1. Die Behörden der Parteien leisten einander im Rahmen dieses Vertrages auf Ersuchen Amtshilfe.
2. Unbeschadet dessen, was in Artikel 30 Absatz 2 hinsichtlich der Angabe von Kontaktstellen zur Anwendung des Vertrages vorgesehen wird, werden Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels und die Antworten darauf unmittelbar durch die zuständigen nationalen Zentralstellen der Parteien bearbeitet. Die nationalen Zentralstellen sind:
auf Seiten der Republik Österreich:
– die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres;
auf Seiten der Italienischen Republik:
– die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation.
3. In dringenden Fällen und falls die Ersuchen Grenzgebiete betreffen, dürfen die Ersuchen und die entsprechenden Antworten auch direkt durch folgende Behörden erledigt werden:
auf Seiten der Republik Österreich:
– die Landespolizeidirektionen Kärnten, Salzburg und Tirol;
auf Seiten der Italienischen Republik:
– die Quästuren, die Provinzkommanden der Carabinieri und der Guardia di Finanza von Belluno, Bozen und Udine.
Über solche ein- und ausgehende direkte Ersuchen sollen die nationalen Zentralstellen der Parteien auf jeden Fall durch die jeweiligen zuständigen Behörden rechtzeitig informiert werden.
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