1. Zum Zwecke der Anwendung dieses Vertrages, und insbesondere der unter den Titeln III, IV, V und VI angegebenen Beistandsformen, werden die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten zuständigen Behörden der Parteien die administrativen, technischen und praktischen Aspekte der Zusammenarbeit mittels Durchführungsprotokollen festlegen.
2. In Ergänzung zu den in diesem Vertrag zur Durchführung der polizeilichen Zusammenarbeit genannten Einrichtungen können die in Artikel 1 erwähnten zuständigen Behörden in nachfolgenden Mitteilungen gegebenenfalls weitere Kontaktstellen benennen.
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