1. Dieser Vertrag bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
2. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der letzten von zwei Mitteilungen auf diplomatischem Wege, mit denen die Parteien die erfolgreiche Erledigung der zum Inkrafttreten des Vertrages erforderlichen jeweiligen innerstaatlichen Verfahren einander bekannt geben, in Kraft.
3. Der Vertrag kann von jeder Partei jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird drei Monate nach Erhalt der Mitteilung wirksam.
4. Jede Partei kann zeitweilig die Durchführung dieses Vertrages ganz oder teilweise suspendieren, wenn dies die Gewährleistung der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit und Gesundheit seiner Staatsangehörigen erfordert. Die Parteien unterrichten einander rechtzeitig auf diplomatischem Wege über die Ergreifung oder den Widerruf einer solchen Maßnahme. Die Suspendierung der Durchführung dieses Vertrages und ihre Rücknahme werden nach Ablauf von fünfzehn Tagen ab Erhalt einer solchen Mitteilung wirksam.
5. Die beiden Parteien können Änderungen zu diesem Vertrag einvernehmlich vornehmen. Jede Änderung tritt unter den gleichen Bedingungen in Kraft, wie sie für das Inkrafttreten dieses Vertrages vorgesehen sind.
6. Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Partei veranlasst, auf deren Hoheitsgebiet die Unterzeichnung des Vertrages erfolgt ist. Die andere Partei wird unter Angabe der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen über die durchgeführte Registrierung informiert werden, sobald diese vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestätigt wird.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.
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