Übereinstimmend mit der jeweiligen nationalen Gesetzgebung und den eingegangenen internationalen Verpflichtungen, arbeiten die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten Behörden zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität in ihren verschiedenen Erscheinungsformen zusammen, und zwar insbesondere:
a) der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus;
b) der illegalen Erzeugung von und des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen sowie Dopingmitteln;
c) des illegalen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen sowie mit giftigen und radioaktiven Substanzen;
d) der illegalen Migration, der Schlepperei und des Menschenhandels;
e) der Eigentumskriminalität, einschließlich des Schutzes von Gütern von historischem und kulturellem Wert;
f) der Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche, auch zum Zwecke der Auffindung von aus illegaler Herkunft stammendem Vermögen;
g) der Cyberkriminalität.
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