1. Die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten zuständigen Behörden der Parteien unterstützen einander, in Ansehung ihrer auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen, bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die Adressaten von Abschiebungsanordnungen sind. Sie unterrichten einander rechtzeitig über die vorgesehenen Rückführungen und bieten im Rahmen ihrer Möglichkeiten der anderen Partei der zuständigen Behörde den eigenen Beitrag an.
2. Im Falle von gemeinsamen Rückführungen einigen sich die zuständigen Behörden darauf, wer die Begleitung der zurückzuführenden Personen übernimmt sowie auf die Sicherheitsmaßnahmen.
3. Die zuständigen Behörden der Parteien können gemeinsame Einsatzformen zur Vorbeugung und Bekämpfung der illegalen Migration, einschließlich gemeinsamer Streifendienste, bilden. Polizeiliche Maßnahmen dürfen nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates gesetzt werden.
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