Falls im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages Beamte der einen Partei Fahrzeuge auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei einsetzen, unterliegen sie denselben Straßenverkehrsvorschriften einschließlich jener zum Gebrauch von Licht- und Schallzeichen sowie zur Befreiung von Straßen- und Autobahngebühren, die für Beamte der Partei, auf deren Hoheitsgebiet solche Fahrzeuge benutzt werden, vorgesehen sind.
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