1. Die Parteien sind gegenüber den entsendeten Beamten der anderen Partei bei der Ausübung ihres Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.
2. Die Beamten der anderen Partei, die auf der Grundlage dieses Vertrages im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig werden, bleiben in dienstrechtlicher und disziplinarrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.
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