1. Auf der Grundlage von gemeinsamen Bewertungen können die Parteien die Einrichtung von gemeinsamen Zentren zur Erleichterung des Informationsaustausches und Unterstützung ihrer zuständigen Behörden, durch den Abschluss von spezifischen bilateralen Abkommen beschließen. Anzahl und Sitz von gemeinsamen Zentren sowie die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die Verteilung der Kosten werden im Rahmen derselben bilateralen Abkommen geregelt.
2. Die gemeinsamen Zentren leisten ihren Beitrag, insbesondere:
– zur Koordinierung von gemeinsamen Fahndungs- und Überwachungsmaßnahmen im Grenzgebiet;
– zur Ausübung der für die Übergabe von Personen notwendigen Vorbereitungstätigkeiten in Durchführung der auf nationaler und internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen;
– zur Vorbereitung und Unterstützung der Observationen und der Nacheile im Grenzgebiet.
3. In solchen Zentren sind die Beamten der zuständigen Behörden der beiden Parteien befugt:
– zusammen zu arbeiten und Informationen auszutauschen;
– einander zu unterstützen, um den Verlauf der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit zu fördern;
– einander für dienstliche Zwecke und unter Einhaltung der jeweiligen Gesetze und Regelungen den Einsatz der Telekommunikationsmittel zu erleichtern.
4. Die Modalitäten für den Umgang mit den in gemeinsamen Zentren erworbenen Informationen sowie für deren Verarbeitung, Speicherung und Löschung werden, in Übereinstimmung mit der jeweiligen Gesetzgebung durch Durchführungsprotokolle zwischen den zuständigen Behörden der Parteien gemeinsam festgelegt.
5. Die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt der jeweiligen Behörden, denen sie angehören.
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