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Art. 23Rechtsstellung von Beamten im Bereich des Strafrechts

In Kraft seit 01. April 2017
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Beamte, die aufgrund dieses Vertrages ihren Dienst auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei versehen, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der anderen Partei gleichgestellt.

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