1. Jede Partei kann ein Zusammentreffen von Experten der Parteien zur Lösung von Fragen bezüglich der Anwendung dieses Vertrages und zur Vorlage von auf die Entwicklung der Kooperation gezielten Vorschlägen verlangen.
2. Streitigkeiten, die über Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages entstehen sollten, werden durch Verhandlungen und gemeinsame Beratungen zwischen den Parteien geschlichtet.
3. Falls erforderlich, können die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten zuständigen Behörden der Parteien Treffen und Besprechungen abwechselnd in Österreich und in Italien organisieren, um die Entwicklung der Zusammenarbeit zu bewerten und deren Wirksamkeit zu steigern.
4. Die Kosten für die Sitzungen trägt die empfangende Partei. Die Reise- und Unterkunftskosten für Delegationsmitglieder werden durch die entsendende Partei übernommen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise