In Durchführung des Artikels 4 arbeiten die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten Behörden insbesondere nach folgenden Modalitäten zusammen:
a) Austausch von Informationen über:
– Straftaten, Täter, kriminelle Vereinigungen, deren modi operandi, Strukturen und Kontakte;
– Arten von Suchtgift, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen sowie Dopingmitteln, Erzeugungsorte und Erzeugungsmethoden, von Händlern benutzte Kanäle und Mittel, Verschleierungstechniken sowie Vorgehensweisen bei den Suchtmittelkontrollen an den Grenzen und Einsatz von neuen technischen Mitteln, inklusive der Ausbildungs- und Einsatzmethoden von Suchtmittelspürhunden;
– terroristische Straftaten, Terroristen, Terrororganisationen, deren modi operandi, Strukturen, Netzwerke und Kontakte;
– gesetzgebende und wissenschaftliche Instrumente zur Verbrechensbekämpfung, einschließlich der Informationen über die Analyse der kriminellen und terroristischen Bedrohung;
– die bei der Bekämpfung der illegalen Migration, der Schlepperei und des Menschenhandels angewandten Methoden;
– Reisepässe und andere Reisedokumente, Visa, Eingangs- und Ausgangsstempel, zum Zwecke der Erkennung von gefälschten Dokumenten;
– Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche und Inverkehrbringen von gewaschenem Geld, sowie Ermittlung, Lokalisierung und Rückverfolgung von Vermögen illegaler Herkunft und kriminelle Unterwanderung von Unternehmen, die sich an Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen beteiligen;
– die Aus- und Fortbildung;
b) Austausch von Erfahrungen über:
– die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften über die Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen illegalen Ursprungs;
– bewährte Praktiken zur Überwachung der kriminellen Unterwanderung von Unternehmen, die sich an Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen beteiligen;
c) Festlegung von gemeinsamen Maßnahmen zur Überwachung der gemeinsamen Grenze;
d) die Ergreifung von Maßnahmen gemäß dem jeweiligen nationalen Recht zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und anderen Sachen, einschließlich grenzüberschreitender kontrollierter Lieferungen und verdeckter Ermittlungen;
e) die polizeiliche Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren;
f) die Verstärkung der Kommunikation, nach vorhergehender Erwägung und Prüfung der technischen Aspekte, unter anderem durch den möglichen Austausch von Funkgeräten.
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