung fortzusetzen, und zwar bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei.

2. In Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung sind die Beamten ermächtigt, auf dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei in einen Eisenbahnzug zu steigen, um die Möglichkeit zu haben, nach der Abfahrt von dem letzten Haltebahnhof vor der Grenze gezielte Maßnahmen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu treffen.

3. Die Beamten sind unter den Voraussetzungen des Artikel 12 Absatz 1 und 6 dieses Vertrages bei solchen Einsätzen befugt, eine Person auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei bis zum Eintreffen der Beamten dieser Partei festzuhalten und einer Sicherheitsdurchsuchung nach Artikel 41 Absatz 5 lit. f Schengener Durchführungsübereinkommen zu unterziehen.

4. Die Anwendungsmodalitäten der in diesem Artikel angegebenen Bestimmungen werden durch die zuständigen Behörden der Parteien mittels Durchführungsprotokollen festgelegt.

Artikel 21

Art. 21 Begleitung bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen

Bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung durch die für die Straßenpolizei zuständigen Behörden – die Begleitung der Teilnehmer durch Beamte der einen Partei ohne selbständige Durchführung polizeilicher Maßnahmen durch das Hoheitsgebiet der anderen Partei gestattet.

Titel V – Datenschutz

Artikel 22

Art. 22 Grenzen hinsichtlich der Verwendung von Informationen und Dokumenten und organisatorische Maßnahmen

1. Nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Gesetzgebung verpflichten sich die zuständigen Behörden der Parteien zur Gewährleistung eines derartigen Schutzniveaus personenbezogener Daten, dass die Bedingungen des Übereinkommens des Europarats vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten 7 , des Zusatzprotokolls 8 hiezu vom 8. November 2001 sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, erfüllt werden.

2. Jede Partei sichert ein Schutzniveau der im Sinne dieses Vertrages erhaltenen personenbezogenen Daten zu, das dem von der anderen Partei gewährleisteten Schutzniveau entspricht und trifft die notwendigen technischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, unbefugter oder zufälliger Änderung oder Weitergabe, unbefugtem Zugang oder jeglicher unerlaubter Verarbeitung. Insbesondere ergreifen die Parteien angemessene Maßnahmen dafür, dass ausschließlich befugte Personen auf personenbezogene Daten Zugriff haben.

3. Die Parteien verpflichten sich dazu, dass die im Rahmen dieses Vertrages übermittelten personenbezogenen Daten und sonstigen sensiblen Informationen ausschließlich zu den Zwecken, zu denen sie übermittelt wurden, und gemäß den von der Partei, die die Daten übermittelt hat, aufgestellten Bedingungen verwendet werden .

4. Personenbezogene Daten und sonstige sensible Informationen, die zwischen den Parteien ausgetauscht werden, sind in Achtung des Rechtes der Parteien kraft derselben Normen geschützt, die in Bezug auf nationale Daten zur Anwendung kommen.

5. Die Partei, die die Daten übermittelt hat, sichert zu, dass sie genau, vollständig, auf den neuesten Stand gebracht sowie angemessen und treffend bezüglich des Übermittlungszweckes sind.

6. Die durch eine zuständige Behörde gelieferten Informationen und Dokumente gemäß diesem Vertrag dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde, die sie zur Verfügung gestellt hat, weder Dritten weitergeleitet noch zu anderen als den der Einforderung und Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden.

7. Auf Ersuchen der übermittelnden Partei ist die empfangende Partei dazu verpflichtet, die im Sinne dieses Vertrages erhaltenen Daten, die sich als unrichtig oder unvollständig erweisen, oder falls die Sammlung oder die weitere Verarbeitung der Daten gegen die Bestimmungen dieses Vertrages oder gegen die auf die übermittelnde Partei anwendbaren Vorschriften verstößt, richtig zu stellen, zu sperren oder zu löschen.

8. Wenn die eine Partei von der Unrichtigkeit der von der anderen Partei im Rahmen dieses Vertrages erhaltenen Daten Kenntnis erhält, ergreift sie alle notwendigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass man sich fälschlicherweise auf diese verlässt, einschließlich insbesondere der Ergänzung, Löschung oder Richtigstellung solcher Daten.

9. Jede Partei benachrichtigt die andere darüber, wenn sie erfährt, dass die nach Maßgabe dieses Vertrages der anderen Partei von ihr übermittelten oder von der anderen Partei erhaltenen Daten unrichtig oder unzuverlässig sind oder zu Zweifeln Anlass geben. Falls bestätigt wird, dass die übermittelten Daten unrichtig oder unzuverlässig sind, trifft jede die Daten verarbeitende Partei die zur Berichtigung der Informationen erforderlichen Maßnahmen.

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7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.

8 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.

Titel VI – Rechtsbeziehungen bei der Durchführung von Amtshandlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei

Artikel 23

Art. 23 Rechtsstellung von Beamten im Bereich des Strafrechts

Beamte, die aufgrund dieses Vertrages ihren Dienst auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei versehen, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der anderen Partei gleichgestellt.

Artikel 24

Art. 24 Haftung

1. Wenn die Beamten einer Partei beim Vollzug dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig werden, haftet die erste Partei für die von diesen Beamten bei der Durchführung ihres Dienstes verursachten Schäden nach dem Recht der Partei auf deren Hoheitsgebiet sie ihren Dienst versehen.

2. Die Partei, auf deren Hoheitsgebiet die in Absatz 1 genannten Schäden angerichtet werden, leistet dementsprechend Schadenersatz zu den auf die von den eigenen Beamten verursachten Schäden anwendbaren Bedingungen.

3. Die Partei, deren Beamte Dritten auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei Schäden verursacht haben, erstattet dieser Partei, die an die Geschädigten oder an ihre Rechtsnachfolger entrichteten Beträge, vollständig zurück.

4. Die Anwendungsmodalitäten der Bestimmungen dieses Artikels werden durch die zuständigen Behörden der Parteien mittels Durchführungsprotokollen festgelegt.

Artikel 25

Art. 25 Schutz, Beistandsklausel und Dienstverhältnisse

1. Die Parteien sind gegenüber den entsendeten Beamten der anderen Partei bei der Ausübung ihres Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.

2. Die Beamten der anderen Partei, die auf der Grundlage dieses Vertrages im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig werden, bleiben in dienstrechtlicher und disziplinarrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.

Artikel 26

Art. 26 Einreise und Aufenthalt

1. Im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages sind Beamte der einen Partei befugt, in das Hoheitsgebiet der anderen Partei einzureisen, sofern sie einen gültigen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis bei sich haben. Sie dürfen sich dort für die zur Ausübung der erforderlichen Tätigkeiten notwendige Zeit aufhalten.

2. Im Laufe des Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei müssen die Beamten jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen.

Artikel 27

Art. 27 Dienstkleidung und Dienstwaffen

1. Beamte der einen Partei, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten, dürfen dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie dürfen ihre Dienstwaffen, Munition und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, die im eigenen Staat zugelassen werden, mitführen, es sei denn, dass die zuständige Behörde der anderen Partei in einzelnen Fällen es nicht gestattet oder es zu bestimmten Bedingungen erlaubt.

2. Der Gebrauch von Dienstwaffen ist nur im Falle der Notwehr einschließlich Nothilfe zugelassen und unterliegt dem im Gebietsstaat geltenden Recht.

3. Nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages werden die zuständigen Behörden der Parteien für die Bestimmung der Anwendungsmodalitäten der in beiden vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Zusammenarbeit durch die Abfassung eines Durchführungsprotokolls Vorsorge tragen.

Artikel 28

Art. 28 Einsatz von Fahrzeugen

Falls im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages Beamte der einen Partei Fahrzeuge auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei einsetzen, unterliegen sie denselben Straßenverkehrsvorschriften einschließlich jener zum Gebrauch von Licht- und Schallzeichen sowie zur Befreiung von Straßen- und Autobahngebühren, die für Beamte der Partei, auf deren Hoheitsgebiet solche Fahrzeuge benutzt werden, vorgesehen sind.

Titel VII – Schlussbestimmungen

Artikel 29

Art. 29 Kosten

Die mit der Bearbeitung eines Ersuchens im Sinne dieses Vertrages verbundenen Kosten werden von der ersuchten Partei getragen, sofern von den Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde. Falls das Ersuchen beträchtliche oder außerordentliche Aufwendungen mit sich bringt, beraten sich die Parteien, die Bedingungen im Rahmen der Behandlung des Ersuchens festzulegen sowie um die Art und Weise der Kostentragung zu beschließen.

Artikel 30

Art. 30 Vertragsanwendung

1. Zum Zwecke der Anwendung dieses Vertrages, und insbesondere der unter den Titeln III, IV, V und VI angegebenen Beistandsformen, werden die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten zuständigen Behörden der Parteien die administrativen, technischen und praktischen Aspekte der Zusammenarbeit mittels Durchführungsprotokollen festlegen.

2. In Ergänzung zu den in diesem Vertrag zur Durchführung der polizeilichen Zusammenarbeit genannten Einrichtungen können die in Artikel 1 erwähnten zuständigen Behörden in nachfolgenden Mitteilungen gegebenenfalls weitere Kontaktstellen benennen.

Artikel 31

Art. 31 Durch andere internationale Abkommen auferlegte Verpflichtungen

Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags tritt das in Wien am 12. November 1986 unterzeichnete Übereinkommen abgeschlossen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, der internationalen organisierten Kriminalität und des illegalen Rauschgifthandels außer Kraft. Die am 15. Dezember 1997 in Wien unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit 12 , findet weiterhin Anwendung, jedoch einschränkend auf die Bestimmungen über die bilaterale Zusammenarbeit, die in diesem Vertrag nicht behandelt wurden und mit demselben vereinbar sind.

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12 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 52/2000.

Artikel 32

Art. 32 Sprache

Im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages benutzen die zuständigen Behörden die italienische und die deutsche Sprache oder alternativ die englische Sprache als Kommunikationsmittel.

Artikel 33

Art. 33 Expertenkonsultationen und Beilegung von Streitigkeiten

1. Jede Partei kann ein Zusammentreffen von Experten der Parteien zur Lösung von Fragen bezüglich der Anwendung dieses Vertrages und zur Vorlage von auf die Entwicklung der Kooperation gezielten Vorschlägen verlangen.

2. Streitigkeiten, die über Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages entstehen sollten, werden durch Verhandlungen und gemeinsame Beratungen zwischen den Parteien geschlichtet.

3. Falls erforderlich, können die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten zuständigen Behörden der Parteien Treffen und Besprechungen abwechselnd in Österreich und in Italien organisieren, um die Entwicklung der Zusammenarbeit zu bewerten und deren Wirksamkeit zu steigern.

4. Die Kosten für die Sitzungen trägt die empfangende Partei. Die Reise- und Unterkunftskosten für Delegationsmitglieder werden durch die entsendende Partei übernommen.

Artikel 34

Art. 34 Gültigkeitsdauer, Inkrafttreten, Kündigung, Suspendierung und Änderung

1. Dieser Vertrag bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

2. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der letzten von zwei Mitteilungen auf diplomatischem Wege, mit denen die Parteien die erfolgreiche Erledigung der zum Inkrafttreten des Vertrages erforderlichen jeweiligen innerstaatlichen Verfahren einander bekannt geben, in Kraft.

3. Der Vertrag kann von jeder Partei jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird drei Monate nach Erhalt der Mitteilung wirksam.

4. Jede Partei kann zeitweilig die Durchführung dieses Vertrages ganz oder teilweise suspendieren, wenn dies die Gewährleistung der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit und Gesundheit seiner Staatsangehörigen erfordert. Die Parteien unterrichten einander rechtzeitig auf diplomatischem Wege über die Ergreifung oder den Widerruf einer solchen Maßnahme. Die Suspendierung der Durchführung dieses Vertrages und ihre Rücknahme werden nach Ablauf von fünfzehn Tagen ab Erhalt einer solchen Mitteilung wirksam.

5. Die beiden Parteien können Änderungen zu diesem Vertrag einvernehmlich vornehmen. Jede Änderung tritt unter den gleichen Bedingungen in Kraft, wie sie für das Inkrafttreten dieses Vertrages vorgesehen sind.

6. Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Partei veranlasst, auf deren Hoheitsgebiet die Unterzeichnung des Vertrages erfolgt ist. Die andere Partei wird unter Angabe der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen über die durchgeführte Registrierung informiert werden, sobald diese vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestätigt wird.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.