1. Die gemäß Artikel 1 zuständigen Behörden vereinbaren die angemessenen Modalitäten und Örtlichkeiten für die Übergabe von Personen an der Grenze, welche Gegenstand einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Anordnung zum Zweck der Auslieferung, der Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehles oder der Strafvollstreckung sind. Diese Übergabe kann in Grenznähe oder auf Flughäfen erfolgen, wenn die zuständigen Behörden jener Partei auf deren Hoheitsgebiet die Übergabe stattfinden soll, dieser Übergabe im Einzelfall zustimmen. Die Übergabe hat an solchen Orten stattzufinden, an denen entsprechende Einrichtungen für eine sichere Übergabe bestehen.
2. Zu Zwecken der Übergabe der Person die Gegenstand einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Anordnung ist, bedarf es weder eines Reisedokuments noch eines Sichtvermerks. Die Beförderung der Personen hat mit einer ausreichenden Zahl von genügend ausgerüsteten Beamten zu erfolgen. Dabei sind alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um das Entkommen der beförderten Personen oder die Gefährdung von Personen und Sachen zu verhindern. Entkommt eine beförderte Person auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei, sind die sie befördernden Beamten zu dessen unverzüglicher Verständigung und zur sofortigen Verfolgung der entkommenen Person verpflichtet. Die Verfolgung endet spätestens dann, wenn die Beamten der anderen Partei die Verfolgung aufnehmen oder wenn sie die Einstellung verlangen.
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