1. Nach Maßgabe des Artikels 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens und der jeweiligen nationalen Regelungen, sind Beamte der einen Partei befugt, die grenzüberschreitende Verfolgung einer Person fortzusetzen, die auf frischer Tat bei der Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat oder einer Straftat, die zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls führen kann, betreten wird oder bei der angenommen wird, dass sie an einer solchen Straftat beteiligt ist, oder die aus der Haft entflohen ist.
2. Die grenzüberschreitende Nacheile wird ohne räumliche und zeitliche Begrenzung ausgeübt. Dabei dürfen Land- und Luftgrenzen überschritten werden.
3. Eine grenzüberschreitende Nacheile ist auch zulässig, wenn sich eine Person innerhalb von 30 Kilometern von der gemeinsamen Grenze entfernt, der Polizeikontrolle entzieht und die vorgesehenen Anhaltezeichen missachtet hat, sodass sie die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen könnte. Die Nacheile wird unterbrochen, falls die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile ausgeübt wird, dazu auffordert, oder wenn die Fortsetzung zu einer konkreten Lebens- oder Gesundheitsgefährdung für die verfolgte Person oder Dritte führen könnte.
4. Spätestens bei Grenzübertritt haben die nacheilenden Beamten folgende Behörden darüber zu unterrichten:
auf Seiten der Republik Österreich:
– die Landespolizeidirektionen Kärnten, Salzburg und Tirol.
Die zuerst verständigte Behörde informiert unverzüglich die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres;
auf Seiten der Italienischen Republik:
– die Quästur, oder das Provinzkommando der Carabinieri oder der Guardia di Finanza der Provinz von Belluno, Bozen oder Udine.
Die zuerst verständigte Behörde informiert unverzüglich die Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation.
Änderungen der vorgenannten Zuständigkeiten werden der zuständigen Behörde der anderen Partei schriftlich mitgeteilt.
5. Die zuständige Behörde der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die grenzüberschreitende Nacheile erfolgt, kann jederzeit bei der zuständigen Behörde der anderen Partei die Beendigung der Nacheile verlangen.
6. Wurde die Beendigung der Nacheile nicht verlangt oder können die Beamten der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile erfolgt, nicht rechtzeitig eingreifen, dürfen die nacheilenden Beamten die Person festhalten, bis die Beamten der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile erfolgt, die Identitätsfeststellung, oder andere notwendige Maßnahmen vornehmen. In jedem Fall müssen die in Absatz 4 genannten Behörden unverzüglich verständigt werden.
7. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.
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