1. Nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Gesetzgebung verpflichten sich die zuständigen Behörden der Parteien zur Gewährleistung eines derartigen Schutzniveaus personenbezogener Daten, dass die Bedingungen des Übereinkommens des Europarats vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten 7 , des Zusatzprotokolls 8 hiezu vom 8. November 2001 sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, erfüllt werden.
2. Jede Partei sichert ein Schutzniveau der im Sinne dieses Vertrages erhaltenen personenbezogenen Daten zu, das dem von der anderen Partei gewährleisteten Schutzniveau entspricht und trifft die notwendigen technischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, unbefugter oder zufälliger Änderung oder Weitergabe, unbefugtem Zugang oder jeglicher unerlaubter Verarbeitung. Insbesondere ergreifen die Parteien angemessene Maßnahmen dafür, dass ausschließlich befugte Personen auf personenbezogene Daten Zugriff haben.
3. Die Parteien verpflichten sich dazu, dass die im Rahmen dieses Vertrages übermittelten personenbezogenen Daten und sonstigen sensiblen Informationen ausschließlich zu den Zwecken, zu denen sie übermittelt wurden, und gemäß den von der Partei, die die Daten übermittelt hat, aufgestellten Bedingungen verwendet werden .
4. Personenbezogene Daten und sonstige sensible Informationen, die zwischen den Parteien ausgetauscht werden, sind in Achtung des Rechtes der Parteien kraft derselben Normen geschützt, die in Bezug auf nationale Daten zur Anwendung kommen.
5. Die Partei, die die Daten übermittelt hat, sichert zu, dass sie genau, vollständig, auf den neuesten Stand gebracht sowie angemessen und treffend bezüglich des Übermittlungszweckes sind.
6. Die durch eine zuständige Behörde gelieferten Informationen und Dokumente gemäß diesem Vertrag dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde, die sie zur Verfügung gestellt hat, weder Dritten weitergeleitet noch zu anderen als den der Einforderung und Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden.
7. Auf Ersuchen der übermittelnden Partei ist die empfangende Partei dazu verpflichtet, die im Sinne dieses Vertrages erhaltenen Daten, die sich als unrichtig oder unvollständig erweisen, oder falls die Sammlung oder die weitere Verarbeitung der Daten gegen die Bestimmungen dieses Vertrages oder gegen die auf die übermittelnde Partei anwendbaren Vorschriften verstößt, richtig zu stellen, zu sperren oder zu löschen.
8. Wenn die eine Partei von der Unrichtigkeit der von der anderen Partei im Rahmen dieses Vertrages erhaltenen Daten Kenntnis erhält, ergreift sie alle notwendigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass man sich fälschlicherweise auf diese verlässt, einschließlich insbesondere der Ergänzung, Löschung oder Richtigstellung solcher Daten.
9. Jede Partei benachrichtigt die andere darüber, wenn sie erfährt, dass die nach Maßgabe dieses Vertrages der anderen Partei von ihr übermittelten oder von der anderen Partei erhaltenen Daten unrichtig oder unzuverlässig sind oder zu Zweifeln Anlass geben. Falls bestätigt wird, dass die übermittelten Daten unrichtig oder unzuverlässig sind, trifft jede die Daten verarbeitende Partei die zur Berichtigung der Informationen erforderlichen Maßnahmen.
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7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.
8 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.
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