Bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung durch die für die Straßenpolizei zuständigen Behörden – die Begleitung der Teilnehmer durch Beamte der einen Partei ohne selbständige Durchführung polizeilicher Maßnahmen durch das Hoheitsgebiet der anderen Partei gestattet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise