1. Unter einer grenzüberschreitenden kontrollierten Lieferung versteht man die grenzüberschreitende Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Suchtgift und psychotropen Substanzen sowie der Drogenausgangsstoffe, verbotenen Gegenständen oder von anderen Sachen illegaler Herkunft.
2. Wenn zur Beweisaufnahme oder zum Aufspüren oder zur Festnahme der Verantwortlichen einer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Substanzen, Gegenständen oder Sachen wie in Absatz 1 festgelegt, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde der einen Partei bei der zuständigen Behörde der anderen Partei die Durchführung einer grenzüberschreitenden kontrollierten Lieferung beantragen.
3. Ersuchen auf Durchführung einer kontrollierten Lieferung sind in schriftlicher Form vorzulegen und müssen folgende Punkte enthalten:
– ersuchende Behörde;
– zugrunde liegender Straftatbestand, Begründung und Zusammenfassung des Sachverhalts und der bisherigen Ermittlungen;
– Art und Menge der Substanzen, Gegenstände und Sachen gemäß Absatz 1, die Gegenstand des Ersuchens sind und eventuelle Verschleierungsmethoden;
– voraussichtlicher Einfuhrort in den ersuchten Staat sowie eventueller Ausfuhrort in einen Drittstaat;
– wahrscheinliches Transportmittel und vorgesehene Route;
– nützliche Angaben über die Identität der Personen, die im Verdacht stehen, an dem illegalen Verkehr beteiligt zu sein;
– nationale Behörde, die den Einsatz genehmigt, wobei eine Kopie der entsprechenden Anordnung beigefügt werden soll;
– Name der für die Operation zuständigen Person und deren Erreichbarkeiten;
– Überwachungsmethoden und dazu notwendige technische Mittel;
– sonstige sachdienliche Informationen.
4. Ersuchen zur Durchführung einer grenzüberschreitenden kontrollierten Lieferung werden an folgende Stellen gerichtet:
auf Seiten der Republik Österreich:
– an die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres;
auf Seiten der Italienischen Republik:
– an die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion für die Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität für Suchtgift, psychotrope Substanzen und Drogenausgangsstoffe;
– an die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation, für alle anderen Gegenstände und Sachen gemäß Absatz 1.
5. Wenn von der kontrollierten Lieferung der Substanzen, Gegenständen oder Sachen gemäß Absatz 1 ein zu hohes Risiko für die beteiligten Personen oder die Allgemeinheit ausgeht, kann die zuständige Behörde der ersuchten Partei das Ersuchen unter Angabe der entsprechenden Gründe begrenzen oder ablehnen.
6. Nach Erhalt des Ersuchens übernimmt die zuständige Behörde der ersuchten Partei – nach vorheriger Bewilligung der zuständigen nationalen Stellen entsprechend der jeweiligen Rechtsordnung, – die Kontrolle der Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Absatz 1, die Gegenstand der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr sind, und stellt deren ständige Überwachung sicher, um die Ziele der Operation zu erreichen. Die Kontrolle der Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Absatz 1 erfolgt bei Grenzübertritt oder an einem vorgegebenen Übergabeort, um eine Unterbrechung der Überwachung zu vermeiden.
7. Falls nach Übernahme der Kontrolle neu hinzugekommene Umstände den erfolgreichen Ausgang der Operation gefährden, kann die zuständige Behörde der ersuchten Partei jederzeit die Operation abbrechen, wobei sie die Wiedererlangung der Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Absatz 1 und die weiteren polizeilichen Maßnahmen gewährleistet und umgehend die zuständige Behörde der ersuchenden Partei darüber unterrichtet.
8. Mit vorheriger Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden und nach Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Parteien können die Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Absatz 1, die Gegenstand der kontrollierten Lieferung sind, abgefangen und dann derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleiben, Proben entnommen, oder ganz oder teilweise ersetzt werden.
9. Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die eine Durchfuhr auf internationaler Ebene vorsehen, bei welcher ein Drittstaat mit einbezogen wird, werden nur dann bewilligt, wenn auch der Drittstaat die Erfüllung der in Absatz 6 erwähnten Bedingungen gewährleistet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise