Die mit der Bearbeitung eines Ersuchens im Sinne dieses Vertrages verbundenen Kosten werden von der ersuchten Partei getragen, sofern von den Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde. Falls das Ersuchen beträchtliche oder außerordentliche Aufwendungen mit sich bringt, beraten sich die Parteien, die Bedingungen im Rahmen der Behandlung des Ersuchens festzulegen sowie um die Art und Weise der Kostentragung zu beschließen.
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