1. Das Ersuchen auf Amtshilfe kann ganz oder teilweise verweigert werden, falls die zuständige Behörde der ersuchten Partei feststellt, dass die Amtshilfeleistung die Souveränität, die innerstaatliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere grundsätzliche Interessen des Staates gefährden kann, oder wenn sie im Widerspruch zu der eigenen nationalen Gesetzgebung oder den auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen steht.
2. Vor der Entscheidung über die Verweigerung eines Amtshilfeersuchens berät sich die Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, mit der ersuchenden Behörde, um festzustellen, ob die Hilfeleistung gegebenenfalls zu anderen Bedingungen erfolgen kann als den ursprünglich gestellten. Im Falle, dass die ersuchende Behörde der Amtshilfeleistung zu den vorgeschlagenen Bedingungen zustimmt, sind diese Bedingungen durch die ersuchte Behörde zu erfüllen.
3. Die begründete Entscheidung über die gänzliche oder teilweise Verweigerung eines Amtshilfeersuchens wird der ersuchenden Behörde schriftlich bekannt gegeben.
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