1. Nach Maßgabe des Artikels 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens und der jeweiligen nationalen Regelungen sind Beamte der einen Partei nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde der anderen Partei befugt, die grenzüberschreitende Observation:
– einer Person, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat oder einer Straftat beteiligt zu sein, die zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls führen kann, oder, falls erforderlich,
– einer Person, von der auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie zur Identifizierung oder Auffindung der erstgenannten Person führen kann,
auf dem gesamten Hoheitsgebiet der anderen Partei, fortzusetzen.
2. Die grenzüberschreitende Observation in dringenden Fällen nach Artikel 40 Absatz 2 Schengener Durchführungsübereinkommen ist für die in Artikel 40 Absatz 7 Schengener Durchführungsübereinkommen genannten Straftaten zulässig, wenn um eine vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden nicht ersucht werden konnte. In diesen Fällen ist der Grenzübertritt unverzüglich folgenden Behörden der anderen Partei bekanntzugeben, und zwar:
auf Seiten der Republik Österreich:
– der Generaldirektion für die Öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres;
auf Seiten der Italienischen Republik:
– der Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation.
Änderungen der vorgenannten Zuständigkeiten werden der zuständigen Behörde der anderen Partei schriftlich mitgeteilt.
3. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.
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